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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_156/2009 
 
Urteil vom 7. April 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Seiler, 
Gerichtsschreiber Ettlin. 
 
Parteien 
R.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt George Hunziker, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Verfügungen vom 22. Februar 2007 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1958 geborenen R.________ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ab 1. September 2003 eine halbe Rente und als Folge der 4. IV-Revision ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu. Den Verfügungen setzte sie einen Invaliditätsgrad von 66 % zugrunde. 
 
B. 
Die von R.________ hiegegen angehobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 65 % mit Entscheid vom 19. Dezember 2008 ab. 
 
C. 
R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei ab 1. September 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, dies unter Nennung des massgeblichen Invaliditätsgrades im Urteilsdispositiv. Eventualiter sei ein 66 2/3 % überschreitender Invaliditätsgrad festzustellen und das Dispositiv des angefochtenen Entscheides diesbezüglich zu ergänzen. Ferner sei der Entscheid im Kostenpunkt aufzuheben. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung, wobei eine rechtsfehlerhafte Ermittlung des Invalideneinkommens gerügt wird. 
 
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe dem Gutachten des Zentrums X.________ vom 11. April 2006 Überzeugungskraft zugebilligt, weshalb es nicht angehe, der Expertise die Relevanz abzusprechen, soweit darin die Beschäftigung des Hilfskochs als eine zumutbare Verweistätigkeit angegeben werde. Nach dieser Tätigkeit bestimme sich der Invalidenlohn. Der Beweiswert des Gutachtens wird vom Versicherten hingegen nicht angezweifelt. Nicht offensichtlich unrichtig hat das kantonale Gericht gestützt auf die gutachterlichen Ergebnisse eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit festgestellt (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Es folgte damit nicht ausschliesslich der ebenfalls im Gutachten vertretenen Auffassung, wonach sich die verbliebene Leistungsfähigkeit im Rahmen eines Pensums von 50 % im Gastgewerbe umsetzen lasse. Damit verletzt die Vorinstanz Bundesrecht nicht, zumal die auf keinen konkreten Beruf Bezug nehmende Zumutbarkeitsschätzung die Tätigkeit des Hilfskochs mit einschliesst. Die Argumentationsweise des Beschwerdeführers verkennt namentlich die Bedeutung der Schadenminderungspflicht als ein auf dem Gebiet der Invalidenversicherung gültiger allgemeiner Grundsatz. Danach hat der Invalide, bevor er Leistungen verlangt, alles ihm Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen seiner Invalidität bestmöglich zu mildern (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b S. 373), wobei jedoch vom Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4 S. 28). Auf der Grundlage der vom kantonalen Gericht verbindlich festgestellten zumutbaren beruflichen Einsatzmöglichkeiten steht dem Versicherten eine Vielzahl von Tätigkeiten offen, weshalb er sich das Total der LSE-Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, anrechnen lassen muss und das vorinstanzliche Gericht folgerichtig den Invalidenlohn nicht nach dem tieferen statistischen Einkommen im Gastgewerbe festzulegen hatte. 
 
Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das kantonale Gericht habe das rechtliche Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV), weil es dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben hat, sich vor Erlass des Entscheides zur Wahl der Tabellenlöhne zu äussern, ist unbegründet. Denn bei der Ermittlung der statistischen Löhne handelt es sich um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), welche bei Streitigkeiten über die Höhe des Invaliditätsgrades regelmässig zu prüfen ist. Der angefochtene Entscheid weist somit nicht eine rechtliche Begründung auf, mit welcher die Partei schlechthin nicht rechnen musste (BGE 115 Ia 94 E. 1b S. 96; Urteil 9C_22/2008 vom 20. August 2008 E. 5). 
 
2.2 Die Festsetzung des Invalidenlohnes (Fr. 21'654.50) beruht somit weder auf offensichtlich unrichtigen Feststellungen im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG noch auf einer Bundesrechtsverletzung (Art. 95 lit. a BGG), weshalb das Bundesgericht daran gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Höhe des Valideneinkommens (Fr. 62'746.-) ist nicht strittig. Der aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultierende Invaliditätsgrad von 65 % ist rechtlich nicht zu beanstanden. Damit ist auch der Eventualantrag unbegründet, weshalb seine prozessuale Zulässigkeit offen bleiben kann. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Kostenverlegung im vorinstanzlichen Verfahren. Diese richtet sich - im Rahmen des Bundesrechts - nach kantonalem Recht (Urteil 8C_393/2008 vom 24. September 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Auferlegung der Kosten (Fr. 600.-) ist in Anbetracht des Unterliegens im Grundsatz ohne weiteres rechtskonform. Das Bundesgericht prüft sodann die Anwendung kantonalen Rechts allein unter dem Gesichtswinkel der Willkür (Art. 9 BV; Urteil 9C_110/2008 vom 7. April 2008 E. 1.3) und bloss insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und qualifiziert begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Versicherte substantiiert indes in keiner Weise, inwiefern die Vorinstanz bei der Kostenauferlegung in Willkür verfallen sein soll. 
 
4. 
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist, soweit zulässig, im vereinfachten Verfahren zu erledigen. 
 
5. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a, Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 7. April 2009 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Ettlin