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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_114/2008 
 
Urteil vom 9. September 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Parteien 
M.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Helsana-advocare, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 18. Dezember 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
M.________, geboren 1988, leidet seit Juni 1998 an Morbus Perthes rechts. Im Universitäts-Kinderspital X.________ erfolgten am 20. Januar 2000 zur rechtsseitigen Hüftmobilisation die Resektion einer lateralen Femurkopfkalzifikation und am 13. September 2000 die Korrekturosteotomie. Weitere operative Eingriffe wurden vorgenommen. Die IV-Stelle des Kantons Aargau, bei welcher sich M.________ am 31. Januar 2000 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, gewährte verschiedene medizinische Eingliederungsmassnahmen. Gemäss rechtskräftiger Verfügung vom 27. April 2006 teilte die IV-Stelle dem Versicherten und seiner zuständigen Krankenpflegeversicherung mit, die operative Behandlung des Morbus Perthes sei im Oktober 2004 abgeschlossen worden. Die Behandlung des Morbus Perthes sei eine Leidenstherapie, die Kostenübernahme von Kontrollen und Physiotherapie gehe nicht zu Lasten der Invalidenversicherung, weshalb das Leistungsgesuch abgelehnt werden müsse. Am 30. Oktober 2006 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an und ersuchte die IV-Stelle um Übernahme der für für das Jahr 2007 vorgesehenen operativen Beinverlängerung rechts. Bei einer damals aktuellen Beinlängendifferenz von -2,7 Zentimetern am rechten Oberschenkel beabsichtigte der behandelnde Dr. K.________ des Spitals X.________, den operativen Eingriff am 27. September 2007 vorzunehmen. Nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Übernahme der auf den 27. September 2007 terminierten operativen Beinverlängerung, weil es sich dabei nicht um eine medizinisch notwendige Eingliederungsmassnahme zur Vermeidung eines drohenden Defektes handle (Verfügung vom 2. April 2007). 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des M.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 18. Dezember 2007 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt M.________ beantragen, die IV-Stelle sei unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides und der Verfügung vom 2. April 2007 anzuweisen, dem Versicherten "die Kostengutsprache für die Operationskosten der geplanten Beinverlängerung zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurück zu weisen mit der Auflage, auf Kosten der [IV-Stelle] eine hinreichende medizinische Abklärung durchzuführen." 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nach Art. 95 lit. a BGG die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den grundsätzlichen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG) sowie den Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 12 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) und bei nicht erwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr im Speziellen (Art. 12 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung] und Art. 8 Abs. 2 ATSG [in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung]) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 131 V 9 E. 4.2 S. 21 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig ist auch, dass der Eingliederungserfolg, für sich allein betrachtet, im Rahmen des Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium ist, zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (BGE 102 V 42 und AHI 1999 S. 127 E. 2b, I 115/98, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 Die Vorinstanz stellte in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich fest, dass nach dem Bericht des Dr. H.________, Kinderorthopädische Klinik des Spitals X.________, vom 3. Februar 2006 der Beckenschiefstand nach rechts im Stehen mit Unterlage von 3 Zentimetern ausgeglichen sei, sich trotz klinischer Beinlängendifferenz von -3,5 Zentimetern ein kaum beeinträchtigtes Gangbild zeige, die Physiotherapie einstweilen sistiert werden könne und beim Sport keine Einschränkungen bestünden. "Bezüglich der Beinlängendifferenz [könne] eine operative Korrektur durchgeführt werden[,] aktuell [wünsche] dies der Patient jedoch nicht." Weiter hielt das kantonale Gericht fest, der Versicherte habe am 7. August 2006 eine Lehre als Logistikassistent angetreten. Anlässlich der Konsultationen vom 18. Oktober und 5. Dezember 2006 habe er gegenüber Dr. K.________ seine Absicht geäussert, sicher nicht ein Leben lang Einlagen und Schuherhöhungen tragen zu wollen (Bericht vom 15. Januar 2007). Angesichts der Befunde der Dres. H.________ und K.________ sowie unter Berücksichtigung der übrigen medizinischen Akten fehlten Anhaltspunkte dafür, dass innerhalb eines Jahres oder in den nächsten Jahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Eintritt einer wesentlichen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit drohe. Der Wunsch nach einer operativen Korrektur der Beinlängendifferenz sei zwar nachvollziehbar, aber bei fehlender Eingliederungswirksamkeit nicht als medizinische Massnahme von der Invalidenversicherung zu übernehmen. 
 
3.2 Demgegenüber beanstandet der Beschwerdeführer, der Bericht des Spitals X.________ vom 15. Januar 2007 gebe "nicht die wahren beziehungsweise vollständigen Tatsachen über die Dringlichkeit der erforderlichen Behandlung wieder." Der nachträglich von Seiten der Rechtsvertretung des Versicherten bei Dr. K.________ eingeholte Bericht vom 7. Februar 2008 habe "die medizinischen Unterlagen, auf welche sich die Vorinstanz abstütze, wesentlich relativiert. In jedem Falle [sei] der Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt beziehungsweise es [bestünden] sich widersprechende medizinische Unterlagen." 
 
4. 
Mit in allen Teilen zutreffender Begründung, auf welche verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), hat das kantonale Gericht zu Recht bestätigt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Übernahme der operativen Beinverlängerung als medizinische Eingliederungsmassnahme zu Lasten der Invalidenversicherung hat, weil er weder bei Antritt der Lehrstelle am 7. August 2006 noch bis zur Verwirklichung des zeitlich massgebenden Sachverhalts (BGE 132 V 113 E. 3.1 S. 115 mit Hinweisen) bei Erlass der strittigen Verfügung (hier: vom 2. April 2007) von Invalidität unmittelbar bedroht oder von einer voraussichtlich bleibenden, mindestens teilweisen Erwerbsunfähigkeit betroffen war (Art. 8 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG). Daran ändert auch der Bericht des Dr. K.________ zuhanden des Rechtsvertreters des Versicherten vom 7. Februar 2008 nichts. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass sich die aktuelle Beinlängendifferenz des Beschwerdeführers nicht durch Absatz- und Sohlenerhöhung ausgleichen lässt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 276/02 vom 10. Oktober 2002 E. 4.1). Der Versicherte vermag die unmissverständliche fachärztliche Feststellung des Dr. H.________ vom 3. Februar 2006, wonach sich ein kaum beeinträchtigtes Gangbild zeige, auch unter Berücksichtigung der diesbezüglich nicht nachvollziehbaren Äusserungen des Dr. K.________ vom 7. Februar 2008 nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhe (Art. 97 Abs. 1 BGG). Angesichts dieser Sachlage besteht keine Veranlassung zu weiteren Beweisvorkehren, weil davon keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten wären (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162, je mit Hinweisen). Die vorinstanzlich bestätigte Verneinung des Anspruchs auf Übernahme der operativen Beinverlängerung zu Lasten der Invalidenversicherung ist nicht zu beanstanden. 
 
5. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. 
 
6. 
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 9. September 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Hochuli