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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.399/2005 /zga 
 
Urteil vom 8. Mai 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Nay, Aeschlimann, Reeb, 
Gerichtsschreiber Steinmann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt 
Cornel Wehrli, 
SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, St. Jakobs-Strasse 24, Postfach, 4002 Basel, 
Beschwerdegegner 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 26. April 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Bezirksgericht Baden befand X.________ mit Urteil vom 26. Februar 2004 des versuchten Mordes, der Gefährdung des Lebens und der falschen Anschuldigung schuldig, sprach eine Zuchthausstrafe von 7 ½ Jahren aus, ordnete eine vollzugsbegleitende Massnahme an, zog sichergestellte Gegenstände ein und traf Anordnungen betreffend Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen (u.a. zugunsten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt SUVA und von Y.________). X.________ wurde vorgeworfen, zusammen mit Z.________ versucht zu haben, ihren (getrennt von ihr lebenden) Ehemann Y.________ umzubringen; einerseits sei dieser durch das Lösen der Radschrauben am Fahrzeug einer lebensgefährdenden Situation ausgesetzt und andererseits in mörderischer Absicht durch Dolchstoss am 31. Juli 2001 verletzt worden. 
 
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die von X.________ erhobene Berufung am 26. April 2005 ab. 
B. 
Gegen diesen Entscheid des Obergerichts hat X.________ beim Bundesgericht am 1. Juli 2005 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie macht einerseits als Verletzung von Art. 31 Abs. 2 bzw. Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II geltend, sie sei anlässlich ihrer ersten Einvernahmen nicht auf ihr Schweigerecht aufmerksam gemacht worden, weshalb diese nicht verwertbar seien. Anderseits rügt sie als Verletzung von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, dass im Vorfeld der Einvernahmen sog. Vorgespräche geführt worden seien, die nicht protokolliert worden sind. 
 
Die Staatsanwaltschaft hat auf Vernehmlassung verzichtet. Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde und weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin vorerst in der Eigenschaft als Auskunftsperson und später in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin einvernommen worden sei. Die SUVA und Y.________ (Beschwerdegegner) haben sich nicht geäussert. 
 
Die Beschwerdeführerin in ihrer Replik und das Obergericht in seiner Duplik halten an ihren Auffassungen und Anträgen fest. Die Duplik wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Über die formelle Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges hinaus verlangt Art. 86 Abs. 1 OG, dass der Instanzenzug auch in materieller Hinsicht ausgeschöpft wird und die im bundesgerichtlichen Verfahren geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen Rügen bereits bei den kantonalen Instanzen zumindest sinngemäss vorgebracht werden. Daraus ergibt sich für das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren das grundsätzliche Verbot, tatsächliche oder rechtliche Noven vorzubringen. Rechtliche Noven werden indes ausnahmsweise als zulässig betrachtet, wenn die letzte kantonale Instanz volle Überprüfungsbefugnis besass und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte und wenn die Verfassungsrügen gegenüber der Anrufung des Willkürverbots eigenständige Bedeutung aufweisen und nicht in Verletzung des Gebotes von Treu und Glauben erhoben werden (vgl. BGE 131 I 31 E. 2.1.1 S. 33, 128 I 354 E. 6c S. 357). Diese Voraussetzungen treffen auf die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 1, Art. 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie der Bestimmungen der EMRK und des UNO-Paktes zu. Demnach erweist sich die Beschwerde trotz des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin den mangelnden Hinweis auf ihr Schweigerecht vor dem Obergericht nicht vorgebracht hatte, als zulässig. 
 
Im Übrigen geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass. 
2. 
Es ist als allgemeiner Grundsatz des Strafprozessrechts anerkannt, dass niemand gehalten ist, zu seiner Belastung beizutragen, und der in einem Strafverfahren Beschuldigte nicht zur Aussage verpflichtet ist und von seinem Aussageverweigerungsrecht ohne Nachteil Gebrauch machen kann (BGE 130 I 126 E. 2.1 S. 128, mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat aus Art. 31 Abs. 2 BV - wonach jede Person, der die Freiheit entzogen wird, Anspruch darauf hat, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und über ihre Rechte unterrichtet zu werden - die eigenständige verfassungsrechtliche Pflicht der Behörden abgeleitet, den Beschuldigten (auch) über sein Aussageverweigerungsrecht aufzuklären. Sie gilt in Anbetracht der besondern Drucksituation für alle Arten des Freiheitsentzuges und ist von sämtlichen Behörden zu beachten (BGE 130 I 126 E. 2 S. 128 ff.). Wegen des formellrechtlichen Charakters der Aufklärungspflicht sind Aussagen bei unterlassener Unterrichtung grundsätzlich nicht bzw. in Abwägung der entgegenstehenden Interessen lediglich ausnahmsweise verwertbar (BGE 130 I 126 E. 3 S. 131; vgl. auch Urteile 6P.171/2005 vom 30. November 2005 E. 2 und 6P.161/2004 vom 16. März 2005 E. 2.2; vgl. zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung Regina Kiener, in: ZBJV 141/2005 S. 697; Hans Vest/ Andreas Eicker, Aussageverweigerungsrecht und Beweisverwertungsverbot, in: AJP 2005 S. 883). 
2.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 1. August 2001 als Auskunftsperson zur Sache betreffend den "Vorfall zwischen Z.________ und Y.________ vom 31.7.2001" befragt. Sie wurde nicht darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Aussage verweigern könne. 
 
Nach § 105 der Strafprozessordnung des Kantons Aargau (StPO) wird als Auskunftsperson befragt, wer einer strafbaren Handlung verdächtig erscheint oder aus einem andern Grunde als befangen zu betrachten ist. Da das Obergericht den Schuldspruch nicht auf diese Befragung als Auskunftsperson abstellte, kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin auf ein Aussageverweigerungsrecht hätte hingewiesen werden müssen. 
2.2 Massgebend für den Schuldspruch waren die Einvernahmen der Beschwerdeführerin als Beschuldigte in der Zeitspanne vom 24. August bis und mit 12. September 2001. Während dieser Zeit befand sich die Beschwerdeführerin in Haft und war durch keinen Rechtsbeistand vertreten; ein solcher war zwar am 5. September 2001 ernannt worden, nahm aber erst an der Konfrontationseinvernahme vom 9. Oktober 2001 teil. Die Beschwerdeführerin kann sich daher auf Art. 31 Abs. 2 BV und die daraus abgeleitete Pflicht der Behörden zum Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht berufen. Den Protokollen ist kein entsprechender Vermerk zu entnehmen, obwohl die Beschwerdeführerin auf Art. 303 StGB hingewiesen worden ist. Seitens der Behörden wird nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin auf ihr Schweigerecht aufmerksam gemacht worden wäre (wie dies heute § 62 Abs. 1 lit. b StPO in der Fassung vom 2. Juli 2002 vorschreibt). Schliesslich sind keine Indizien ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin über ihr Schweigerecht im Klaren gewesen wäre. 
 
Indem die Beschwerdeführerin bei den angeführten entscheidwesentlichen Einvernahmen nicht auf ihr Aussageverweigerungsrecht hingewiesen wurde, ist Art. 31 Abs. 2 BV verletzt worden. 
3. 
Die Beschwerdeführerin rügt ferner als Verletzung von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, dass den förmlich protokollierten Einvernahmen in der Zeitspanne vom 24. August bis und mit 12. September 2001 mehrere stundenlange Vorgespräche vorangegangen sind, welche lediglich erwähnt, indes nicht protokolliert worden sind. 
 
Das Obergericht führt in der Vernehmlassung aus, dass solche Vorgespräche unumgänglich seien und dass im vorliegenden Fall keine Indizien auf eine unkorrekte Durchführung bzw. auf eine unzulässige Einflussnahme auf die förmlichen Befragungen hinweisen würden. 
3.1 Die Beschwerdeführerin bezieht sich in ihrer Beschwerde nicht auf kantonales Verfahrensrecht und die in § 54 f. StPO enthaltenen Bestimmungen betreffend das Protokoll, sondern macht ausschliesslich eine Verletzung von Bundesverfassungsrecht geltend. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst verschiedene Teilgehalte und räumt das Recht ein, sich vor Erlass einer Entscheidung zu äussern, Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Dem entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge entgegenzunehmen und zu prüfen und ihre Entscheidungen zu begründen (vgl. BGE 124 I 241 E. 2 S. 242). Die Wahrnehmung dieser Rechte, insbesondere des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts, setzt eine entsprechende Aktenführungspflicht voraus. Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Grundsätzlich ist über entscheidwesentliche Abklärungen, Zeugeneinvernahmen und Befragungen sowie Verhandlungen ein Protokoll zu führen (BGE 130 II 473 E. 4.1 und 4.2 S. 477, 131 II 670 E. 4.3 S. 679, 129 I 85 E. 4.1 S. 88). 
 
Im Einzelfall hängt der Umfang der Protokollierungspflicht von den konkreten Umständen und der Art des Verfahrens ab (BGE 130 II 473 E. 4.1 und 4.2 S. 477). Für das Strafverfahren wird in der Rechtsprechung etwa verlangt, dass die für den Verfahrensausgang wesentlichen Zeugenaussagen anlässlich der Hauptverhandlung protokolliert werden (BGE 126 I 15). Gleichermassen sind Einvernahmen von Beschuldigten im Hinblick auf das Beweisverfahren und das materielle Urteil zu protokollieren. Die Strafprozessordnung schreibt die Protokollierung denn auch ausdrücklich vor. In Anbetracht der auf dem Spiele stehenden Interessen ist die Protokollierungspfllicht grundsätzlich streng zu handhaben. Die Protokollierung erst ermöglicht den Beschuldigten wie auch andern am Verfahren Beteiligten (Geschädigte oder Opfer) die Wahrnehmung ihrer Rechte und ist Grundlage für die Wahrheitssuche, das schliesslich auszusprechende Urteil und die Überprüfung durch Rechtsmittelinstanzen. Das Führen eines Protokolls ist insoweit Ausfluss der Dokumentationspflicht und steht im Dienste der Gewährleistung eines fairen Verfahrens (Schmid, a.a.O., Rz. 205 ff. und 564 ff.; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 44 Rz. 24a; Oberholzer, a.a.O. Rz. 953 ff.; Jürg Aeschlimann, Einführung in das Strafprozessrecht, Bern 1997, Rz. 723 ff.). 
3.2 Vor diesem Hintergrund erscheinen die ausgedehnten und nicht protokollierten Vorgespräche als problematisch. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann angesichts der Begründetheit der Beschwerde hinsichtlich der Befragungen in der Zeitspanne vom 24. August bis und mit 12. September 2001 (oben E. 2.2) offen bleiben. 
4. 
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahmen in der Zeit vom 24. August bis und mit 12. September 2001 in Verletzung von Art. 31 Abs. 2 BV nicht auf ihr Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden ist (E. 2.2), führt zur Frage von deren Verwertbarkeit. Nach der Rechtsprechung besteht kein absolutes Verwertungsverbot. In Abwägung der entgegenstehenden Interessen können auch unrechtmässig erhobene Beweise zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden (BGE 130 I 126 E. 3.1 und 3.2 S. 131, 131 I 272 E. 4 S. 278). Das Bundesgericht hat allerdings entschieden, dass Aussagen, die in Unkenntnis des Schweigerechts gemacht worden sind, wegen des formellen Charakters der behördlichen Aufklärungspflicht grundsätzlich unverwertbar sind (BGE 130 I 126 E. 3.3 S. 132). Gründe, die eine Ausnahme vom Verwertungsverbot zulassen würden, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Das führt zur Unverwertbarkeit der Einvernahmen vom 24. August, 26. August, 31. August und 12. September 2001, soweit sich die Beschwerdeführerin darin selber belastete. 
 
Das Obergericht macht in seiner Stellungnahme geltend, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin bis zum 12. September 2001 zwar erheblich, indessen nicht allein entscheidend seien. Wie es sich damit verhält, ist nicht im vorliegenden Verfahren durch das Bundesgericht zu beurteilen. Vielmehr hat das Obergericht das Berufungsverfahren wieder aufzunehmen und unter Beachtung der Unverwertbarkeit der genannten Einvernahmen erneut über den Schuldspruch zu befinden. 
5. 
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und das Urteil des Obergerichts aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 OG) und hat der Kanton Aargau die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 OG). Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos. Die Beschwerdegegner, nämlich Y.________ und die SUVA, haben sich am bundesgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt und sind demnach nicht zu entschädigen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. April 2005 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. Mai 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: