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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.350/2002/sch 
 
Urteil vom 6. November 2002 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Hungerbühler, 
Gerichtsschreiberin Müller. 
 
A.X.________, geb.1963, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Werner Bodenmann, Brühlgasse 39, Postfach 22, 9004 St. Gallen, 
 
gegen 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Appenzell A.Rh., 
Rathaus, 9043 Trogen, 
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, 
II. Abteilung, 9043 Trogen. 
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Familiennachzug, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden, II. Abteilung, vom 12. Dezember 2001. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der aus der Türkei stammende, 1963 geborene A.X.________ reiste am 23. Februar 1989 in die Schweiz ein und ersuchte tags darauf um Asyl. Mit Verfügung vom 8. Januar 1993 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch ab und wies A.X.________ auf den 30. April 1993 aus dem Gebiet der Schweiz weg. Am 1. April 1993 schied ihn das Bezirksgericht Q.________ (Türkei) von seiner in der Türkei wohnhaften Ehefrau B.X.________, mit welcher er die drei gemeinsamen Kinder C.________ (geb. 1985), D.________ (geb. 1986) und E.________ (geb. 1989) hat. Am 19. Mai 1993 meldete die Fremdenpolizei des Kantons Appenzell A.Rh. dem Bundesamt für Flüchtlinge, A.X.________ gelte seit dem 12. Mai 1993 als verschwunden. Am 14. Juni 1993 verheiratete er sich in der Türkei mit der 1965 geborenen Schweizerin Y.________ und erhielt gestützt darauf eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. 
B. 
Am 6. Januar 1997 reichte Y.________ die Ehescheidungsklage ein. Mit Urteil vom 15. Dezember 1997 wies das Kantonsgericht von Appenzell A.Rh. die Scheidungsklage ab. Es war zum Schluss gelangt, dass die Klägerin - vor allem wegen ihrer Tätigkeit als Prostituierte - das überwiegende Verschulden an einer allfälligen Zerrüttung der Ehe trage und daher keinen Scheidungsanspruch habe. Auf Ende September 1998 erhielt A.X.________ die Niederlassungsbewilligung. Am 26. November 1998 erhob Y.________ erneut eine Scheidungsklage. Mit Urteil vom 23. August 1999 schied das Kantonsgericht von Appenzell A. Rh. die Ehe zwischen A.X.________ und Y.________; das Scheidungsurteil erwuchs am 21. September 1999 in Rechtskraft. 
C. 
Am 5. November 1999 verheiratete sich A.X.________ in der Türkei wieder mit seiner ersten Ehefrau B.X.________. Am 29. November 1999 ersuchte A.X.________ um Familiennachzug für seine Ehefrau B.X.________ und die drei Kinder C.________, D.________ und E.________. In der Folge leitete das Amt für Ausländerfragen des Kantons Appenzell A.Rh. eine Ermittlung wegen Verdachts auf eine Ausländerrechtsehe ein. 
 
Mit Verfügung vom 29. August 2000 widerrief das Amt für Ausländerfragen des Kantons Appenzell A.Rh. die Niederlassungsbewilligung von A.X.________ und trat auf das Familiennachzugsgesuch nicht ein. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons A.Rh. mit Entscheid vom 20. Dezember 2000 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh. mit Entscheid vom 12. Dezember 2001 ab. 
D. 
Dagegen hat A.X.________ am 10. Juli 2002 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Vorinstanz bzw. die verfügende Behörde anzuweisen, seinen Familienmitgliedern eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 
 
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Appenzell A.Rh. beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh. hat auf eine Stellungnahme verzichtet, verweist aber auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil. Das Bundesamt für Ausländerfragen schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
E. 
Mit Verfügung vom 26. August 2002 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Dieser Ausschlussgrund betrifft den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht (vgl. Art. 101 lit. d OG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig. 
1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden. 
1.3 Im Fremdenpolizeirecht stellt das Bundesgericht auf die aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Umstände ab, ausser wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden hat. Diesfalls gilt die Regelung von Art. 105 Abs. 2 OG, wonach das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden ist, wenn die richterliche Vorinstanz diesen nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgarantien erhoben hat (BGE 124 II 361 E. 2a S. 365; 122 II 385 E. 2 S. 390). Da im vorliegenden Fall der angefochtene Entscheid durch ein Gericht erging, gelangt Art. 105 Abs. 2 OG zur Anwendung. 
1.4 Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Amtes wegen an, ohne an die Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 114 Abs. 1 in fine OG). Es kann die Beschwerde daher aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 121 II 473 E. Ib S. 477; 117 Ib 114 E. 4a S. 117, mit Hinweis). 
2. 
2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) hat der ausländische Gatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Des Weitern hat er nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG). Kein Anspruch besteht indessen, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG). Erfasst wird davon die so genannte Scheinehe, bei der die Ehegatten von Vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen (BGE 122 II 289 E. 2 S. 294 ff.; 121 II 1 E. 2 S. 2 f., 97 E. 3 S. 101 f.). Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, heisst dies jedoch nicht zwingend, dass einem Ausländer der Aufenthalt weiterhin gestattet werden muss. Zu prüfen ist auch, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht als rechtsmissbräuchlich erweist. Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn der Ausländer sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur noch formell besteht oder aufrecht erhalten wird mit dem alleinigen Ziel, dem Ausländer eine Anwesenheitsbewilligung zu ermöglichen. Dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG nicht geschützt (BGE 123 II 49 E. 4 und 5 S. 50 ff.; 121 II 97 E. 4 S. 103 ff.). 
2.2 Sind die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG erfüllt, so erwirbt der ausländische Ehegatte ein eigenes und selbständiges Niederlassungsrecht. Aus diesem Grunde erlischt die einmal erteilte Niederlassungsbewilligung mit dem Wegfall der Ehe nicht automatisch, sondern sie kann allenfalls widerrufen werden, und zwar nicht nach den allgemeinen Voraussetzungen über den Widerruf, sondern sondern ausschliesslich unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4 ANAG (BGE 112 Ib 161 E. 3 S. 162 f., 473 E. 2 S. 475). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass sich nachträglich Indizien ergeben, die die mittlerweile aufgelöste Ehe, auf die sich der Ausländer berufen hat, als Scheinehe oder bloss aus fremdenpolizeilichen Gründen aufrecht erhaltene Ehe erscheinen lassen (vgl. BGE 112 Ib 161 E. 3b S. 163). 
3. 
3.1 Die Appenzeller Behörden haben die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG widerrufen. Danach kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Ein solcher Widerruf setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass der Ausländer wissentlich falsche Angaben machte oder wesentliche Tatsachen verschwieg, in der Absicht, gestützt darauf eine Niederlassungsbewilligung zu erhalten (vgl. BGE 112 Ib 473 E. 3b S. 475 f.). Wesentlich sind nicht nur solche Tatsachen, nach denen die Fremdenpolizei bei der Erteilung der Bewilligung ausdrücklich gefragt hat, sondern - mit Blick auf die Tatbestandsalternative "wissentliches Verschweigen" - auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind (Urteile des Bundesgerichts 2A.57/2002 vom 20. Juni 2002, E.2.2; 2A.511/2001 vom 10. Juni 2002, E. 3.2; 2A.374/2001 vom 10. Januar 2001, E. 3; 2A.366/1999 vom 16. März 2000, E. 3a). Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde über alles, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Dazu werden ebenso "innere Tatsachen" wie Absichten über die Nichtfortsetzung der bisherigen bzw. die Begründung einer neuen Ehe gezählt. Der Ausländer wird von der Informationspflicht nicht dadurch entbunden, dass die Fremdenpolizeibehörden die fragliche Tatsache bei der gebotenen Sorgfalt selbst hätten ermitteln können (erwähnte Urteile 2A.57/2002, E. 2.2 und 2A.511/2001, E. 3.2). Anderseits ist die kantonale Fremdenpolizei verpflichtet, vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung "das bisherige Verhalten des Ausländers nochmals eingehend zu prüfen" (Art. 11 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201). Erteilt sie die Niederlassungsbewilligung, ohne dem Ausländer insoweit Gelegenheit zur Äusserung - etwa in einem Antrag oder im Rahmen des Prüfverfahrens - zu geben, kann sie hernach nicht die Bewilligung gestützt auf Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG widerrufen, es sei denn, der Ausländer habe bereits die Erteilung bzw. Verlängerung der vorausgehenden Aufenthaltsbewilligung durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen. Der Widerruf ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Behörde die Niederlassungsbewiligung trotz hinreichender Kenntnis des fragwürdigen Verhaltens des Ausländers erteilt hat (erwähntes Urteil 2A.57/2002 vom 20. Juni 2002, E. 2.2, mit Hinweis). 
3.2 Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass im vorliegenden Fall nicht von einer Scheinehe gesprochen werden könne, da jedenfalls anfänglich ein Ehewille vorhanden gewesen sei; hingegen habe der Beschwerdeführer missbräuchlich an einer schon Ende 1997 inhaltsleer gewordenen Ehe festgehalten; die Niederlassungsbewilligung sei ihm daher damals zu Unrecht erteilt worden. 
3.3 Der Beschwerdeführer sagte anlässlich des ersten Scheidungsverfahrens an der Instruktionsverhandlung vom 30. Januar 1997 aus, er könnte sich vorstellen, weiterhin mit seiner Frau zusammen zu leben; sie müsste aber ihre Tätigkeit als Prostituierte aufgeben. Schon in diesem Zeitpunkt musste ihm aber klar sein, dass seitens seiner Ehefrau kein Ehewille mehr bestand, hätte sie doch sonst nicht die Scheidung anbegehrt. Wie später bekannt wurde, zog der Beschwerdeführer im Oktober 1997 endgültig aus der ehelichen Wohnung aus. Im Zeitpunkt, als es um die Erteilung der Niederlassungsbewilligung ging (sie wurde ihm Ende September 1998 erteilt), wohnte er also seit einem Jahr nicht mehr bei seiner Ehefrau. Dass spätestens zu diesem Zeitpunkt auch auf seiner Seite kein Ehewille mehr bestand, ergibt sich - nebst der Wohnsituation - auch daraus, dass der Beschwerdeführer - wie das Verwaltungsgericht als erwiesen betrachten durfte - anlässlich der Besuche bei seinen Kindern in der Türkei mit seiner ersten Ehefrau wieder engere Beziehungen aufgenommen hatte; es ist davon auszugehen, dass er schon im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung plante, diese dereinst wieder zu heiraten und mit den gemeinsamen Kindern in die Schweiz zu holen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die betreffende Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen zu lassen. 
 
Der Beschwerdeführer hat daher im Bewilligungszeitpunkt gegenüber den Fremdenpolizeibehörden nicht nur verschwiegen, dass seine Ehe spätestens seit Oktober 1997 inhaltslos geworden war, sondern auch, dass er wieder engere Beziehungen zu seiner türkischen Partnerin aufgenommen hatte und die 
 
Niederlassungsbewilligung einzig zu dem Zweck anbegehrte, um sich und seiner türkischen Familie den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Damit hat er einen Widerrufsgrund gesetzt. 
 
Wie aus dem Führungsbericht vom 17. September 1998 hervorgeht, den die Kantonspolizei im Auftrag des Amtes für Ausländerfragen über A.X.________ erstellte, hatte Y.________ der Kantonspolizei gegenüber erwähnt, ihr Mann habe angekündigt, zu ihr zurückzukehren, dies jedoch einzig im Hinblick auf den Erhalt der Niederlassungsbewilligung. Angesichts dieser doch klaren Aussage der Noch-Ehefrau erscheint die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer als fragwürdig (vgl. E. 3.1 oben). Diese Sorglosigkeit bei der Erteilung der Bewilligung vermag jedoch hier den Widerruf nicht auszuschliessen, hat doch das Amt für Ausländerfragen nicht davon gewusst, dass der Beschwerdeführer in der Türkei eine Parallelfamilie unterhielt und plante, diese dereinst in die Schweiz zu holen. 
3.4 Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 25 Jahren in die Schweiz ein und hält sich seit anfangs 1989 - mit einem mehrmonatigen Unterbruch im Jahre 1993, als er für ein paar Monate untertauchte - und damit seit 13 Jahren hier auf. Er hat indessen seine gesamte Jugend in der Türkei verbracht und den Kontakt zu seinem Heimatland nie ganz abgebrochen, so dass für ihn eine Rückkehr in sein Heimatland, dessen Sprache und Gepflogenheiten ihm geläufig sind, zumutbar ist, dies insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass seine heutige Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern in der Türkei lebt. 
 
Damit erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewiligung auch als verhältnismässig. 
4. 
Mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers entfällt auch ein Anspruch seiner türkischen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern auf Familiennachzug im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 ANAG
5. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion des Kantons Appenzell A.Rh. sowie dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserhoden, II. Abteilung, und dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. November 2002 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: