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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_841/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. März 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Furrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch 
Fürsprecher Mark Schibler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Invalideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Oktober 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1953 geborene A.________, zuletzt vom 11. März 1996 bis zum 30. September 2007 (letzter effektiver Arbeitstag: 10. November 2006) bei der B.________ AG als kaufmännische Angestellte beschäftigt, meldete sich am 21. August 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und verneinte mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 einen Leistungsanspruch mangels Invalidität. Auf Beschwerde hin hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern diese Verfügung auf, bejahte einen invalidisierenden Gesunheitsschaden und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie den Status festlege, gegebenenfalls die Einschränkung im Haushalt ermittle und neu verfüge (Entscheid vom 22. Mai 2012). In der Folge ordnete die IV-Stelle eine Abklärung der Verhältnisse im Haushalt an (Bericht vom 18. Januar 2013) und sprach nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - ausgehend von einem Erwerbsanteil von 90 % und einem Haushaltsanteil von 10 % - mit Verfügung vom 2. Mai 2013 eine befristete ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 2008 sowie eine Viertelsrente ab 1. August 2011 zu (Invaliditätsgrad von 47 %). 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 16. Oktober 2013 ab, soweit darauf eingetreten wurde. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei betreffend die Zeit ab 1. August 2011 aufzuheben und es sei ihr ab diesem Zeitpunkt anstelle einer Viertelsrente eine halbe Invalidenrente auszurichten. 
Während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet, trägt die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde an. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die für den Anspruch auf eine Invalidenrente massgebenden Rechtsgrundlagen unter Berücksichtigung der intertemporalrechtlichen Fragen, die sich aufgrund der per 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen der 5. IV-Revision ergeben, zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum nach dem Grad der Invalidität abgestuften Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie zur Bemessung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG). Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.) und zur rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Die Vorinstanz erwog, ab März 2007 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, wogegen ab Mai 2011 ein Arbeitspensum von sechs Stunden täglich zumutbar gewesen sei mit einer Leistungsminderung von 40 %. Ausgehend von einem Erwerbsanteil von 90 % und einem Haushaltsanteil von 10 % resultiere nach Ablauf des Wartejahres per März 2008 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Mit der gesundheitlichen Verbesserung im Mai 2011 sei ein Revisionsgrund ausgewiesen und die Invalidität neu zu bemessen. Beim Valideneinkommen sei vom zuletzt bei der B.________ AG erzielten und per 2011 aufindexierten Lohn von Fr. 62'473.90 auszugehen. Beim Invalideneinkommen habe die Verwaltung die Tabelle T7S ("Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften] zusammen"), Ziff. 23 ("Andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten"), Anforderungsniveau 4, Frauen, der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 herangezogen, was angesichts der angestammten Tätigkeit sowie des Zumutbarkeitsprofils (körperlich leichte Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an feinmotorische manuelle Präzision sowie ohne Übernahme von Verantwortung und wichtigen Entscheidungen bzw. ohne besonderes Mass an Aufmerksamkeit und Konzentration sowie ohne gleichzeitige Ausführung verschiedener Aufgaben) im Lichte des Verwaltungsermessens nicht zu beanstanden sei. Bei einer Restarbeitsfähigkeit von sechs Stunden täglich sowie einer Einschränkung von 40 % ergebe sich - unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit sowie aufindexiert pro 2011 - ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 28'913.05 und damit eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 53.73 % bzw. gewichtet von 48.35 %. Zuzüglich der Einschränkung im Aufgabenbereich von 2.25 % bzw. gewichtet von 0.225 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 49 %. In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV sei die ganze Rente per 1. August 2011 auf eine Viertelsrente herabzusetzen. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, das kantonale Gericht habe zur Bestimmung des Invalideneinkommens zu Unrecht die Tabelle T7S herangezogen. Sie verfüge abgesehen von der 1974 absolvierten, einjährigen Ausbildung zur Telegrafistin, welche in der heutigen Zeit keinen Nutzen mehr habe, über keinen Berufsabschluss. Im Betrieb des Ehemannes habe sie einfache Arbeiten einer Bürohilfe bzw. Telefonistin erledigt, und in der nach der Scheidung angetretenen viermonatigen Tätigkeit bei einer Krankenkasse habe sie sich mangels einer entsprechenden Ausbildung überfordert gefühlt. Im Anschluss daran bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens habe sie über zehn Jahre im Büro einer Bettwarenfabrik gearbeitet. Bei dieser auf eine einzige Arbeitsstelle eingeschränkten Arbeitserfahrung sei die Annahme unrealistisch, sie könne in jedem Wirtschaftszweig einer kaufmännisch-administrativen Tätigkeit nachgehen. Zudem habe sie nie im öffentlichen Sektor gearbeitet. Eine Stelle im kaufmännisch-administrativen Bereich im öffentlichen Sektor wäre ihr verwehrt, zumal hierfür eine abgeschlossene Grundausbildung (mindestens ein Berufsattest) verlangt werde. Auch das Alter der 60-jährigen Beschwerdeführerin spreche gegen einen Wechsel in ein ihr unbekanntes Tätigkeitsfeld. Daher sei die Tabelle TA1, Ziff. 45-96 ("Sektor 3 Dienstleistungen"), Anforderungsniveau 4 ("einfache und repetitive Tätigkeiten"), Frauen, anzuwenden.  
 
4.2. Die Rechtsprechung wendet für die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 ("Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor"), Zeile "Total", an (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Bisweilen wird aber auch auf Löhne einzelner Sektoren (Sektor 2 "Produktion" oder 3 "Dienstleistungen") oder gar einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen. Dies geschieht namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt. Es besteht jedoch kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, anstatt auf die Tabelle TA1 auf die Tabelle TA7 ("Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Versicherten der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (Urteil 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 133 V 454, aber in: SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63; vgl. auch Susanne Leuzinger-Naef, Der Einkommensvergleich - Rückblick und Ausblick, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Validen- und Invalideneinkommen, St. Gallen 2013, S. 36 ff.). Ferner kann bei qualifizierten Berufsleuten mit Fach- und Hochschulabschluss das Heranziehen der Tabelle TA11 ("Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quantilbereich] nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") angezeigt erscheinen (Urteil 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6.4.2 mit Hinweisen, publ. in: SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163).  
 
4.3. Die Frage nach der bei einem Einkommensvergleich anzuwendenden Tabelle der LSE stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Als für das Bundesgericht bereits verbindlich beurteilter Aspekt erscheint hingegen das für die Wahl einer bestimmten Tabelle der LSE entscheidende Vorhandensein konkret erforderlicher Voraussetzungen wie etwa einer spezifischen Ausbildung und weiterer Qualifikationen. Die Prüfung solcher bedeutsamer Gegebenheiten fällt in den Bereich der Sachverhaltserhebung und kann vom Bundesgericht - soweit eine auf einer Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsermittlung ausscheidet - grundsätzlich nur noch auf offensichtliche Unrichtigkeit hin überprüft werden (Urteil 8C_548/2007 vom 5. Mai 2008 E. 3.2).  
 
4.4. Soweit die Beschwerdeführerin die Wahl der Tabelle T7S mit Hinweis auf eine fehlende (verwertbare) Ausbildung rügt, zweifelt sie das Vorhandensein der für die Wahl dieser Tabelle erforderlichen Voraussetzungen an, was eine Tatfrage beschlägt (E. 4.3 hievor). Sie legt jedoch nichts dar, was die Feststellung des kantonalen Gerichts, die Beschwerdeführerin habe durch die langjährige Arbeit im kaufmännischen Bereich den Tatbeweis erbracht, dass ihr Hilfsarbeiten in diesem Bereich möglich seien, als offensichtlich unrichtig erscheinen liesse. Gegenteils ist ergänzend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, im Betrieb des Ehemannes die Buchhaltung zweier Reisebüros zu führen (Bericht der psychiatrischen Dienste Thun vom 4. September 2007 S. 3) und auch die Resultate der von der IV veranlassten Arbeitstrainings für das Vorhandensein der Fachkompetenzen für eine kaufmännisch-administrative Hilfstätigkeit sprechen (Bericht des Zentrums X.________ vom 4. November 2008 Beilage A; Bericht des Büros Y.________ vom 20. November 2008 S. 2). Des Weiteren überzeugt die Rüge nicht, die Beschwerdeführerin sei nie im öffentlichen Sektor tätig gewesen, zumal sie vom 16. April 1973 bis zum 31. Dezember 1984 und damit über zehn Jahre beim Flugsicherungsdienst gearbeitet hatte, welcher Teil der Bundesverwaltung war (IK-Auszug vom 31. August 2007, Spalte "Arbeitgeber oder Einkommensart"). Nicht gegen die herangezogene Tabelle spricht sodann der Einwand, für eine kaufmännisch-administrative Tätigkeit werde im öffentlichen Sektor zumindest eine abgeschlossene Grundausbildung vorausgesetzt. Dies trifft zwar für das Anforderungsniveau 3 ("Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt") zu, nicht hingegen für das hier anwendbare Anforderungsniveau 4 ("einfache und repetitive Tätigkeiten"). Die Beschwerdeführerin hat überdies eine Verkehrsschule absolviert und führt in ihrem Lebenslauf zwei Sprachaufenthalte an. Schliesslich kann nicht von einem - für die zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 320) 59-jährige Beschwerdeführerin - mit der Tabellenwahl verbundenen unzumutbaren Wechsel in ein unbekanntes Tätigkeitsfeld gesprochen werden. Vielmehr ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die nach Tätigkeiten gegliederte Tabelle T7S die Ermittlung eines möglichst realitätsbezogenen Einkommens resp. eines möglichst vertrauten Tätigkeitsgebietes erlaubt. Dies wäre beim Abstellen auf die Tabelle TA1 nicht der Fall, weil diese die angestammte kaufmännisch-administrative Tätigkeit nicht separat aufführt. Das Heranziehen der Tabelle T7S ist folglich bundesrechtskonform.  
 
4.5. Weiter macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, das zuletzt erzielte Einkommen von Fr. 62'473.90 habe - infolge fehlender Berufsbildung - unter dem von der Vorinstanz angenommen Tabellenlohn von Fr. 66'928.30 gelegen, welchem Umstand durch eine Einkommensparallelisierung Rechnung zu tragen sei. Rechtsprechungsgemäss ist eine Parallelisierung nur dann vorzunehmen, wenn der erzielte Verdienst deutlich unter dem branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt. Die Erheblichkeitsschwelle liegt hiebei bei 5 % (BGE 135 V 297 E. 6 S. 302 ff.). Nach den verbindlichen und unbestritten gebliebenen Feststellungen des kantonalen Gerichts beläuft sich der Validenlohn pro 2011 auf Fr. 62'473.90, wobei dieser auf der Basis eines 90 %-Pensums hätte erwirtschaftet werden können. Der diesem Pensum entsprechende Tabellenlohn beträgt Fr. 60'235.47 (Fr. 66'928.30 x 0.9) und liegt unter dem zuletzt erzielten Einkommen. Eine Parallelisierung fällt daher von vornherein ausser Betracht.  
 
4.6. Schliesslich ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, die Gewährung eines Abzugs vom Tabellenlohn von mindestens 5 % sei angezeigt, da sie bereits 60-jährig sei und aufgrund ihres Zumutbarkeitsprofils einer Sonderbehandlung bedürfe. Eine Berücksichtigung des Alters ist - entgegen der bei Verfügungserlass 59-jährigen Beschwerdeführerin - jedoch nicht angebracht, denn das fortgeschrittene Alter wirkt sich bei Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht zwingend lohnsenkend aus (Urteil 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Auch dürfen, nachdem den gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits mit der veranschlagten 40 %igen Leistungseinschränkung Rechnung getragen wurde, diese nicht doppelt berücksichtigt werden (Urteil 8C_652/2010 vom 22. September 2010 E. 5.2.2). Demnach hält der Verzicht auf einen Abzug vom Tabellenlohn vor Bundesrecht stand.  
 
5.   
Der Status sowie die Anwendung der gemischten Methode sind nicht bestritten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung. Damit hat es bei der Herabsetzung auf eine Viertelsrente per 1. August 2011 sein Bewenden. 
 
6.   
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. März 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer