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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.140/2005 /bnm 
 
Urteil vom 8. Juni 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Fürsprecher Beat Kurt, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald, 
Obergericht des Kantons Aargau , 3. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV etc. (vorsorgliche Massnahmen nach Art. 28c ZGB), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau 3. Zivilkammer, vom 15. Februar 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im Rahmen eines von Y.________ (Kläger) gegen X.________ (Beklagte) eingeleiteten Verfahrens betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen nach Art. 28c ZGB verbot der Gerichtspräsident I von A.________ der Beklagten mit Urteil vom 20. April 2004 richterlich unter Androhung der Strafen nach Art. 292 StGB, gegenüber Drittpersonen, Behörden, Institutionen, etc., die Behauptung aufzustellen, der Kläger habe sie sexuell missbraucht und vergewaltigt. Von diesem Verbot ausgenommen wurden sachlich und funktionell zuständige Behörden, insbesondere Strafverfolgungsbehörden, behandelnde Ärzte und Therapeuten sowie mandatierte Rechtsanwälte und Seelsorger. Da die Klage bereits eingereicht war, unterblieb eine richterliche Fristansetzung im Sinne von Art. 28e Abs. 2 ZGB
B. 
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die von der Beklagten gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde am 15. Februar 2005 ab. Es hielt dafür, unbestritten sei, dass die Bezichtigung des Klägers, eine schwere Straftat begangen zu haben, die Schutzobjekte des Persönlichkeitsrechts im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB tangiere und grundsätzlich das berufliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Ansehen des Klägers herabsetzen könne; deshalb sei die Tatsachenbehauptung nur gerechtfertigt, wenn sie der Wahrheit entspreche, im überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesse liege, und nicht nur die Ziele, die der Verletzer verfolge, sondern auch die Mittel, derer er sich bediene, schutzwürdig seien. Die Beklagte habe nicht glaubhaft gemacht, dass der von ihr pauschal erhobene Vorwurf, sie sei vom Kläger sexuell missbraucht und vergewaltigt worden, wahr sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten liege im Urteil der Vorinstanz auch kein Widerspruch, zumal die Seelsorger nicht generell, sondern nur sachlich und funktionell zuständige Personen dieser Berufsgattung vom Verbot ausgenommen worden seien. Im Übrigen bestehe die konkrete Gefahr, dass die Beklagte auch in Zukunft nicht davon ablasse, die persönlichkeitsverletzenden Behauptungen an Dritte zu verbreiten, was angesichts der mit der Bezeichnung als Verbrecher einhergehenden Konsequenzen für den Kläger einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstelle. 
C. 
Die Beklagte führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. Februar 2005 aufzuheben. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege. Überdies verlangt sie, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerdegegner beantragt, auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei nicht einzutreten, eventuell sei es abzuweisen. Das Obergericht hat sich dazu nicht vernehmen lassen. In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
D. 
Der Präsident der II. Zivilabteilung trat mit Verfügung vom 10. Mai 2005 auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht ein. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gegen das kantonal letztinstanzliche Urteil des Obergerichts ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig (BGE 118 II 369 E. 1). 
2. 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe, soweit im Summarverfahren möglich, durch Bestätigungen verschiedener Zeugen den Wahrheitsbeweis für ihre Äusserungen bzw. Vorwürfe erbracht, weshalb das Obergericht in Willkür verfalle, indem es diese Äusserungen als Bekundungen vom Hörensagen werte; die Zeugen hätten eigene Beobachtungen geschildert, welche das durch Hörensagen Vernommene bestätigten. Insbesondere ihr Bruder und ihre Mutter hätten vorbehaltlos von Vergewaltigung gesprochen. 
 
Das Obergericht hat dazu festgehalten, aus den von der Beschwerdeführerin erwähnten Bestätigungen der genannten drei Personen ergebe sich klar, dass die Behauptung, der Beschwerdegegner habe die Beschwerdeführerin sexuell missbraucht und vergewaltigt, ausschliesslich auf Schilderungen der Beschwerdeführerin beruhten und keine der genannten drei Personen den Sachverhalt aus eigener Wahrnehmung bestätigen könnten. Auf Angaben der Beschwerdeführerin basierten ebenso die Ausführungen der Mutter und diejenigen einer weiteren Zeugin, welche im Rahmen des Strafverfahrens vor der Kantonspolizei Graubünden ausgesagt habe. Inwiefern die von der Beschwerdeführerin behaupteten strafbaren Handlungen über blosse Parteibehauptungen hinausgingen, sei daher nicht ersichtlich. Mit ihren Ausführungen in der staatsrechtlichen Beschwerde beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf zu behaupten, ihre Äusserungen seien glaubhaft gemacht worden. Der Hinweis, wonach die angesprochenen Zeugen auch aus eigener Wahrnehmung berichtet hätten, steht im Widerspruch zu den obergerichtlichen Feststellungen; mit ihrer pauschalen Behauptung legt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend dar, inwiefern das Obergericht diesbezüglich verfassungswidrig unrichtige oder unvollständige tatsächliche Feststellungen getroffen hat (BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26). Darauf ist nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 2 lit. b OG; BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a; 127 III 279 E. 1c S. 282, mit Hinweisen; 128 I 295 E. 7a S. 312). 
3. 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das angefochtene Urteil sei widersprüchlich. Es beruhe auf dem Vorwurf, sie habe sich in persönlichkeitsverletzender Art an die "falschen Leute" gewandt. Sie habe indes lediglich kirchliche Stellen aufgesucht, welche der Schweigepflicht unterlägen. Es könne nicht Sache des Gerichtes sein, die "örtlich, sachlich und funktionell" zuständige Behörde zu bestimmen, zumal jeder Pfarrer um Hilfe angegangen werden dürfe. Auch stelle sich die Frage der Religionszugehörigkeit in diesem Zusammenhang nicht. Das Obergericht masse sich eine Kompetenz an, die ihm nicht zukomme, weshalb sein Urteil auch in dieser Hinsicht willkürlich sei. Schliesslich werde im angefochtenen Urteil nicht bestimmt, wer für die Beschwerdeführerin zuständig sei. 
 
Das Obergericht hat wie die erste Instanz die Persönlichkeitsverletzung darin gesehen, dass bei der Zusendung des Friedensrichterbegehrens an das Pfarramt B.________ und die Synodalräte der reformierten und römisch-katholischen Kirche des Kantons Bern nicht die konkrete Verarbeitung der behaupteten Geschehnisse und die verbale Auseinandersetzung damit im Vordergrund standen, da diese Stellen örtlich sachlich und funktional dazu ungeeignet gewesen seien. Das Obergericht verweist denn auch auf die Erwägung des erstinstanzlichen Richters, wonach es schwer nachvollziehbar sei, inwieweit mit dem römisch-katholischen Pfarramt B.________, das vom Wohnsitz der Beschwerdeführerin über 100 km entfernt sei und von dieser ohne konkreten Antrag angerufen werde, ein Meinungsaustausch hätte angegangen werden sollen. Vor diesem Hintergrund hat das Obergericht die angeordnete Massnahme, insbesondere auch die Ausnahme vom Verbot, als angemessen betrachtet. Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang mit dem Vorwurf, das Obergericht sei zur Anordnung der besagten Massnahmen nicht zuständig. Nach Art. 28c Abs. 2 Ziff. 1 ZGB kann das Gericht insbesondere die Verletzung (der Persönlichkeit) vorsorglich verbieten. Dabei handelt es sich, wie bereits der Ausdruck "insbesondere" besagt, nicht um eine abschliessende Aufzählung der möglichen Massnahmen (siehe dazu auch: Meili, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2. Aufl. 2002, N. 3 zu Art. 28c ZGB). Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar, inwiefern das nuancierte Verbot nicht geeignet sein sollte, den Nachteil, dem der Beschwerdegegner durch die Verbreitung der Äusserung ausgesetzt war, zu beseitigen (Meili, a.a.O., N. 4 zu Art. 28c Abs. 2 ZGB). 
 
Was den Vorwurf der Widersprüchlichkeit anbelangt, so begründet die Beschwerdeführerin nicht näher, worin dieser Widerspruch bestehen soll; darauf ist folglich nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; (BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a; 127 III 279 E. 1c S. 282, mit Hinweisen; 128 I 295 E. 7a S. 312). Sodann hat das Obergericht hervorgehoben, der Umstand, dass die verschiedenen erwähnten Personen und Behörden der Schweigepflicht unterstünden, ändere nichts daran, dass diese Stellen nicht ohne Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB mit gegenüber dem Beschwerdegegner erhobenen Beschuldigungen angegangen werden dürften. Mit dieser Argumentation setzt sich die Beschwerdeführerin ebenso wenig auseinander. Rein appellatorisch und damit unzulässig ist der Hinweis, dass es auf die Religionszugehörigkeit nicht ankomme (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 492 E. 1b S. 495). Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich behauptet, aus dem angefochtenen Urteil gehe nicht hervor, wer für sie zuständig sei, kann ihrer Beschwerde ebenfalls kein Erfolg beschieden sein. Die Beschwerdeführerin meint damit offensichtlich, es werde ihr nicht bedeutet, an wen sie sich wenden dürfe, ohne rechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen. Nach dem angefochtenen Urteil bleibt es beim erstinstanzlichen Urteil, wonach sachlich und funktional zuständige Behörden, insbesondere Strafverfolgungsbehörden, Zivilrichter, behandelnde Ärzte und Therapeuten sowie mandatierte Rechtsanwälte vom Verbot ausgenommen sind. Daraus sowie aus den Erwägungen des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ohne weiteres Ärzte zur konkreten Verarbeitung der behaupteten Geschehnisse aufsuchen kann. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. 
4. 
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, das angefochtene Urteil verletze ihr Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), indem ihr damit ein Maulkorb auferlegt und dadurch ihre Gesundheit weiter gefährdet werde. Ebenso betroffen vom Urteil sei ihre Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV). 
 
Dem ist einmal entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil nicht verwehrt wird, sachlich und funktionell zuständige Behörden wie Seelsorger und Therapeuten aufzusuchen und um Hilfe anzugehen, weshalb bereits unter diesem Gesichtspunkt betrachtet keine Verletzung ihrer persönlichen Freiheit vorliegen kann. Unbegründet ist ebenso der Vorwurf der Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit. Die Bundesverfassung lässt Einschränkungen der Grundrechte, insbesondere auch der Meinungsäusserungsfreiheit zu, wenn sie durch die Grundrechte Dritter gerechtfertigt erscheinen (Art. 36 Abs. 2 BV). Dabei steht bei der Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit insbesondere der durch Art. 28 ZGB gewährleistete Schutz des guten Rufes, mithin der Schutz der Persönlichkeit anderer im Vordergrund (Kley/Tophinke, Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2002, N. 13 zu Art. 16 BV). Von diesen Grundsätzen hat sich das angefochtene Urteil leiten lassen; eine Grundrechtsverletzung ist daher nicht ersichtlich. 
5. 
Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat den Beschwerdegegner für seine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). In der Sache ist keine Entschädigung geschuldet, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist. 
 
Die staatsrechtliche Beschwerde hat sich aufgrund ihrer Begründung von Anfang an als aussichtslos erwiesen. Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege kann somit nicht entsprochen werden (Art. 152 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für seine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Fr. 200.-- zu entschädigen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 3. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. Juni 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: