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[AZA 7] 
U 322/00 Vr 
 
II. Kammer 
 
Bundesrichter Lustenberger, Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Urteil vom 8. Januar 2002 
 
in Sachen 
 
P.________, 1967, Beschwerdeführerin, vertreten durch H.________, 
gegen 
 
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli, Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich, 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Die 1967 geborene P.________ arbeitete in der Stiftung X.________ als gelernte Kleinkinderzieherin zu einem Pensum von 80 % und war bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Winterthur) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 11. September 1994 erlitt sie einen Kollisionsunfall und klagte seither über starke Nacken- und Hinterkopfschmerzen. Med. pract. M.________, behandelnder Hausarzt der Versicherten, stellte am 13. September 1994 eine ISG-Blockierung links, Seitneigungshaltung des Kopfes nach rechts, Schmerzen im Bereich der oberen Halswirbelsäule (HWS) bei Seitneigung nach links, symmetrisch eingeschränkte Rotation, palpable Irritationszonen C2 rechts, C6 rechts sowie im Bereich der elften Rippe fest und diagnostizierte ein HWS-Beschleunigungstrauma. Nachdem P.________ ihre Tätigkeit am 18. Oktober 1994 zu 50 % wieder aufgenommen hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis auf den 31. Januar 1995 und arbeitete ab dem 6. März 1995 stundenweise bei der Spitex ohne fixes Pensum. Zwischenzeitlich hatte die Versicherte im Oktober 1994 geheiratet und am 9. November 1995 einen Sohn geboren, nachdem sie ihre Tätigkeit bei der Spitex im August 1995 aufgegeben hatte. Im Auftrag der Winterthur erstellte Dr. med. W.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, am 20. Dezember 1995 ein Gutachten. Eine weitere Expertise wurde am 19. August 1997 durch den ebenfalls durch die Winterthur beauftragten Dr. med. J.________, Spezialarzt für Neurologie, erstattet. Am 21. Januar 1998 liess sich P.________ scheiden, wobei ihr die elterliche Gewalt für den Sohn übertragen wurde und der Vater monatliche Kinderalimente von Fr. 850.- zu bezahlen hatte. 
Mit Schreiben vom 28. und 29. April 1998 liess P.________ die Winterthur ersuchen, die effektiv zumutbare Arbeitsfähigkeit abklären zu lassen und das Taggeld einem Arbeitspensum von 100 % anzupassen, da sie infolge der Scheidung und der damit zusammenhängenden finanziellen Notwendigkeit zwischenzeitlich eine volle Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. 
Die Winterthur wies die Begehren mit Verfügung vom 20. Mai 1998 ab und bestätigte diese mit Einspracheentscheid vom 7. August 1998. 
 
B.- Hiegegen liess P.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr auf Grund des Scheidungsurteils vom 21. Januar 1998 die notwendige Erhöhung des Arbeitspensums auf 100 % zuzugestehen und es sei zudem die effektive Arbeitsfähigkeit als Kleinkinderzieherin zu ermitteln, da die medizinisch attestierte 50 %ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf nicht erreicht werden könne. 
Nach Eingang eines zweiten von der Winterthur in Auftrag gegebenen und am 17. Dezember 1998 erstellten Gutachtens von Dr. med. J.________ liess die Versicherte nach Abschluss des Schriftenwechsels ein für die IV-Stelle des Kantons Zürich erstelltes neuropsychologisches Gutachten von Prof. Dr. phil. E.________ vom 18. Dezember 1999 nachreichen. 
 
Mit Entscheid vom 12. Juli 2000 wies das kantonale Gericht die Beschwerde mit der Begründung ab, es sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die Versicherte infolge ihrer Scheidung das Arbeitspensum aus finanziellen Gründen ohne Unfall von 80 % auf 100 % erhöht hätte; zudem sei nach wie vor eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit als Kleinkinderzieherin gegeben. 
 
C.- P.________ lässt gegen den kantonalen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien ihr unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Beeinträchtigungen Taggeldleistungen "zu einem 100 %-Arbeitspensum nach erfolgter Scheidung zu erbringen". Eventualiter seien ergänzende neuropsychologische Abklärungen oder eine interdisziplinäre Abklärung vorzunehmen. 
Die Winterthur schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Streitig ist der wegen des versicherten Unfalles vom 11. September 1994 auf der Grundlage einer 50 %igen Arbeitsunfähigkeit laufende Taggeldanspruch. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den bei langdauernder Taggeldberechtigung versicherten Verdienst in Sonderfällen (Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG, Art. 23 Abs. 7 UVV) und über den Grad der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 UVG) sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
2.- a) Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz erwogen, die Beschwerdeführerin sei ab 1. April 1994 als Kleinkinderzieherin in der Stiftung X.________ tätig gewesen und habe diese Stelle bis zum Unfalltag zu einem Pensum von 80 % besetzt. Dabei habe sie ein monatliches Gehalt von Fr. 3848.90, zuzüglich den 13. Monatslohn, erzielt, was ein Jahreseinkommen von Fr. 50'036.- ergab. Konkrete Indizien, wonach die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit oder zu einem fixierten Termin beabsichtige, ihr Arbeitspensum zu erhöhen, bestünden keine. Auch liesse sich aus der Rechtsprechung nicht ableiten, dass bei einer Scheidung in jedem Fall von einer Erhöhung des Arbeitspensums auszugehen wäre, da eine solche vielmehr auf Grund der finanziellen Verhältnisse überwiegend wahrscheinlich sein müsse. Die Beschwerdeführerin habe indessen in keiner Weise dargelegt, inwieweit sie ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihres Sohnes nicht aus dem Verdienst als Kleinkinderzieherin zu einem Pensum von 80 % hätte decken können. 
Gestützt auf die Gutachten der Dres. med. W.________ und J.________ verneinte die Vorinstanz eine Veränderung der Arbeitsunfähigkeit. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass die von Prof. E.________ festgestellten neuropsychologischen Einschränkungen zu einer zusätzlichen Verminderung der Arbeitsfähigkeit führen sollten. Auch med. pract. Maggi habe in einem Arztzeugnis vom 27. November 1997 bestätigt, dass "eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % weiterhin adäquat" sei. 
b) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird erneut vorgebracht, auf Grund der familiären Veränderungen wäre die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig, da sie wirtschaftlich auf einen Verdienst aus einer Vollzeitbeschäftigung angewiesen sei bzw. wäre. Sie habe ab 1. April 1994 ihr Arbeitspensum auf 80 % reduziert, weil sie in jenem Zeitpunkt mit ihrem nachmaligen Ehemann in eine gemeinsame Wohnung gezogen sei und für ihn "in Kompensation gegen 20 % Erwerb alle Haushaltsleistungen erbracht" habe. Ab 1. Oktober 1994 wäre dem Ehepaar somit ein monatliches Einkommen von rund Fr. 8000.- zur Verfügung gestanden. Auf Grund der sehr guten finanziellen Verhältnisse nach der Hochzeit sei eine hypothetische Pensumerhöhung auf 100 % somit notwendig gewesen, um nur einigermassen den gewohnten Lebensstandard nach der Scheidung weiterführen zu können. Was den Grad der Arbeitsunfähigkeit anbelangt, beansprucht sie sinngemäss unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Beeinträchtigungen, allenfalls nach Vornahme ergänzender Abklärungen, Taggeldleistungen auf der Basis einer 70 %igen Arbeitsunfähigkeit. 
 
c) aa) Mit der Vorinstanz sind die Voraussetzungen für eine Anpassung nach Art. 23 Abs. 7 UVV nicht als erfüllt zu betrachten. Zunächst steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihren am 9. November 1995 geborenen Sohn zu erziehen und zu betreuen hat und auch im Gesundheitsfall hätte. Sodann ist sie effektiv nur in sehr geringfügigem Ausmass erwerbstätig, obwohl sie, aus medizinischer Sicht, eindeutig über eine wesentlich höhere Restarbeitsfähigkeit verfügt, welche ein weitergehendes erwerbliches Engagement erlaubte. Dieses Potenzial schöpft sie nicht aus. Das sind Umstände, welche die Ausdehnung eines 80 %igen Pensums auf 100 % und damit die hypothetische Erzielung eines entsprechenden Mehrverdienstes im Gesundheitsfall nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Berufung der Beschwerdeführerin auf RKUV 1994 Nr. U 207 S. 271, wonach sich die versicherte Person in Sonderfällen zur Steigerung des Arbeitspensums gezwungen sehen kann, ändert daran nichts. 
 
bb) Zur Frage der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ist einerseits festzuhalten, dass die im Gutachten des Prof. E.________ erhobenen Beeinträchtigungen nur in einem sehr unsicheren Zusammenhang mit dem Unfall stehen. Selbst wenn die beteiligten Ärzte nunmehr davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin, entgegen ihren ersten Angaben, beim Unfall den Kopf angeschlagen hat, ist in diesem Kontext die Rechtsprechung zu beachten, wonach neuropsychologische Befunde allein keine schlüssigen Aussagen über einen Kausalitätsverlauf erlauben (BGE 119 V 340-343 Erw. 2b und 3). Beweiskraft für die Kausalitätsbeurteilung kommt neuropsychologischen Erkenntnissen nur zu, wenn sie sich schlüssig in die gesamte unfallmedizinische Aktenlage einfügen. Dies trifft hier nicht zu. 
Selbst wenn man aber auch bezüglich der von Prof. E.________ attestierten neuropsychologischen Defizite eine Unfallkausalität annehmen wollte, änderte dies im Ergebnis nichts. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die seitens des Prof. E.________ attestierten Defizite und Funktionsausfälle in ihrer Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigt sein sollte. Mit den "Aufmerksamkeitsschwankungen und Stress-Intoleranz, sowie herabgesetzter Blickmotilität" und der "isolierte(n) Mühe im Umgang mit hoch-komplexen figural/räumlichen Informationen, auf den Ebenen sowohl der Wahrnehmung als auch des Neugedächtnisses", welche von Prof. E.________ als objektive Befunde erhoben wurden, kann die Beschwerdeführerin sehr wohl weiterhin als Kleinkinderzieherin oder in einer vergleichbaren Tätigkeit im Pflege- oder Betreuungsbereich tätig sein. Die Würdigung der fachärztlichen, hier der neuropsychologischen, Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit führt somit dazu, dass die seitens des Vertreters dieser Fachrichtung attestierten Befunde die Arbeitsfähigkeit nicht zusätzlich (d.h. über 50 % hinaus) zu limitieren vermögen. Demzufolge ist die Arbeitsunfähigkeit von 50 % rechtsgenüglich erstellt, erübrigen sich zusätzliche medizinische Abklärungen und gehen die weiteren Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ins Leere. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 8. Januar 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Vorsitzende der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: