Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_373/2018  
 
 
Urteil vom 8. April 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Daniel Levy, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grütter, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutzmassnahmen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 27. März 2018 (ZKBER.2017.75, ZKBER.2017.76). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ und B.________ (geb. 1985 und 1984) haben 2013 geheiratet. Sie sind die Eltern des Sohnes C.________ (geb. 2014). Seit dem 1. Januar 2017 leben die Eheleute getrennt. 
 
B.   
Mit Eingabe vom 23. März 2017 machte A.________ beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Eheschutzverfahren anhängig. Mit Urteil vom 12. September 2017 stellte der Amtsgerichtsstatthalter den Sohn C.________ für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Mutter. Den Vater erklärte er für berechtigt, das Kind jedes zweite Wochenende zu sich auf Besuch zu nehmen, zunächst nur am Sonntagnachmittag (bis Januar 2018), in der Folge von Samstag bis Sonntagmittag (ab Februar 2018) bzw. bis Sonntagabend (ab Mai 2018). Hinzu kam für die gesamte Zeit ein Besuchsrecht an den nicht bereits besetzten Samstagen (9 bis 17 Uhr). Dieses Besuchsrecht ergänzte der Amtsgerichtsstatthalter um eine Feiertags- und Ferienregelung. Letztere bestand darin, dass der Vater seinen Sohn ab Juli 2018 während zweier Wochen pro Jahr zu oder mit sich in die Ferien nehmen darf; hinzu kamen verschiedene Modalitäten. Weiter verpflichtete der Amtsgerichtsstatthalter A.________, für C.________ mit Wirkung ab 1. Januar 2017 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'053.-- (Fr. 1'083.-- Barunterhalt und Fr. 3'970.-- Betreuungsunterhalt) zu bezahlen (zuzüglich Kinderzulagen). B.________ sprach er ab 1. Januar 2017 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 333.-- zu. 
 
C.   
Beide Parteien erhoben Berufung beim Obergericht des Kantons Solothurn (und beantragten je, die Berufung der Gegenpartei abzuweisen). 
 
C.a. B.________ verlangte, das Besuchsrecht auf Besuchszeiten an jedem Samstag (8.45 bis 14.15 Uhr) und an jedem zweiten Sonntag (14 bis 18.30 Uhr) zu beschränken und sowohl von einer besonderen Feiertagsregelung als auch von einem Ferienrecht des Vaters abzusehen. Bezüglich der Unterhaltsleistungen beantragte sie, A.________ zur Überweisung von zwei Dritteln aller an ihn ab 1. Januar 2017 ausbezahlten Bonusleistungen zu verurteilen, wobei diese Betreffnisse je zur Hälfte als zusätzlicher Ehegatten- und als zusätzlicher Barunterhalt für C.________ gelten sollten. Im Eventualantrag forderte B.________ für sich selbst ab 1. Januar 2017 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 688.--.  
 
C.b. Demgegenüber strebte A.________ an, sein Besuchsrecht auszudehnen. Neben erweiterten Besuchszeiten an den Wochenenden (jedes zweite Wochenende von Samstag, 8.30 Uhr, bis Montag, 08.15 Uhr sowie jeden anderen Samstag von 8.30 bis 18.30 Uhr) forderte er zusätzlich einen Besuchstag jeden Dienstag (8.30 Uhr bis Mittwoch 8.15 Uhr). Dazu kamen Anpassungen in der Feiertagsregelung. Überdies verlangte A.________, das Ferienrecht beider Elternteile auf vier Wochen pro Jahr zu bestimmen, wobei B.________ zu untersagen sei, ihre Ferien während der ihm über die Feiertage zustehenden Besuchsrechtstermine auszuüben. Hinsichtlich aller Anordnungen zum Kontaktrecht beantragte er, der Ehefrau für den Fall der Missachtung bzw. Widerhandlung Sanktionen nach Art. 343 ZPO anzudrohen. Was den Unterhalt angeht, erklärte sich A.________ bereit, für C.________ von Februar bis Oktober 2017 monatliche Alimente von Fr. 3'900.-- (Fr. 581.-- Barunterhalt und Fr. 3'319.-- Betreuungsunterhalt) und ab November 2017 solche von Fr. 2'224.-- (Fr. 1'340.-- Barunterhalt, Fr. 540.-- Betreuungsunterhalt und Fr. 322.-- Überschussanteil) zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu entrichten sowie 50 % eines allfällig ausbezahlten Bonus, maximal Fr. 6'000.--, zu bezahlen. Den monatlichen Ehegattenunterhalt verlangte er mit Wirkung ab November 2017 auf Fr. 344.-- zu bestimmen. Schliesslich stellte A.________ das Begehren, für C.________ eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB einzusetzen.  
 
C.c. Das Obergericht hiess beide Berufungen teilweise gut. Mit Bezug auf das Kontaktrecht entschied es, dass A.________ seinen Sohn in den geraden Wochen von Samstag, 9 Uhr, bis Sonntag, 14 Uhr bzw. ab Mai 2018 bis 18.30 Uhr, zu sich auf Besuch nehmen darf. Hinsichtlich der Feiertags- und Ferienregelung blieb es beim Entscheid der ersten Instanz (vgl. Bst. B). Neu verpflichtete das Obergericht B.________ unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zur Einhaltung der Anordnungen über den persönlichen Verkehr. Im Streit um den Ehegattenunterhalt bestimmte es den monatlichen Unterhaltsbeitrag für B.________ ab Januar 2017 auf Fr. 688.--. Im Übrigen wies es die beiden Berufungen ab (Urteil vom 27. März 2018).  
 
D.   
Mit Beschwerde vom 30. April 2018 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Was das Besuchsrecht angeht, hält er an der vor der Vorinstanz gestellten Forderung fest, C.________ auch in den ungeraden Wochen am Samstag sowie jeden Dienstag (bis Mittwochmorgen) zu sich zu Besuch zu nehmen. Hinsichtlich des Ferienrechts besteht er für die Zeit ab Juli 2018 auf vier Wochen pro Jahr, wobei das Ferienrecht von B.________ (Beschwerdegegnerin) maximal vier Wochenendbesuchsrechte pro Jahr ganz oder teilweise verunmöglichen dürfe. Eventualiter sei beiden Elternteilen ein Ferienrecht von vier Wochen einzuräumen, wobei der Beschwerdegegnerin zu untersagen sei, ihre Ferien während der Besuchsrechtstermine über die Feiertage auszuüben. Im Streit um den Unterhalt beantragt der Beschwerdeführer, die monatlichen Frauenalimente mit Wirkung ab 1. August 2018 auf Fr. 364.-- zu bestimmen. Die monatlichen Kinderalimente seien für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Juli 2018 auf Fr. 4'709.-- (Fr. 3'970.-- Betreuungsunterhalt und Fr. 739.-- Barunterhalt) und ab 1. August 2018 auf Fr. 2'187.-- (Barunterhalt) festzusetzen, jeweils zuzüglich Kinderzulage. 
Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Anordnung von Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 172 ff. ZGB) geurteilt hat. Wie vor der letzten kantonalen Instanz betrifft diese zivilrechtliche Streitigkeit (Art. 72 Abs. 1 BGG) auch vor Bundesgericht zum einen die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind C.________ und zum andern den Frauen- und Kindesunterhalt. Stehen sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Fragen im Streit, ist die Beschwerde ohne Streitwerterfordernis zulässig (Urteil 5A_991/2015 vom 29. September 2016 E. 1 mit Hinweis; nicht publ. in: BGE 142 III 612). Auf die im Übrigen rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.   
Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 396 f.). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Für solche Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen prüft. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.). Wird die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) gerügt, reicht es daher nicht aus, wenn der Beschwerdeführer die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Er muss im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246) und auch im Ergebnis in krasser Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (zum Begriff der Willkür: BGE 141 I 49 E. 3.4 S. 53). Eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt ebenfalls nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588), was die rechtsuchende Partei wiederum präzise geltend zu machen hat. Um mit dem Vorwurf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung durchzudringen, muss der Beschwerdeführer deshalb nachweisen, dass das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, dass es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder dass es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der rechtsuchenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). 
 
3.   
Der Streit dreht sich zum einen um die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn C.________. 
 
3.1. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB, der auch für die Massnahmen betreffend minderjährige Kinder im Eheschutzverfahren gilt (Art. 176 Abs. 3 ZGB), haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient (BGE 122 III 404 E. 3a S. 406 f.; 120 II 229 E. 3b/aa S. 232 f.). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5 S. 212; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4 S. 340). Das Gericht hat sich deshalb in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzutreten (BGE 130 III 585 E. 2.1 S. 587 f.). Entsprechend setzt sich das Gericht dem Vorwurf der Willkür aus, wenn es einfach auf das "Gerichtsübliche" oder auf eine Praxis verweist, obwohl die Besonderheiten des Einzelfalles ins Auge springen (BGE 144 III 10 E. 7.2 S. 18). In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 131 III 209 E. 5 S. 212 f.; 123 III 445 E. 3c S. 452).  
Trennen sich die Eltern, so ist nach bundesgerichtlicher Praxis das Kontinuitätsprinzip zu beachten. Dieses bezieht sich auf die von den Eltern vereinbarte Rollen- und Lastenverteilung bzw. auf das von ihnen gewählte Betreuungskonzept und besagt, dass die konkret gelebte Aufgabenteilung nach der Trennung für eine gewisse Zeit weiterzuführen ist. Der Grundsatz fusst zum einen auf der Überlegung, dass dem Elternteil, der sich bislang ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung widmete und für die Zeit nach der Trennung die Obhut übernimmt, die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit in der Regel nicht sofort zugemutet werden kann. Zum andern bedeutet die Trennung für das Kind eine einschneidende Zäsur, die es zuerst verarbeiten muss. Eine gleichzeitig mit der Trennung einhergehende Umgestaltung des Betreuungsmodells würde sich deshalb schlecht mit dem Kindeswohl vereinbaren lassen. Gleichzeitig kann nicht darüber hinweggesehen werden, dass mit der Trennung neue Lebensverhältnisse einhergehen, die zwangsläufig von denjenigen abweichen, unter denen sich die Eltern auf eine bestimmte Aufgabenteilung verständigt haben. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ist zur Anpassung an die neue Situation eine Übergangsfrist zu gewähren, die nach Möglichkeit grosszügig bemessen sein soll (s. BGE 144 III 481 E. 4.4 bis 4.6 S. 489 ff.). 
Schliesslich kann in einem Streit, der sich vordergründig um den persönlichen Verkehr zwischen einem getrennt lebenden Elternteil und seinem Kind dreht, auch Art. 298 Abs. 2ter ZGB ins Spiel kommen. Dieser Vorschrift zufolge prüft das Gericht bei gemeinsamer elterlicher Sorge im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (dazu Urteil 5A_794/2017 vom 7. Februar 2018 E. 3.1). Die zitierte Bestimmung gelangt nicht nur dann zur Anwendung, wenn ein Elternteil gegen den Willen des anderen vor Gericht eine (ungefähr) hälftige Betreuung erreichen will. Vielmehr gilt sie allgemein, insbesondere auch dann, wenn ein Elternteil sein Kind auch unter der Woche betreuen möchte, anstatt es nur übers Wochenende zu sich auf Besuch zu nehmen. Denn in diesem Fall dreht sich der Streit nicht mehr nur um den persönlichen Verkehr des nicht obhutsberechtigten Elternteils mit dem Kind (Art. 273 Abs. 1 ZGB), sondern um Betreuungsanteile im Sinne von Art. 298 Abs. 2ter ZGB, mithin um die Obhut selbst. Entsprechend verträgt es sich nicht mit dieser gesetzlichen Ordnung, einem Elternteil unter Hinweis darauf, dass das Kind unter der Obhut des andern Elternteils stehe, lediglich einen Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr zuzugestehen. Wie die Obhut im konkreten Fall zu regeln ist, hat das Gericht unabhängig von den Wünschen der Eltern und losgelöst von einer diesbezüglichen Übereinkunft nach Massgabe des Kindeswohls zu beurteilen (Urteil 5A_794/2017 vom 7. Februar 2018 a.a.O.). 
 
3.2. Anlass zur Beschwerde gibt zur Hauptsache der Entscheid des Obergerichts, dem Beschwerdeführer für die Zeit von Dienstag (8.30 Uhr) bis Mittwoch (8.15 Uhr) keinen (zusätzlichen) wöchentlichen Besuchstag (einschliesslich Übernachtung) zuzugestehen.  
 
3.2.1. Das Obergericht schickt seinen Erwägungen zum konkreten Fall einen Hinweis auf die Gerichtspraxis voraus. Demnach seien in Fällen, in denen sich die Eltern nicht einvernehmlich über das Besuchsrecht einigen können, bei Kindern im Grundschulalter zwei Wochenenden pro Monat (Samstag bis Sonntag) und zwei bis drei Wochen Ferien pro Jahr, im Vorschulalter jedoch nur ein Tag oder zwei Halbtage pro Monat üblich. In der Folge erklärt das Obergericht, das von der ersten Instanz für alle geraden Wochen festgesetzte Besuchsrecht von Samstag, 9 Uhr, bis Sonntag, 14 Uhr (ab Februar 2018) bzw. 18.30 Uhr (ab Mai 2018), entspreche der solothurnischen Gerichtspraxis in strittigen Fällen, bei denen jedoch keine besonderen Gefährdungen des Kindeswohls auszumachen sind, und sei auch im vorliegenden Fall angemessen. Die unterschiedlichen Vorstellungen der Parteien über den Erziehungsstil seien nicht derart ausserhalb der Norm, dass sie C.________s Wohl gefährdeten. Insbesondere lägen beim Beschwerdeführer keine Erziehungsdefizite vor, weshalb sich keine Einschränkung des Besuchsrechts aufdränge. Mit Blick auf C.________s bevorstehende Einschulung im Herbst 2018 könne ein Wochenendbesuchsrecht ohne Bedenken gewährt werden.  
Was die Forderung nach einem Besuchsrecht am Dienstag angeht, pflichtet die Vorinstanz dem Beschwerdeführer darin bei, dass hierfür nicht allein entscheidend sein kann, welche Arbeitspensen den Parteien zumutbar sind. Auszugehen ist dem angefochtenen Entscheid zufolge vielmehr von der Rollenteilung, welche die Eltern vor der Trennung pflegten. In diesem Zusammenhang sei von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer seit Aufnahme seiner Tätigkeit bei der D.________ im November 2015 bis zur Trennung Anfang 2017 zu hundert Prozent und die Beschwerdegegnerin überhaupt nicht erwerbstätig waren. Daran sei, jedenfalls im Eheschutzverfahren, bei dem es um die infolge der Trennung erforderliche Neuordnung der Verhältnisse geht, anzuknüpfen. Dass die Parteien für den Fall der Trennung eine andere Regelung vereinbart hätten, sei nicht erstellt; von einem umfangreichen Beweisverfahren zur Klärung dieser Frage sei abzusehen. Gestützt auf diese Erwägungen kommt das Obergericht zum Schluss, dass es sich bei dieser Ausgangslage nicht rechtfertige, dem Ehemann über ein übliches Wochenendbesuchsrecht hinaus auch noch am Dienstag ein Besuchsrecht einzuräumen. Dass die E.________ GmbH in ihrem Bericht ein solches empfehle, ändere daran nichts, werde die Empfehlung doch mit keiner Silbe begründet. 
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer schickt sich über zwanzig Seiten seiner Eingabe an, hinsichtlich der Frage des Besuchsrechts am Dienstag eine Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte darzutun. Zuerst beklagt er sich darüber, dass der angefochtene Entscheid "vollkommen ungenügend" begründet sei. Obwohl es sich beim Kindeswohl um den für die Ausgestaltung des Besuchsrechts "wichtigsten Parameter überhaupt" handle, lasse die Vorinstanz mit keiner Silbe erkennen, weshalb es für das Kindeswohl besser sein soll, wenn am Dienstag entgegen der Empfehlung der E.________ GmbH kein Besuch stattfindet. Ebenso wenig äussere sie sich dazu, weshalb es sich nicht mit dem Kindeswohl vertrage, ihm im Rahmen der Unterhaltsberechnung ein hypothetisches 100 %-Einkommen anzurechnen und im Gegenzug das Besuchsrecht am Dienstag einzuräumen, so wie er dies in der Berufung im Eventualstandpunkt offeriert habe. Damit verletze die Vorinstanz seinen in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.  
Die Rüge ist unbegründet. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (Urteil 5A_382/2013 vom 12. September 2013 E. 3.1). Im konkreten Fall ergibt sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen sehr wohl, weshalb das Obergericht von der Anordnung eines Dienstags-Besuchsrechts absieht. Ist der Beschwerdeführer mit dieser Entscheidfindung nicht einverstanden, so beschlägt dies nicht das rechtliche Gehör, sondern die Anwendung von Art. 273 Abs. 2 ZGB, die das Bundesgericht hier nur auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin überprüft (E. 2). 
 
3.2.3. In der Sache tadelt der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid als offenkundig willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Zuerst wiederholt er den Vorwurf, dass sich die Vorinstanz mit dem Aspekt des Kindeswohls überhaupt nicht auseinandersetze und auch nicht auf seine zahlreichen Argumente eingehe, die für ein Besuchsrecht am Dienstag sprechen. Weshalb der Hinweis auf die vor der Trennung praktizierte, jedoch nicht absprachegemässe Rollenverteilung der massgebliche bzw. einzige Anknüpfungspunkt für die bestmögliche Gewährung des Kindeswohls sein soll, sei "nicht ansatzweise erkennbar". Die Vorinstanz übersehe, dass die Parteien seit ihrer Heirat ein "äusserst dynamisches Zusammenleben" gepflegt hätten, weshalb ein "normales Familienleben" mit einer klaren und langandauernden Rollenverteilung gar nie habe zustande kommen können.  
Allein damit ist nichts gewonnen. So erwähnt der Beschwerdeführer zwar, dass die Beschwerdegegnerin "während mehr als einem Jahr" erwerbstätig gewesen sei. Dass die Beschwerdegegnerin nach C.________s Geburt erwerbstätig gewesen wäre, behauptet er jedoch nicht, noch erklärt er, weshalb es im Streit um die Besuchsregelung auf eine Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin vor C.________s Geburt ankäme. Gleich verhält es sich mit den Hinweisen auf den USA-Aufenthalt und die zahlreichen Umzüge. Inwiefern diese Umstände mit der Rollenverteilung der Eltern bzw. mit dem gewählten Betreuungskonzept zusammenhängen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. 
 
3.2.4. Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf eine "klare Absprache" der Parteien, wonach beide Ehegatten an die finanziellen Verpflichtungen der Familie beitrügen. Er macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin noch im Dezember 2016, unmittelbar vor der Trennung, nach einer Arbeitsstelle gesucht habe. Die Parteien hätten abgemacht, dass die Beschwerdegegnerin "sehr bald" eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und er sein Pensum auf 80 % reduzieren würde, um C.________ an einem Tag unter der Woche betreuen zu können. Der Beschwerdeführer schildert, wie er vor den kantonalen Instanzen nachgewiesen habe, dass die Beschwerdegegnerin sich im Jahr 2016 um Arbeitsstellen bemühte und sich bei der Wohnungssuche in U.________ gegenüber einer Hausverwaltung entsprechend äusserte. Dass sie sich für 20 %-Stellen interessiert habe, bestätige die Absicht, dass er diesen Tag abdecken würde, da bei Kindertagesstätten praktisch unmöglich nur ein Wochentag belegt werden könne. Der Beschwerdeführer verweist zudem auf den Entwurf einer Trennungsvereinbarung, den er der ersten Instanz eingereicht habe. Dieses Papier halte einleitend fest, dass er seine Arbeitszeit um 20 % reduzieren und die Beschwerdegegnerin eine Berufstätigkeit von ca. 50 % aufnehmen wolle. Dass keine von der Beschwerdegegnerin unterzeichnete Urkunde vorliege, dürfe nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Die Haltung der Vorinstanz, von einem umfangreichen Beweisverfahren zur Klärung dieser Frage abzusehen, lasse sich mit dem in Kinderbelangen geltenden uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz nicht in Einklang bringen. Angesichts dieses Grundsatzes und weil als Beweismass das Glaubhaftmachen genüge, könne gemäss Art. 254 ZPO kein Urkundenbeweis verlangt werden, auch wenn der Eheschutzprozess ein Summarverfahren sei. Die Vorinstanzen hätten deshalb die für die Zeit nach der Trennung nachgewiesene Rollenverteilung zumindest als glaubhaft gemacht anerkennen müssen.  
Die Argumentation geht fehl. Die Vorinstanz kommt gestützt auf den festgestellten Sachverhalt zum Beweisergebnis, dass die Parteien für den Fall der Trennung keine von der bisherigen Rollenverteilung abweichende Regelung vereinbart haben (E. 3.2.1). Soweit der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden ist und sich auf den in Kinderbelangen geltenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO) beruft, müsste er in einem ersten Schritt aufzeigen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig und daher willkürlich festgestellt hat, und alsdann die - für den Ausgang des Verfahrens entscheidenden - Tatsachen behaupten, die sie festzustellen bzw. abzuklären unterlassen hat (s. Urteile 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.4; 5A_361/2010 vom 10. September 2010 E. 4.2.2). Was den besagten ersten Schritt angeht, schweigt sich der Beschwerdeführer darüber aus, weshalb die Vorinstanz gestützt auf die besagten Stellenbewerbungen und Äusserungen der Beschwerdegegnerin zwingend hätte zum Schluss kommen müssen, dass die Parteien  auch für den Fall ihrer Trennung eine Vereinbarung des behaupteten Inhalts getroffen haben. Ebenso wenig ist dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine (durch Unterschrift bekräftigte) Urkunde abverlangt bzw. das Fehlen einer solchen zu seinem Nachteil "ausgelegt" hätte. Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Würdigung des Entwurfs der Trennungsvereinbarung in Frage stellt, zeigt er nicht auf, warum vom blossen Entwurf einer Vereinbarung zwingend auf das tatsächliche Zustandekommen derselben gefolgert werden müsste. Angesichts dessen erübrigen sich Erörterungen zum weiteren, sinngemäss erhobenen Vorwurf, wonach sich die Vorinstanz über das im Summarverfahren geltende Beweismass des Glaubhaftmachens hinwegsetze.  
 
3.2.5. Nach der Wahrnehmung des Beschwerdeführers vernachlässigt das Obergericht die erheblichen Veränderungen, die sich mit einer Trennung für Eltern und Kinder ergeben. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass ihm die kantonalen Instanzen auch losgelöst von einer entsprechenden Parteivereinbarung eine Reduktion seines Arbeitspensums auf 80 % hätten zugestehen müssen, wenn sie die infolge der Trennung veränderten Umstände wirklich stärker gewichten wollten als die während des Zusammenlebens vereinbarte Rollenverteilung. Bei der Trennung einfach auf die bisherige Rollenverteilung abzustellen und ein "übliches" vierzehntägliches Besuchsrecht zu installieren, habe für den persönlichen Kontakt zum betroffenen Elternteil erhebliche Einschnitte zur Folge, die dem Kindeswohl nicht zuträglich seien. Demgegenüber bedeute es für das Kindeswohl einen "erheblichen Mehrwert", wenn das Kind zumindest an einem Tag unter der Woche vom weniger betreuenden Elternteil beaufsichtigt wird, denn damit würden Kontinuität und Stabilität in der Beziehung zum nicht obhutsberechtigten Elternteil gewährleistet. Dass sich der primär erwerbstätige Elternteil auch unter der Woche an der persönlichen Betreuung des Kindes beteiligen können soll, entspreche überdies dem familienpolitischen Ziel der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung. In der Folge beschreibt der Beschwerdeführer, weshalb es auch unabhängig von einer Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin im Wohl und im Interesse von C.________ sei, dass er seinen Vater auch unter der Woche und nicht nur alle vierzehn Tage am Wochenende sieht. Sein Sohn und er hätten Anspruch auf ein angemessenes Familienleben mit genügend Zeit, um ihre starke Beziehung zu bewahren und noch weiter auszubauen. Im Sinne des Kindeswohls könne es nicht angehen, dass dieser immer noch bescheidene Kontakt verhindert werde, indem die Beschwerdegegnerin in ihrer Weigerung, wieder eine Arbeit aufzunehmen, geschützt werde.  
Mit diesen Beanstandungen verkennt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht eine Verletzung von Art. 9 BV bejaht. Denn Willkür im Sinne dieser Vorschrift liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. In erster Linie müsste der Beschwerdeführer aufzeigen, weshalb sich der angefochtene Entscheid so, wie ihn die Vorinstanz gefällt hat, auch im Ergebnis als offensichtlich unhaltbar erweist (s. BGE 144 I 28 E. 2.4 S. 31; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.). Allein zu behaupten, dass ein zusätzliches wöchentliches Besuchsrecht an einem Wochentag dem Kindeswohl zuträglicher wäre, genügt also nicht. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, weshalb die angefochtene Besuchsrechtsregelung dem Kindeswohl auf geradezu unhaltbare Weise zuwider läuft. Daran ändert auch sein Einwand nichts, die streitige Regelung des persönlichen Verkehrs entspreche "nicht ansatzweise dem Kontakt vor der Trennung". Dass der persönliche Verkehr zum nicht obhutsberechtigten Elternteil im Vergleich zur Zeit des Zusammenlebens der Familie eine Beschränkung erfährt, ist die natürliche Folge einer jeden Trennung. Allein mit dieser Erkenntnis ist keine Willkür darzutun. 
Immerhin sticht ins Auge, dass die vom Obergericht getroffene Besuchsrechtsregelung für die weitere Zukunft keinerlei Anpassungen vorsieht, obwohl das Kontinuitätsprinzip nicht auf unbestimmte Zeit perpetuiert werden kann (s. E. 3.1). Mit C.________s Eintritt ins Schulobligatorium beginnt für die ganze Familie ein neuer Lebensabschnitt. Das Kind wird von nun an jedenfalls teilweise drittbetreut und bedarf keiner ganztägigen persönlichen Betreuung mehr. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird für den hauptbetreuenden Elternteil damit eine Erwerbsarbeit in einem Pensum von 50 % zumutbar (BGE 144 III 481 E. 4.7.6 S. 497). Der Übertritt des Kindes in die obligatorische Schulzeit stellt gegenüber dem Vorschulalter eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB dar (dazu BGE 143 III 617 E. 3.1 S. 619). Es ist dem Beschwerdeführer überlassen, diese veränderten Gegebenheiten zum Anlass für ein Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen zu nehmen. 
 
3.2.6. "Völlig unverständlich" ist für den Beschwerdeführer, dass sich die Vorinstanz hinsichtlich des Besuchsrechts am Dienstag nicht auf den Bericht der E.________ GmbH vom 9. Juni 2017 abstütze. Die vorinstanzliche Erkenntnis, dass die Empfehlung der Fachstelle nicht begründet sei, tadelt er als "schlicht falsch". Die "Gutachterin" zeige klar auf, dass der Dienstags-Besuch für die Vater-Kind-Beziehung wichtig sei, weil C.________ von der vermehrten Betreuung durch den Vater im Alltag profitieren werde und allzu grosse Abstände zwischen den Treffen bei Kindern in C.________s Alter aufgrund des noch nicht ausgeprägten Zeitgefühls unbedingt zu verhindern seien. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass das Obergericht angesichts des Untersuchungsgrundsatzes bei der E.________ GmbH hätte nachfragen oder die Situation selbst hätte analysieren müssen, wenn es die Empfehlung im Bericht als nicht hinreichend begründet erachtete. Die Vorinstanz verkenne, dass das Gutachten die gestellten Fragen klar beantworte und weder widersprüchliche Schlussfolgerungen noch sonstige offensichtliche Mängel aufweise. Entgegen der Rechtsprechung nenne sie keine guten Gründe, um die Abweichung von den Empfehlungen zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer rechnet dem Bundesgericht vor, dass der Abstand zwischen den vorinstanzlich festgesetzten Besuchszeiten im Vergleich zu den Empfehlungen der E.________ GmbH viermal länger sei und Vater und Sohn einander weniger als halb so oft sehen können, wie dies von der E.________ GmbH empfohlen wurde.  
Um über das Schicksal der Kinder zu entscheiden, kann das Gericht ein Gutachten einholen. Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. Allerdings darf ein Gericht in Fachfragen nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen. Es hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen (zum Ganzen BGE 138 III 193 E. 4.3.1 S. 198; 136 II 539 E. 3.2 S. 547 f.; 133 II 384 E. 4.2.3 S. 391). In familienrechtlichen Verfahren, in denen das Gericht den Sachverhalt hinsichtlich der Kinderbelange von Amtes wegen erforscht (Art. 296 Abs. 1 ZPO), gilt der Freibeweis (Art. 168 Abs. 2 ZPO; Urteil 5A_503/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.2). Das Gericht ist deshalb nicht verpflichtet, ein Gutachten einzuholen. Es kann seine Überzeugung auch aus anderen Beweismitteln gewinnen (Urteil 5A_794/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.1 mit Hinweis). So kann es sich an die Kindes- oder Jugendschutzbehörde wenden und von ihr einen Bericht über die familiäre Situation einholen, zumal Sozialabklärungen in konfliktgeladenen Situationen oder bei Zweifeln hinsichtlich der für die Kinder adäquaten Lösung durchaus nützlich sein können (Urteil 5A_512/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Ebenso steht es im (pflichtgemässen) Ermessen des Gerichts, anstelle einer staatlichen Stelle ein spezialisiertes privates Unternehmen mit Erhebungen zu beauftragen. Von den Schlussfolgerungen solcher (behördlicher oder privater) Berichte darf das Gericht unter weniger strengen Voraussetzungen abweichen als denjenigen, die für eine Abweichung von einem gerichtlichen Gutachten gelten (Urteile 5A_794/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.1; 5A_512/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3.4.3). Ausserdem gilt wie für den Beizug von Sachverständigen auch für die Einholung derartiger Rapporte und Auskünfte, dass allein das Gericht darüber entscheidet, welche rechtlichen Schlüsse aus den Feststellungen und Erkenntnissen der konsultierten Stellen zu ziehen sind (vgl. zum Gutachten die Urteile 5A_439/2012 vom 13. September 2012 E. 4.1 und 5A_187/2014 vom 9. Mai 2014 E. 3.2). Die Gründe, weshalb ein Gericht vom Bericht einer Behörde, einem Sozialdienst oder einer privaten Fachstelle abweicht, beziehen sich daher naturgemäss auf die Feststellung des Sachverhalts und nicht auf rechtliche Einschätzungen, die allenfalls darin enthalten sind. 
Ob ein im Sinne von Art. 273 Abs. 1 ZGB angemessener persönlicher Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn unter den gegebenen Umständen (auch) ein wöchentliches Besuchsrecht unter der Woche erfordert, ist eine Rechtsfrage, die allein das Gericht beantwortet. Der Bericht der E.________ GmbH beschränkt sich denn auch auf eine blosse Empfehlung für die Besuchsrechtsregelung. Von daher ist es nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht mit Bezug auf das Besuchsrecht am Dienstag nicht der Empfehlung des Berichts folgt. Eine andere Frage ist, ob sich die Vorinstanz bei der Würdigung des Berichts der E.________ GmbH bundesrechtswidrig über darin festgestellte Tatsachen hinwegsetzt, wenn sie zum Schluss kommt, dass die Empfehlung des Berichts "mit keiner Silbe begründet" sei. Der Beschwerdeführer bestreitet Letzteres insbesondere mit dem Hinweis auf den zweitletzten Abschnitt im Bericht. Dort sei davon die Rede, dass die empfohlene Regelung des persönlichen Verkehrs den Kindsvater nicht bloss am Freizeitprogramm, sondern mit dem Dienstagsbesuchsrecht auch am Alltag des Kindes teilhaben lasse und überdies sicherstelle, dass der Abstand zwischen den Besuchen nicht allzu gross sei, was dem Zeitgefühl des noch kleinen Kindes entgegenkomme. Diese Passage unterscheidet sich insofern vom übrigen Bericht, als sie nicht nur in abstrakter Weise Rechtsprechung und Lehrmeinungen wiedergibt, sondern einen unmittelbaren Bezug zu den betroffenen Personen herstellt. Die allgemein gehaltenen Ausführungen können jedoch nicht als Feststellungen eines Gutachtens im Sinne von Art. 183 ZPO gelten, von denen das Gericht nur aus triftigen Gründen abweichen darf. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Berichterstatterin der E.________ GmbH in der richterlichen Verfügung vom 25. April 2017 auf die Gutachterpflichten von Art. 184 und Art. 188 Abs. 2 ZPO hingewiesen wird. Warum das Obergericht aber an die (nur knappen und summarischen) Feststellungen im Bericht einer privaten Fachstelle gebunden sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht zu erklären. Allein der Vorwurf, dass das Obergericht einfach ein gerichtsübliches Besuchsrecht anordne, anstatt sich mit dem Kindeswohl auseinanderzusetzen, genügt nicht (vgl. E. 3.2.5). 
 
3.2.7. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, von den kantonalen Instanzen werde gänzlich ausgeblendet, dass er der einzige sei, der regelmässig Französisch mit C.________ spreche. Er befürchtet, dass sich die Kommunikation zwischen ihm und C.________ mit der - aus seiner Sicht ungenügenden - vorinstanzlichen Regelung definitiv schwieriger gestalten werde, was schädlich für ihre Beziehung sein werde. Bleibe es beim vom Obergericht "quasi blind implementierten Standardbesuchsrecht", so habe dies eine Entfremdung von Vater und Sohn zur Folge, wovor auch die Kinderärztin ausdrücklich warne.  
Richtig ist, dass der Richter bei der Regelung des persönlichen Verkehrs die Verhältnisse des Einzelfalles berücksichtigen muss und es vor diesem Hintergrund willkürlich ist, auf eine Gerichtspraxis zu verweisen, wenn die Besonderheiten des Einzelfalles - etwa eine sich abzeichnende sprachliche Barriere - ins Auge springen (BGE 144 III 10 E. 7.2 S. 18 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer als unerwünschte Folge der streitigen Besuchsrechtsregelung eine sprachlich bedingte Entfremdung befürchtet, ist auf diese Bedenken nicht weiter einzugehen. Dass die Zweisprachigkeit der Familie als besonderer Umstand hervorstäche, ist dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer begnügt sich mit dem nicht weiter belegten Hinweis, er habe die Pflege des Französischen als Besonderheit bereits vor der Vorinstanz thematisiert. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, zur Überprüfung dieser Behauptung in der über 80-seitigen Berufungsschrift nach einschlägigen Textstellen zu suchen. 
 
3.2.8. Neben der Verletzung des Willkürverbots rügt der Beschwerdeführer auch eine Verletzung von Art. 13 Abs. 2 BV und von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Darauf ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer gibt sich mit einer Beschreibung des Inhalts der erwähnten Normen sowie mit der Behauptung zufrieden, dass die Vorinstanz diese Rechte verletze, weil sie ungeachtet all der geschilderten Besonderheiten des vorliegenden Falles das Besuchsrecht am Dienstag einfach unter Hinweis auf die Gerichtspraxis verweigere. Allein damit genügt er den strengen Rügeanforderungen nicht.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer wehrt sich auch gegen die Weigerung des Obergerichts, zusätzlich zum Wochenendbesuchsrecht in den geraden Wochen ab Mai 2018 in den ungeraden Wochen ein Besuchsrecht an jedem Samstag anzuordnen.  
 
3.3.1. Das Obergericht begründet seinen Entscheid damit, dass die Wochenenden einen anderen Stellenwert hätten als die übrigen Wochentage. Es sei deshalb wenn möglich darauf zu achten, dass ein Kind die Wochenenden in etwa im gleichen Rahmen bei beiden Elternteilen verbringt. Hier seien "jedenfalls zur Zeit" keine Argumente ersichtlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. Wenn C.________ schulpflichtig werde, seien die Samstage und Sonntage die beiden einzigen Tage, an denen er nicht durch Unterricht in Anspruch genommen wird.  
 
3.3.2. Der Beschwerdeführer tadelt den angefochtenen Entscheid in diesem Punkt als "schlichtweg unhaltbar". Er rügt wiederum eine Verletzung von Art. 9 BV sowie von Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Zur Begründung führt er aus, das allgemeine Wohl und die Entwicklung des Kindes würden "offenkundig besser gewährleistet", wenn Vater und Sohn sich auch den Samstagen in ungeraden Wochen sehen, als wenn C.________ nicht nur unter der Woche, sondern auch noch an der Hälfte der Wochenenden unter der Kontrolle der Kindsmutter steht. Dass mit solcherlei Kritik nichts auszurichten ist, wurde bereits gesagt (E. 3.2.5). Weiter weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass C.________ nicht im Sommer 2018, sondern im August 2019 einschult werde, was dem Obergericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung "noch nicht bekannt" gewesen sei. Soweit es sich dabei nicht ohnehin um ein vor Bundesgericht unzulässiges echtes Novum (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.) handelt, tut der Beschwerdeführer jedenfalls nicht dar, inwiefern erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab (Art. 99 Abs. 1 BGG). Abgesehen davon erschöpfen sich seine Erörterungen in appellatorischer Kritik. So argumentiert er, dass der Mittwoch im ersten Kindergartenjahr unterrichtsfrei sei, womit die Beschwerdegegnerin diesen Tag alleine mit C.________ verbringen könne. Warum der angefochtene Entscheid deswegen willkürlich sein soll, mag der Beschwerdeführer jedoch nicht erklären. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
3.4. Anlass zur Beschwerde gibt im Streit um den persönlichen Verkehr schliesslich das Ferienrecht.  
 
3.4.1. Dem angefochtenen Entscheid zufolge ist der Beschwerdeführer ab Juli 2018 berechtigt, C.________ während zweier Wochen pro Jahr zu oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienrechts ist mindestens zwei Monate im Voraus anzukündigen. Ab C.________s Kindergarteneintritt ist das Ferienrecht während der Schulferien auszuüben und bis zum Eintritt in die Primarschule darf es während maximal einer Woche an einem Stück ausgeübt werden. Das Obergericht erklärt, dass die Gewährung eines Ferienrechts im Interesse von C.________ und die vom Amtsgerichtsstatthalter auf zwei Wochen bemessene Dauer angesichts der gegebenen Verhältnisse durchaus im Rahmen und üblich sei. Es sei deshalb "nicht daran zu rütteln und auch keine detailliertere Regelung vorzunehmen". Je detaillierter die Regelung, umso eher gäbe dies wieder Anlass zu neuen Streitigkeiten. Aus den gleichen Gründen und mit den Erwägungen der ersten Instanz, auf die ausdrücklich verwiesen werde, sei auch an der Regelung nichts zu ändern, wie bei ausgefallenen Besuchsterminen zu verfahren ist.  
 
3.4.2. Der Beschwerdeführer verlangt, dass die Ausübung des Ferienrechts von beiden Elternteilen jeweils mindestens zwei Monate im Voraus anzukündigen sei, wobei das Ferienrecht der Beschwerdegegnerin maximal vier Wochenendbesuchsrechte des Vaters pro Jahr ganz oder teilweise verunmöglichen dürfe (s. Sachverhalt Bst. D). Die vorinstanzliche Begründung, dass eine weitergehende Ferienregelung nur zu weiteren Streitigkeiten führe, hält er für unhaltbar. Das Obergericht nehme weder auf das Kindeswohl noch auf die Ausgestaltung der Vater-Kind-Beziehung Bezug. Die Vorinstanz verstricke sich überdies in Widersprüche, treffe sie für die Feiertage und das Nachholen ausgefallener Besuche doch eine detaillierte Regelung. Mit Blick auf die Kontinuität der Kontakte und die Stabilität in der Beziehung von Vater und Sohn sei es "aufgrund der gegebenen Umstände" unerlässlich, der Beschwerdegegnerin ein Mindestmass an Regeln vorzuschreiben. Andernfalls erweise sich die der Beschwerdegegnerin angedrohte Ungehorsamsstrafe als wirkungslos, weil der Beschwerdegegnerin kaum je ein Verstoss gegen irgendwelche Ferienregeln vorgehalten werden könne und sie es mit der grenzenlosen Ausübung ihres Ferienrechts in der Hand habe, das väterliche Besuchsrecht beliebig zu beschneiden. Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin vor, ein "Konzept des Kontaktunterbruchs" zu verfolgen, mit dem sie nicht nur ihm, sondern auch C.________ schade. Seit der Trennung habe die Beschwerdegegnerin ihre Ferien mit C.________ "systematisch so gelegt", dass sie damit das väterliche Besuchsrecht "maximal einschränken" konnte.  
All diese Erörterungen laufen darauf hinaus, dass der Beschwerdeführer einfach aus seiner Sicht den Sachverhalt schildert, ohne dass sich im angefochtenen Entscheid entsprechende Anhaltspunkte fänden. Inwiefern es sich beim angeblichen Verhalten der Beschwerdegegnerin um "bekannte Umstände" handle, über die sich die Vorinstanz auf verfassungswidrige Weise hinweggesetzt hätte, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Namentlich zeigt er auch nicht auf, inwieweit er das vermeintliche Gebaren der Beschwerdegegnerin schon vor den kantonalen Instanzen prozesskonform zum Thema gemacht hätte, damit aber nicht gehört worden wäre. Er begnügt sich mit dem vagen Hinweis, dass die Haltung der Beschwerdegegnerin "bereits mehrfach im Eheschutzverfahren aufgezeigt werden musste". Wie bereits an anderer Stelle klargestellt wurde (E. 3.2.7), täuscht sich der Beschwerdeführer, wenn er meint, das Bundesgericht suche sich die Grundlagen für die Gutheissung seiner Willkürrüge in den kantonalen Akten selbst zusammen. Ins Leere stösst im Übrigen auch der weitere Vorwurf, der angefochtene Entscheid sei widersprüchlich. Von der Sache her fordert der Beschwerdeführer vom Eheschutzrichter eine zusätzliche "Kollisionsnorm" für allfällige Konflikte zwischen dem mütterlichen  Ferien recht und dem väterlichen  Wochenend - bzw.  Feiertags besuchsrecht. Mithin will er über die bestehende Wochenend-, Feiertags- und Ferienregelung hinweg eine weitere Regelungsebene einführen, die mit den Vorgaben für die Feiertage und die Kompensation ausgefallener Besuche nichts zu tun hat. Von einem Widerspruch kann nicht die Rede sein.  
 
3.4.3. Was den Umfang des Ferienrechts angeht, stört sich der Beschwerdeführer daran, dass der angefochtene Entscheid ihm unter Hinweis auf die Üblichkeit lediglich zwei Wochen zugesteht. Er beruft sich auf die vorinstanzliche Erwägung, wonach in streitigen Fällen für Kinder im Grundschulalter zwei bis drei Wochen Ferien pro Jahr üblich sind, und folgert daraus, dass es unhaltbar sei, ihm nur zwei Wochen zuzugestehen, wenn auch drei Wochen als "üblich" bezeichnet werden. Angesichts seiner bestens ausgewiesenen Erziehungsfähigkeit und der liebevollen Beziehung zwischen C.________ und ihm bestehe kein Grund, das Ferienrecht nur für zwei Wochen zu gewähren. Das Minimum müssten die üblichen drei Wochen sein, wobei "angesichts der gegebenen Umstände" nur vier Wochen dem Kindeswohl entsprächen.  
Soweit der Beschwerdeführer nur ein dreiwöchiges Besuchsrecht als "üblich" gelten lassen will, missversteht er die Vorinstanz, die unter Hinweis auf eine Literaturstelle ausführt, dass für ein Kind in C.________s Alter in streitigen Fällen zwei bis drei Wochen üblich sind. Ausserdem verkennt der Beschwerdeführer wiederum, unter welchen Voraussetzungen das Bundesgericht Willkür bejaht. Hierfür genügt es gerade nicht, dass kein vernünftiger Grund gegen das beantragte Ferienrecht von vier Wochen spricht (s. E. 3.2.5). Im Dunkeln bleibt auch, warum das Kindeswohl unter den "gegebenen Umständen" zwingend ein solches Ferienrecht erfordern und eine Abweichung vom Gerichtsüblichen unabdingbar erscheinen soll. Allein dass es weder an der Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers noch an seinem Verhältnis zu C.________ etwas zu bemängeln gibt, begründet keine offensichtliche Besonderheit des Einzelfalls, aufgrund derer ein übliches Ferienrecht von zwei Wochen pro Jahr als geradezu sachwidrig erschiene (s. E. 3.2.7). Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers nichts, wonach das Gutachten der E.________ GmbH die empfohlene Besuchs- und Ferienregelung als "Minimalregelung" bezeichne, was klar belege, dass zwei Wochen "aktuell definitiv zu wenig sind". Die fragliche Passage steht unter dem Titel "Abänderung". Im Anschluss daran stellt das Gutachten klar, dass die Parteien die empfohlene Regelung einvernehmlich anpassen können. Der Ausdruck "Minimal-" bezieht sich also nicht auf den Umfang des Besuchs- und Ferienrechts, sondern auf die Punkte, die aus Sicht des Berichts mindestens zu regeln sind. 
 
4.   
Streitig ist der Unterhaltsbeitrag, den der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin für die Zeit der Trennung zu zahlen hat. 
 
4.1. Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB setzt der Richter die Geldbeträge fest, die der eine Ehegatte dem andern schuldet. Im Stadium des Eheschutzverfahrens geht es ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt (BGE 140 III 337 E. 4.2.1 S. 338). Mann und Frau haben gleichermassen Anspruch auf Fortführung der bisherigen Lebenshaltung bzw. bei beschränkten finanziellen Mitteln auf eine gleichwertige Lebensführung (BGE 140 III 337 a.a.O.; 119 II 314 E. 4b/aa S. 318). Auch wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist, bleibt Art. 163 ZGB die Rechtsgrundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten im Rahmen von Eheschutzmassnahmen (BGE 140 III 337 a.a.O.; 138 III 97 E. 2.2 S. 98 f.; 137 III 385 E. 3.1 S. 386 f.; 130 III 537 E. 3.2 S. 541). Auszugehen ist grundsätzlich von den bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilungen und Geldleistungen (Art. 163 Abs. 2 ZGB).  
 
4.2. Nach dem Gesagten muss es mit der vorinstanzlichen Regelung des persönlichen Verkehrs sein Bewenden haben. Insbesondere bleibt es dabei, dass dem Beschwerdeführer am Dienstag kein Betreuungstag zugestanden wird (E. 3.2). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er trotzdem Anspruch auf eine Reduktion seines Arbeitspensums habe bzw. dass es losgelöst von diesem Ergebnis seine verfassungsmässigen Rechte verletze, wenn in der Unterhaltsberechnung bei ihm grundsätzlich das Einkommen aus einem Vollpensum berücksichtigt wird. Auch seine Forderung, wonach ein allenfalls zu berücksichtigendes hypothetisches Einkommen den Betrag des Grundbedarfs der Familie bzw. jedenfalls sein im Jahr 2016 erzieltes Einkommen nicht überschreiten dürfe, steht unter der Prämisse, dass er C.________ dienstags betreut. Was die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin angeht, ist der Beschwerde nicht mit letzter Sicherheit zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer auch für den nun eingetretenen Fall auf der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens besteht, dass er C.________ unter der Woche nicht betreut. Inwiefern es verfassungswidrig wäre, in dieser Situation bei der Beschwerdegegnerin kein hypothetisches Einkommen zu berücksichtigen, tut der Beschwerdeführer aber ohnehin nicht dar. Er begnügt sich mit der Behauptung, die baldige Wiederaufnahme einer Erwerbsarbeit würde die mittel- und langfristigen beruflichen Perspektiven der Ehefrau verbessern und ihr eine konstruktive, ausserhäusliche Aktivität bescheren, was sowohl in ihrem als auch im Interesse von C.________ liege. Damit ist von vornherein keine Willkür darzutun. Mit Bezug auf den Grundbedarf der Familie erklärt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Entscheid zu anerkennen, wobei er Erhöhungen vornimmt, wo dies im Zusammenhang mit der von der Beschwerdegegnerin zu erwartenden Erwerbstätigkeit stehe. Nach dem Gesagten erübrigen sich diesbezügliche Erörterungen.  
 
4.3. Im Streit um den Trennungsunterhalt bleibt die Rüge zu prüfen, dass die Vorinstanz der Unterhaltsberechnung für den Zeitraum von Januar 2017 bis Juli 2018 ein zu hohes Einkommen zugrunde lege.  
 
4.3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, wie die kantonalen Instanzen bei der Ermittlung des massgeblichen Einkommens seinen Bonus berücksichtigen. Dem erstinstanzlichen Entscheid zufolge, den die Vorinstanz zitiert und auf den sie in diesem Punkt nicht zurückkommt, verdiente der Beschwerdeführer bis zu seiner Pensenreduktion im Februar 2017 inklusive Anteil 13. Monatslohn Fr. 10'561.-- pro Monat. Dazu sei der Bonus zu addieren, der jährlich ausbezahlt werde und laut der Lohnabrechnung vom April 2017 für das Jahr 2016 Fr. 8'439.75 betragen habe, was monatlich Fr. 703.-- ausmache. Daraus ergeben sich monatliche Einkünfte des Beschwerdeführers von Fr. 11'264.--. In der Folge verwirft das Obergericht die Forderung der Parteien, für den Bonus einen separaten Überweisungsmodus festzulegen. Aufgrund der erst kurzen Anstellungsdauer fehle es für die Höhe des Bonus' zwar an einer Vergleichsperiode. Dass der Bonus künftig massiv höher oder geringer sein könnte, sei aber nicht ersichtlich. Ein separater Überweisungsmodus sei nur dann am Platz, wenn der Unterhaltspflichtige den Bonus aus Gründen der Liquidität erst bei der Auszahlung anteilsmässig überweisen kann. Derlei mache der Beschwerdeführer nicht geltend. Aufgrund der Höhe des Betrages sei auch nicht anzunehmen, dass ihm wegen der Berechnungsweise der ersten Instanz diesbezüglich Probleme erwachsen könnten.  
Der Beschwerdeführer hält die vorinstanzliche Berechnungsweise für "unzutreffend", weil sie auf der Basis des Jahres 2017 erfolgt sei. Zu Unrecht sei auf die Lohnabrechnung vom Januar 2017 abgestellt und der im April 2017 ausbezahlte Bonus eingerechnet worden. Da dieser Bonus den Parteien während des Zusammenlebens nicht zur Verfügung gestanden habe, sei es "falsch", die erst im Jahr 2017 ausbezahlte Leistung zu berücksichtigen, denn für den zuletzt gelebten ehelichen Standard sei nur das Einkommen massgebend, das den Parteien während des ehelichen Zusammenlebens zur Verfügung stand. Damit ist der Beschwerdeführer vor Bundesgericht mangels materieller Erschöpfung des Instanzenzuges nicht zu hören. Dass er diese Rüge auch vor der Vorinstanz erhoben hätte, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor und wird von ihm auch nicht behauptet. Entscheidet die letzte kantonale Instanz - wie hier (E. 1) - entsprechend dem Grundsatz von Art. 75 Abs. 1 BGG als Rechtsmittelinstanz, so ist die Ausschöpfung des Instanzenzugs unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht (s. BGE 141 III 188 E. 4.1 S. 190 mit Hinweisen). Letztinstanzlichkeit gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug nicht nur formell durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft werden soll (BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 292 f. mit Hinweisen; Urteil 4A_32/2018 vom 11. Juli 2018 E. 5.2.1). Die rechtsuchende Partei darf die ihr bekannten rechtserheblichen Einwände der Vorinstanz nicht vorenthalten, um sie erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheides im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben. Sie muss sich in der Beschwerde an das Bundesgericht mit den Erwägungen der letzten kantonalen Instanz zu Rügen auseinandersetzen, die sie bereits vor dieser letzten kantonalen Instanz erhoben hat. 
 
4.3.2. Sodann tadelt der Beschwerdeführer es als "nicht haltbar", dass ihm die Vorinstanz rückwirkend ein hypothetisches Einkommen anrechnet, anstatt ihm eine Übergangsfrist zur Aufstockung seines Pensums einzuräumen. Das Obergericht konstatiert in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer seine Einkünfte freiwillig reduziert habe. Deshalb könne er sich nicht darauf berufen, dass ein hypothetisches Einkommen nur für die Zukunft angerechnet werden darf, und es bleibe dabei, dass die im Februar 2017 erfolgte Pensenreduktion nicht zu berücksichtigen und bei ihm durchwegs von einem monatlichen Einkommen von Fr. 11'264.-- auszugehen ist.  
Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, dem angefochtenen Entscheid seine Sicht der Dinge gegenüber zu stellen. Weder bestreitet er, sein Arbeitspensum freiwillig reduziert zu haben, noch tut er dar, inwiefern das Obergericht seine verfassungsmässigen Rechte verletzt, wenn es die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens damit begründet, dass er sein Arbeitspensum freiwillig reduziert habe. Daran ändert auch sein Hinweis nichts, dass die Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren immer versucht habe, ihn als "Workaholic" darzustellen, der sich gar nicht persönlich um das Kind kümmern könne, und dass er deswegen "keine andere Wahl" gehabt habe, als sein Pensum bei 80 % zu belassen. Im Dunkeln bleibt auch, worauf der Beschwerdeführer hinaus will, wenn er im selben Abschnitt reklamiert, dass er sich wegen der verfügten Alimente von monatlich rund Fr. 6'000.-- bei Bekannten habe verschulden müssen, dass dieser Betrag in keinem Verhältnis zur Lebenshaltung der Parteien während des Zusammenlebens stehe und dass die Beschwerdegegnerin vor erster Instanz monatliche Alimente von Fr. 5'149.-- als genügend bezeichnet habe. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
5.   
Schliesslich besteht der Beschwerdeführer auf der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 ZGB
 
5.1. Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Gemäss Absatz 2 kann die Behörde dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, darunter die Vertretung des Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs. Wie jede Kindesschutzmassnahme setzt eine Beistandschaft voraus, dass das Wohl des Kindes gefährdet ist (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Weiter ist nach dem Prinzip der Subsidiarität notwendig, dass diese Gefahr nicht von den Eltern selbst abgewendet werden kann (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der das gesamte Kindesschutzrecht beherrscht, verlangt sodann, dass die verfügte Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich ist (vgl. Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB). Damit darf der Gefahr insbesondere nicht durch eine der weniger einschneidenden Massnahmen nach Art. 307 ZGB vorgebeugt werden können (vgl. zum Ganzen BGE 140 III 241 E. 2.1 S. 242; Urteile 5A_656/2016 vom 14. März 2017 E. 4; 5A_7/2016 vom 15. Juni 2016 E. 3.3.1; zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit vgl. BGE 140 II 194 E. 5.8.2 S. 200 f.).  
Kindesschutzmassnahmen orientieren sich stets am Wohl des Kindes. Sie sind in die Zukunft gerichtet (Art. 307 Abs. 1 ZGB; Urteile 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.2, in: FamPra.ch 2016 S. 302; 5A_995/2014 vom 16. April 2015 E. 6.3). Kindesschutz verlangt daher ein vorausschauendes Handeln der Behörden. Diese sind gehalten, zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit gezielten Massnahmen möglichst präventiv die festgestellte Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Dies ändert nichts daran, dass eine Massnahme wie dargelegt stets verhältnismässig, also auch erforderlich sein muss. Es widerspricht dem Verhältnismässigkeitsprinzip, Massnahmen auf Vorrat zu einem Zeitpunkt anzuordnen, in dem sie (noch) nicht notwendig sind (Urteil 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 3.3 mit Hinweisen). 
 
5.2. Das Obergericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren diverse neue Behauptungen vorbringe und deswegen die Einsetzung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 ZGB verlange sowie den Antrag stelle, die Regelungen zum Kontaktrecht mit Sanktionen nach Art. 343 ZPO zu verknüpfen. Die Vorinstanz lässt dieses Begehren zu. Die neuen Vorbringen seien Ausdruck einerseits der stark unterschiedlichen Vorstellungen der Parteien, wie der Sohn zu erziehen sei, und anderseits des tiefen Misstrauens zwischen den Parteien. Eine Erziehungsbeistandschaft "dürfte da wenig bis gar nichts ausrichten können", so die vorinstanzliche Einschätzung. In der Folge kommt das Obergericht zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin den Vorwürfen des Beschwerdeführers, wonach sie das ab Februar 2018 festgesetzte Wochenendbesuchsrecht nicht einhalte, nicht widersprochen habe. Das Obergericht betont, dass die Beschwerdegegnerin zur Einhaltung des Besuchsrechts verpflichtet sei, und ordnet gestützt auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers die indirekte Zwangsvollstreckung durch Strafandrohung gemäss Art. 343 Abs. 1 Bst. a ZPO i.V.m. Art. 292 Abs. 1 Bst. a StGB an.  
 
5.3. Der Beschwerdeführer hält die vorinstanzliche Begründung für unzureichend. Abermals will er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ausgemacht haben. Der angefochtene Entscheid nehme mit keinem Wort auf das Kindeswohl Bezug und lasse nicht erkennen, ob die in der Berufung vorgebrachten Argumente für die Errichtung der Erziehungsbeistandschaft "überhaupt in Bedacht genommen", ob sie allenfalls falsch interpretiert oder aus welchen Gründen sie allenfalls als nicht mit dem Kindeswohl vereinbar betrachtet wurden. Dem Beschwerdeführer ist aus den bereits dargelegten Gründen zu widersprechen (s. E. 3.2.2). Die zitierten Erwägungen bringen hinreichend zum Ausdruck, weshalb die Vorinstanz von einer Erziehungsbeistandschaft absieht. Was es damit auf sich hat, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der Rechtsanwendung.  
 
5.4. In der Sache rügt der Beschwerdeführer Willkür (Art. 9 BV). Er hält die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft zur Wahrung des Kindeswohls und seiner Rechte als Vater für unumgänglich. Der Erziehungsbeistand soll zum einen gewährleisten, dass er alle ihm zustehenden Auskunfts- und Teilnahmerechte wahrnehmen kann, und zum andern den reibungslosen Ablauf des Besuchs- und Ferienrechts sicherstellen. Unter Bezugnahme auf seine Vorbringen im Berufungsverfahren beschreibt der Beschwerdeführer, wie die Beschwerdegegnerin in Kinderbelangen (Kinderarzt, Entwicklungsabklärungen, Logopädie) eigenmächtig bzw. aus "eigennützigen Motiven" agiere, im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht ständig Konflikte schüre und ohne seine Zustimmung aus "prozesstaktischen Überlegungen" veranlasst habe, dass C.________ ein Jahr später eingeschult wird. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die vorgetragenen Noven unterschiedliche Erziehungsvorstellungen der Eltern zum Ausdruck bringen. Er kreidet der Vorinstanz an, sich nicht einmal ansatzweise mit der Frage auseinander zu setzen, ob das Kindeswohl die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft bedinge. Sie versäume es, inhaltlich und detailliert auf seine Argumente einzugehen, was in keiner Weise zu rechtfertigen oder zu entschuldigen sei. Schliesslich meint der Beschwerdeführer, ein Beistand würde dazu beitragen, die von der Beschwerdegegnerin "regelmässig verursachten Spannungen einzudämmen".  
All diese Klagen laufen ins Leere. Soweit es dem Beschwerdeführer um sein Recht auf persönlichen Verkehr zu tun ist, räumt er selbst ein, dass das Obergericht die Besuchsrechtsregelung zu diesem Zweck mit einer Strafandrohung verbindet. Weshalb es geradezu unhaltbar ist, zusätzlich dazu nicht auch noch eine Erziehungsbeistandschaft zu errichten, diese behördliche Einmischung in Familienangelegenheiten unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit (E. 5.1) also trotz der richterlich angeordneten indirekten Zwangsvollstreckung geradezu zwingend erforderlich ist, erläutert der Beschwerdeführer nicht. Was sodann die Sorge um seine Teilnahme- und Auskunftsrechte angeht, gibt sich der Beschwerdeführer mit der Behauptung zufrieden, dass sich die Vorinstanz täusche, wenn sie seine Vorbringen im Berufungsverfahren mit den divergierenden Vorstellungen der Parteien in Erziehungsfragen erkläre. Allein damit übersieht er, dass die Vorinstanz die fraglichen Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer die angeblichen Verfehlungen und Launen der Beschwerdegegnerin im Berufungsverfahren anprangerte, auch mit dem tiefen gegenseitigen Misstrauen erklärt, das die Parteien entzweit. Dass die Vorinstanz das Verhältnis zwischen den Parteien falsch einschätzt und sein prozessuales Vorgehen falsch deutet, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er äussert sich auch nicht dazu, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie die Erziehungsbeistandschaft als ungeeignet dafür ansieht, den gegenseitigen Argwohn unter den Parteien aus der Welt zu schaffen. Um den angefochtenen Entscheid als willkürlich auszuweisen, genügt es nicht, einzelne Punkte der vorinstanzlichen Begründung anzugreifen und andere Elemente unangefochten stehen zu lassen. Auch mit Bezug auf die Erziehungsbeistandschaft erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 
 
6.   
Nach alledem muss es mit dem angefochtenen Entscheid sein Bewenden haben, da es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte darzutun (vgl. E. 2). Die Beschwerde ist also abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. April 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn