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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_630/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. Oktober 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen, 
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Hazeraj, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 7. August 2018 (200 18 359 EL). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 13. September 2018 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 7. August 2018, 
 
 
in Erwägung,  
dass Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids die Sache an die Beschwerdeführerin zurückweist, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe und anschliessend über den EL-Anspruch der Beschwerdegegnerin ab 1. April 2018 neu verfüge, 
dass es sich dabei um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, der nur unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a oder b ans Bundesgericht weitergezogen werden kann (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 285), 
dass die Beschwerde führende Partei darzutun hat, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a oder lit. b dieser Bestimmung erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 137 III 522 E. 1.3 i.f. S. 525 mit Hinweis; Urteil 4A_140/2015 vom 1. April 2015 E. 2), 
dass die Beschwerdeführerin mit keinem Wort darlegt, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben sein soll, ein solcher im Übrigen auch nicht erkennbar ist, dauert doch der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. April 2018 bis zum Erlass der neuen Verfügung an, wie die Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 129 V 370 festgehalten hat, 
dass entgegen der Befürchtung der Beschwerdeführerin Art. 14a Abs. 2 ELV nicht seines Sinnes entleert wird, wenn nicht auf die Beschwerde eingetreten wird, da die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht auch während des laufenden IV-Revisionsverfahrens Arbeitsbemühungen im Rahmen des gesundheitlich Zumutbaren zu tätigen hat, 
 
dass nicht ersichtlich ist und die Beschwerdeführerin auch nicht dartut, inwiefern der Tatbestand nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG gegeben sein soll, 
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist, 
dass die Beschwerdeführerin reduzierte Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. Oktober 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler