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[AZA] 
I 722/99 Vr 
 
III. Kammer  
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiber Maillard 
 
Urteil vom 8. Mai 2000  
 
in Sachen 
 
I.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwalt M.________, 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
    A.- Der 1952 geborene I.________ meldete sich am 
21. Mai 1996 unter Hinweis auf seit Jahren bestehende 
Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leis- 
tungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruf- 
licher Hinsicht verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich 
mit Verfügung vom 4. Juli 1997 einen Anspruch auf eine In- 
validenrente. 
    B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozial- 
versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 
26. Oktober 1999 ab. 
 
    C.- I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Ent- 
scheid sei aufzuheben und ihm eine ganze Invalidenrente 
zuzusprechen. 
    Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs- 
gerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozial- 
versicherung nicht vernehmen lässt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Ent- 
scheid die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und 
Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 
IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenan- 
spruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des 
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der 
Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) und zur 
Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditäts- 
schätzung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 
158 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen 
werden. 
 
    2.- Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer 
seinen bisherigen Beruf als Kehrichtlader aus gesundheit- 
lichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Die Vorinstanz hat 
zunächst in einlässlicher Würdigung der medizinischen Un- 
terlagen festgestellt, dass der Versicherte hingegen in ei- 
ner körperlich leichten, rückenschonenden und wechselbelas- 
tenden Verweisungstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. An- 
hand eines Einkommensvergleichs hat sie anschliessend einen 
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 26 % ermittelt. 
Was gegen die in allen Teilen überzeugende Begründung vor- 
gebracht wird, ist unbehelflich. 
 
    a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann 
nicht die Rede davon sein, verschiedene Ärzte hätten ihm 
voreilig eine vollständige Arbeitsfähigkeit für leichte 
Arbeiten attestiert. Vielmehr ist festzustellen, dass ihm - 
mit Ausnahme des Dr. med. E.________, Facharzt für Neuro- 
logie, der den Versicherten gemäss Bericht vom 28. Januar 
1997 für irgendwelche körperliche Tätigkeit höchstens zur 
Hälfte arbeitsfähig erachtet - sämtliche anderen Mediziner, 
die zur Arbeitsfähigkeit Stellung nahmen, eine solche von 
100 % attestieren. Dr. med. E.________ setzt sich indessen 
im genannten Bericht mit den anderslautenden Stellungnah- 
men, insbesondere den vollumfänglich überzeugenden der 
Klinik X.________ vom 10. und 30. Mai 1996, mit keinem Wort 
auseinander. Seine Einschätzung beruht einzig auf den als 
glaubwürdig erachteten Selbstangaben des Beschwerdeführers 
und ist daher nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit 
der übrigen Stellungnahmen aufkommen zu lassen. 
    Der Umstand, dass Dr. med. I.________, Oberarzt der 
Klinik X.________, sowohl am Bericht vom 10. Mai 1996 
mitgewirkt als auch denjenigen vom 4. Juni 1997 verfasst 
hat, lässt ihn nicht als vorbefassten und befangenen 
Sachverständigen erscheinen. Befangenheit eines Experten 
kann nach der Rechtsprechung nicht schon damit begründet 
werden, dieser sei bereits früher in einem den Beschwerde- 
führer betreffenden Verfahren tätig gewesen. Wie sodann in 
Bezug auf den Richter bereits mehrfach klargestellt wurde, 
erscheint dieser selbst dann nicht als befangen, wenn er 
sich in einem vorgängigen Verfahren gegen das Rechtsbegeh- 
ren des Gesuchstellers eingesetzt haben sollte (AHI 1997 
S. 136 Erw. 1b/bb mit Hinweisen). Im Sinne dieser Recht- 
sprechung besteht erst recht kein Anlass zur Annahme von 
Befangenheit des Dr. med. I.________, der lediglich anhand 
des Berichtes des Dr. med. E.________ seine früher gemachte 
Aussage überprüfte und bestätigte. 
    Ohne dass es weiterer Abklärungen bedürfte, ist er- 
stellt, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer kör- 
perlich leichten, rückenschonenden und wechselbelastenden 
Tätigkeit zu 100 % möglich und zumutbar ist. 
 
    b) Hinsichtlich des Einkommensvergleichs macht der Be- 
schwerdeführer geltend, die von der IV-Stelle beim Invali- 
deneinkommen beigezogenen Lohnangaben würden sich auf Tä- 
tigkeiten beziehen, die ihm nicht zumutbar seien. Wie es 
sich damit verhält, lässt sich zwar nicht näher prüfen, 
weil die Blätter mit den Anforderungsprofilen und weiteren 
Angaben zu den angegebenen Arbeitsplätzen fehlen, kann aber 
offen bleiben. Wie das kantonale Gericht richtig erkannt 
hat, kann für die Bestimmung des trotz Invalidität zumutba- 
rerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkom- 
men) von den Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik 
herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 
ausgegangen werden (vgl. BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hin- 
weisen). Laut Tabelle A 1 der LSE 1996 belief sich der Zen- 
tralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben 
(Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im privaten 
Sektor (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) 
im Jahre 1996 auf Fr. 4294.-, was bei Annahme einer be- 
triebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 
41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft, 1999 Heft 12, Anhang 
S. 27, Tabelle B 9.2) ein Gehalt von monatlich Fr. 4498.- 
oder Fr. 53'976.- im Jahr (12 x Fr. 4498.-) ergibt (vgl. 
BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb), wozu noch die bis zum Zeitpunkt 
des Verfügungserlasses eingetretene allgemeine Nominal- 
lohnentwicklung von 0,5 % im Jahre 1997 (Die Volkswirt- 
schaft 2000 Heft 4, Anhang S. 28, Tabelle B 10.2) miteinzu- 
beziehen ist. Das Invalideneinkommen beträgt damit 
Fr. 54'246.-. Aus der Gegenüberstellung mit dem unbestrit- 
tenen hypothetischen Einkommen ohne Invalidität 
(Fr. 61'535.-) resultiert ein rentenausschliessender Inva- 
liditätsgrad von rund 12 %. Selbst wenn angenommen wird, 
der Beschwerdeführer sei auch bei leichten Hilfsarbeiter- 
tätigkeiten behindert (wofür sich in den Akten keine An- 
haltspunkte finden), im Vergleich zu voll leistungsfähigen 
und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmer lohnmässig be- 
nachteiligt und müsse deshalb in der Regel mit unterdurch- 
schnittlichen Lohnansätzen rechnen (vgl. BGE 124 V 323 
Erw. 3b/bb mit Hinweisen), weshalb vom Tabellenlohn ein 
Abzug von höchstens 25 % vorgenommen werden könnte, ergäbe 
sich mit Fr. 40'685.- ein Betrag, woraus im Vergleich zum 
Valideneinkommen (Fr. 61'535.-) eine Erwerbseinbusse von 
rund 34 % resultieren würde. Der Beschwerdeführer ist nach 
dem Gesagten in jedem Fall nicht in rentenbegründendem Aus- 
mass invalid, womit die Verfügung vom 4. Juli 1997 nicht zu 
beanstanden ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- 
    rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse 
    des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver- 
    sicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 8. Mai 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: