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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_742/2007/leb 
 
Urteil 7. Januar 2008 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Departement des Innern, Abteilung Ausländerfragen, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. November 2007. 
 
Erwägungen: 
1. 
X.________, geboren 1983, Staatsangehörige von Marokko, heiratete am 30. November 2005 in Marrakech einen deutschen Staatsangehörigen, der in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung hat. Am 1. Juli 2006 reiste sie in die Schweiz ein und erhielt am 14. Juli 2006 die Aufenthaltsbewilligung. Anfangs 2007 verliess sie die eheliche Wohnung und lebt seither getrennt von ihrem Ehemann. Am 29. August 2007 widerrief das Amt für Ausländerfragen des Kantons Solothurn die Aufenthaltsbewilligung von X.________ und wies sie auf den 15. Oktober 2007 aus dem Gebiet des Kantons Solothurn weg. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die gegen die Widerrufsverfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 12. November 2007 ab und setzte die Ausreisefrist neu auf den 15. Januar 2008 an. 
 
Mit Rechtsschrift vom 15. Dezember 2007 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihr weiterhin die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (Rechtsbegehren Ziffer 1) und festzustellen, dass sie die Schweiz am 15. Januar 2008 nicht verlassen müsse (Rechtsbegehren Ziffer 2). 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Anlass für die von der Beschwerdeführerin beantragte öffentliche Verhandlung oder mündliche Anhörung im Sinne von Art. 57 bzw. 59 Abs. 1 BGG besteht (schon darum) nicht, weil die Garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK in ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht zur Anwendung kommen (in VPB 2002 116 wiedergegebenes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte i.S. Z.S.M. gegen Schweiz vom 26. März 2002; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte i.S. Mamatkulov gegen Türkei vom 4. Februar 2005, Recueil CourEDH 2005-I S. 225 ff., Ziff. 81 - 83, publ. in EuGRZ 2005 S. 357 ff.). 
2. 
2.1 Die vorliegende Beschwerde ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen, liegt doch kein Unzulässigkeitsgrund im Sinne von Art. 83 BGG vor; insbesondere kommt Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG (Fehlen eines Anspruchs auf Erteilung oder Erneuerung einer ausländerrechtlichen Bewilligung) nicht zur Anwendung: 
 
Angefochten ist ein Entscheid über den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung. Selbst wenn jedoch die Bewilligung mittlerweile durch Zeitablauf erloschen wäre (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a ANAG) und insofern über eine Bewilligungsverlängerung zu entscheiden sein sollte, wäre das ordentliche Rechtsmittel nicht ausgeschlossen: Zwar besteht nach Art. 17 Abs. 2 ANAG kein Bewilligungsanspruch der Beschwerdeführerin, setzte ein solcher doch das Zusammenwohnen mit dem niedergelassenen Ehemann voraus. Da dieser aber EU-Bürger ist, kommt das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) zur Anwendung. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Diese Anspruchsnorm des FZA ist, in materiell- wie in verfahrensrechtlicher Hinsicht, in Berücksichtigung des Nichtdiskriminierungsgebots von Art. 2 FZA nicht im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ANAG, sondern in Anlehnung an Art. 7 ANAG (wonach der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat) zu handhaben (vgl. BGE 130 II 113 E. 8.3 S. 129). Um auf die Beschwerde unter dem Gesichtswinkel von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG einzutreten, genügt daher der formelle Fortbestand der Ehe. Ob Gründe für den Untergang des Bewilligungsanpruchs vorliegen, ist eine Frage der materiellen Streitbeurteilung. 
2.2 Gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG besteht kein Bewilligungsanspruch des ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Ausländerrechts- oder Scheinehe). Selbst wenn ursprünglich keine Ausländerrechtsehe eingegangen worden ist, kann sich die Berufung auf die gesetzliche Anspruchsnorm als rechtsmissbräuchlich erweisen. Nach feststehender bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer sich auf eine Ehe beruft, die nur noch formell besteht, weil entweder ihm selber jeglicher Wille zum Führen der ehelichen Gemeinschaft fehlt oder für ihn erkennbar ist, dass keine ernsthafte Aussicht auf ein (weiteres) eheliches Zusammenleben bzw. auf die Führung einer Lebensgemeinschaft mit dem schweizerischen Ehegatten mehr besteht, wobei es auf die Ursachen der Trennung nicht ankommt. Das durch die Rechtsordnung vorgesehene Anwesenheitsrecht kann nicht unabhängig vom Bestand einer ehelichen Beziehung beansprucht werden (Art. 130 II 113 E. 4.2 S. 117; 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff. mit Hinweisen). In Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften hat das Bundesgericht erkannt, dass diese aus dem allgemeingültigen Rechtsmissbrauchsverbot abgeleiteten Grundsätze auch bei der Anwendung von Art. 3 des Anhangs I FZA Geltung haben. Der mit einem EU-Bürger verheiratete Drittstaatenangehörige kann aus dieser Abkommensnorm keinen Bewilligungsanspruch ableiten, wenn er sich auf eine jeglichen Inhalts entleerte Ehe beruft, die bloss noch auf dem Papier besteht (BGE 130 II 113 E. 9 und 10 S. 129 ff.). 
2.3 Nach für das Bundesgericht verbindlicher Feststellung (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG) des Verwaltungsgerichts lebte die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann rund sechs Monate zusammen, bevor sie sich anfangs 2007 definitiv von ihm trennte. Sie nahm seither nie mit ihm Kontakt auf; weder aus ihrer Sicht noch aus jener ihres Ehemannes ist mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft zu rechnen. Dies wird unterstrichen durch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nun erstmals vor Bundesgericht erwähnt, mit einem Schweizer Bürger die Ehe und einen gemeinsamen Haushalt eingehen zu wollen. Damit besteht keine Handhabe, sich im Hinblick auf Art. 3 des Anhangs I FZA auf die Ehe mit einem EU-Bürger zu berufen. Da der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung allein zwecks Zusammenlebens mit dem Ehemann erteilt worden ist und diese Bedingung offensichtlich nicht mehr erfüllt ist, durfte der Kanton die Bewilligung, sollte sie nicht schon durch Zeitablauf erloschen sein, gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG widerrufen, was insbesondere mit dem Verhältnismässigkeitsgebot vereinbar ist (s. dazu E. 6 des angefochtenen Urteils, worauf verwiesen werden kann [vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG]). Unter welchem anderen Titel die Aufenthaltsbewilligung aufrechtzuerhalten bzw. zu erneuern wäre, ist nicht ersichtlich: Die Absichtserklärung, einen Schweizer zu heiraten, ist unerheblich, da sowohl dieser wie auch die Beschwerdeführerin selber noch verheiratet sind. Dasselbe gilt für das Kind, das die Beschwerdeführerin im Laufe des Sommers 2008 zur Welt bringen und dessen Vater besagter Schweizer Bürger sein soll. 
2.4 Durch den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben die kantonalen Behörden kein Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG). Sie ist daher im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen. 
Mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils wird das sinngemäss in Ziffer 2 der Rechtsbegehren enthaltene Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
2.5 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Departement des Innern, Abteilung Ausländerfragen, des Kantons Solothurn, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Januar 2008 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Merkli Feller