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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.371/2002/sch 
 
Urteil vom 7. Oktober 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Catenazzi, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Hauptstrasse 36, Postfach, 4702 Oensingen, 
 
gegen 
 
Untersuchungsrichteramt Chur, 
Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, 
Kreisgericht Ilanz, 7130 Ilanz, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, 
Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, 
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, Poststrasse 14, 7002 Chur. 
 
Art. 9 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 20. Februar 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Kreisgericht Ilanz verurteilte X.________ am 10. Februar 2000 wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zu sechs Monaten Gefängnis bedingt, mit einer Probezeit von vier Jahren. Ausserdem wurde ihm die Weisung erteilt, sich psychotherapeutisch betreuen zu lassen und, von einem bestehenden Betreuungsverhältnis abgesehen, nicht mehr als Kinderkrankenpfleger tätig zu sein. Es hielt für erwiesen, dass X.________ in der Nacht vom 2. auf den 3. Mai bzw. am Morgen des 3. Mai 1998 den damals 11-jährigen A.________ sexuell missbrauchte. 
 
Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden wies die Berufung von X.________ gegen dieses Urteil am 31. Mai 2000 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil, wobei er die Gültigkeit der Weisung auf die Dauer der Probezeit beschränkte. 
 
X.________ erhob gegen dieses Urteil am 16. Oktober 2000 staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses kam zum Schluss, dass die kantonalen Behörden das X.________ nach Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK zustehende Recht, Fragen an den Belastungszeugen A.________ zu stellen, missachtet hatten. Es hiess die staatsrechtliche Beschwerde aus diesem Grund gut, soweit es darauf eintrat, und hob das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses auf. 
 
Nach ergänzter Untersuchung wies der Kantonsgerichtsausschuss die Berufung am 20. Februar 2002 erneut ab und beschränkte die Gültigkeit der Weisung auf die Probezeit. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 11. Juli 2002 wegen Verletzung von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK beantragt X.________, diesen Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses aufzuheben. Ausserdem ersucht er, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
 
Das Kantonsgericht von Graubünden beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Vernehmlassung. 
C. 
Mit Verfügung vom 9. September 2002 erkannte der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Beim angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht indessen keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c). 
2. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgerichtsausschuss vor, "die Beweislage willkürlich gewürdigt und damit gegen die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) sowie gegen das Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen" zu haben, indem er die Aussage des Kindes nicht begutachten liess, obwohl er dies mehrfach beantragt habe. 
2.1 Bei der Beweiswürdigung geht der Schutz der von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK garantierten Rechtsregel "in dubio pro reo" nicht über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinaus. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob der Kantonsgerichtsausschuss die Beweise willkürlich zu Lasten des Beschwerdeführers würdigte. 
2.2 Willkürlich handelt ein Gericht, wenn es seinem Entscheid Tatsachenfeststellungen zugrunde legt, die mit den Akten in klarem Widerspruch stehen. Im Bereich der Beweiswürdigung besitzt der Richter einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (BGE 124 I 208 E. 4a; 117 Ia 13 E. 2c; 18 E. 3c, je mit Hinweisen). 
2.3 Der Beschwerdeführer beklagt sich zwar auch darüber, dass seine Anträge, über A.________ ein Glaubwürdigkeitsgutachten einzuholen, abgelehnt worden seien, erhebt indessen keine substanziierte Gehörsverweigerungsrüge. Im Folgenden ist daher einzig zu prüfen, ob ihn der Kantonsgerichtsausschuss auf Grund der erhobenen Beweise willkürfrei verurteilen konnte. 
3. 
3.1 Hauptbeweismittel gegen den Beschwerdeführer ist die Aussage von A.________ (Jg. 1987), worin er ihn beschuldigt, ihn in der Nacht vom 2. auf den 3. Mai bzw. am Morgen des 3. Mai 1998 sexuell missbraucht zu haben. A.________ erzählte zunächst seiner Mutter von diesem Vorfall und schilderte ihn anschliessend am 17. Juli 1998 zwei Beamten der Kantonspolizei Graubünden. 
 
Am 30. November 2001 wurde A.________ in Anwesenheit seiner Mutter, seines Rechtsvertreters und des Kinder- und Jugendpsychologen FSP Dr. Müller vom Untersuchungsrichter erneut zum Vorfall vom 2./3. Mai 1998 befragt. Diese Einvernahme wurde in einen Nebenraum übertragen, in welchem sich der Beschwerdeführer und sein Verteidiger aufhielten und denen Gelegenheit geboten wurde, über den Untersuchungsrichter Fragen an A.________ stellen zu lassen. Dieser bestätigte im Wesentlichen die von ihm bereits gut drei Jahre zuvor an der polizeilichen Einvernahme gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe. In seinem Gutachten kam Dr. Müller zum Schluss, die Befragung sei dem Alter des Knaben gerecht geworden. 
3.2 Der Beschwerdeführer rügt, der Kantonsgerichtsausschuss sei in Willkür verfallen, indem er die Verurteilung auf die Einvernahme eines Kindes stütze, die 3 ½ Jahre nach der vermeintlichen Tat erfolgt sei. Er habe fundamentale aussagepsychologische Grundsätze verletzt und keine gutachterliche Überprüfung der Videoaussage des vermeintlichen Opfers durchführen lassen, obwohl gewichtige Indizien dafür vorlägen, dass die Aussage verfälscht sei: 
 
Die erste Einvernahme von A.________ vom 17. Juli 1998 sei durch einen nicht qualifizierten Dorfpolizisten erfolgt, welcher mit der Familie des vermeintlichen Opfers bekannt gewesen sei. Die Einvernahme sei weder akustisch noch audiovisuell aufgezeichnet, sondern in einem Beamten- und Juristendeutsch aufgeschrieben worden; dem Einvernahmeprotokoll gehe daher jede spontane Aussagekraft ab. Der vernehmende Beamte habe vor allem geschlossene Fragen gestellt und die Tendenz gehabt, einen eindeutigen Sachverhalt herauszuarbeiten. Die Einvernahme sei zudem erst 2 ½ Monate nach dem strittigen Vorfall erfolgt; das sei problematisch, da die grössten Erinnerungsverluste in den ersten vier Wochen aufträten. In dieser Zeit habe sich A.________ unter ständiger Beeinflussung der Eltern, vor allem der Mutter, befunden, zu der ein nicht unbedeutendes Abhängigkeitsverhältnis bestanden habe. In diesem Zusammenhang sei wichtig, dass er "Bettnässer" gewesen sei und in einem dokumentierten Loyalitätskonflikt zum Beschwerdeführer gestanden habe. Es bestünden daher gewichtige Indizien für eine aussagepsychologische Labilität von A.________, welche durch sein geringes Alter erklärt werden könne. Unter diesen Umständen sei die Einvernahme vom 17. Juli 1998 beweisrechtlich nicht verwertbar. 
 
 
3 ½ Jahre nach der vermeintlichen Tat sei eine beweisrelevante Befragung objektiv nicht mehr möglich, da nach so langer Zeit bei Erwachsenen und erst Recht bei Kindern von einem vollständigen Datenverlust ausgegangen werden müsse. Die Einvernahme vom 30. Oktober 2001 sei daher schon aus diesem Grund beweisrechtlich nicht zu Lasten des Beschwerdeführers verwertbar. Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass eine Einvernahme eines Kindes 3 ½ Jahre nach einem Ereignis grundsätzlich möglich wäre, müsste man eine solche Aussage zwingend aussagepsychologisch analysieren, da die sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch Fremdbeeinflussung verfälscht sei. Dies zeige sich darin, dass A.________ in dieser Aussage immer wieder auf das "bereits Gesagte" verwiesen habe und von einem "Übergriff" des Beschwerdeführers spreche. Dieser Begriff stamme sicher nicht aus seinem eigenen Vokabular; vielmehr sei davon auszugehen, dass er den Fall zwischen 1998 und 2001 mit seinen Eltern, seinem Anwalt und weiteren Bezugspersonen besprochen und möglicherweise sogar die Akten gelesen habe. Eine Fremdbeeinflussung sei daher nicht auszuschliessen. Die Einvernahme vom 30. Oktober 2001 könne daher die früheren Unterlassungen der Strafverfolgungsbehörden nicht kompensieren; zumindest hätte das Video von einem anerkannten Aussagepsychologen beurteilt werden müssen. 
3.3 Der Beschwerdeführer trägt in der staatsrechtlichen Beschwerde unter Berufung auf verschiedene Literaturmeinungen Bedenken vor, die man allgemein gegen die Verwertung der Zeugenaussagen eines Kindes haben kann, das als (angebliches) Opfer eines sexuellen Übergriffs zunächst von dafür nicht speziell ausgebildeten Polizeibeamten und dann erst 3 ½ Jahre später unter Beizug eines Jugendpsychologen vom Untersuchungsrichter einvernommen wurde. Zudem wiederholt er schon dem Kantonsgerichtsausschuss vorgetragene Einwände gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen, z. B. dass die Verwendung des der juristischen bzw. therapeutischen Fachsprache entstammenden Begriffes des "Übergriffs" durch A.________ für eine Fremdbeeinflussung sprächen. Dazu bringt er erneut vor, die Zeugenaussagen könnten einzig gestützt auf ein aussagepsychologisches Gutachten schlüssig beurteilt werden. 
 
Mit all diesen Einwänden hat sich indessen der Kantonsgerichtsausschuss im angefochtenen Entscheid bereits eingehend auseinandergesetzt. So hat er insbesondere die Frage geprüft und bejaht, ob er in der Lage sei, die Aussagen von A.________ ohne Beizug weiterer Gutachten über den Zeugen bzw. die Einvernahme vom 30. Oktober 2001 zu beurteilen (S. 20 ff.). Er hat die Möglichkeit einer Fremdbeeinflussung des Zeugen - etwa durch die Mutter oder die befragenden Polizeibeamten - geprüft und verworfen. Er hat sich mit dem Inhalt der Aussagen vom 17. Juli 1998 und vom 30. Oktober 2001 auseinandergesetzt und im Einzelnen begründet, weshalb er sich von ihnen überzeugen liess (S. 23 f.). 
 
 
 
Mit dieser sorgfältigen und willkürfreien Würdigung der Aussagen von A.________ durch den Kantonsgerichtsausschuss setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, geschweige denn, dass er sie widerlegt. Er beschränkt sich vielmehr auf eine Kritik am nicht optimalen Vorgehen der Behörden bei der Einvernahme von A.________, dem der Kantonsgerichtsausschuss gebührend Rechnung trug. Mit der Würdigung weiterer wichtiger Beweismittel - insbesondere des Geständnisses des Beschwerdeführers und dessen Widerruf, wobei der Kantonsgerichtsausschuss plausibel darlegt, weshalb er ersteres für wahr und letzteren für unwahr hält (S. 32 ff.) - beschäftigt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Das genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Willkürbeschwerde nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 OG). Sein Anwalt hat dem Bundesgericht zwar mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, die Kosten für das Verfahren aufzubringen und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Da der Beschwerdeführer den vom Bundesgericht eingeforderten Kostenvorschuss indessen bereits vor Eingang dieses Gesuchs geleistet hat, könnte man sich fragen, ob und inwieweit es gegenstandslos geworden ist. Dies kann indessen offen bleiben, da es ohnehin abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt Chur, dem Kreisgericht Ilanz, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Oktober 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: