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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_174/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. März 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, Molkenstrasse 5/9, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde des A.________ gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2016, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form - in Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz (BGE 138 I 171   E. 1.4 S. 176; Urteil 2C_413/2014 vom 11. Mai 2014 E. 2.1) - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass in Bezug auf kantonales Recht, einschliesslich bundesrechtlicher Normen, auf welche es verweist (hier: § 16 Abs. 2 lit. a der zürcherischen Zusatzleistungsverordnung vom 5. März 2008 [ZLV; LS 831.31] auf die Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [HVA; SR 831.135.1]) eine qualifizierte Rügepflicht gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60), wobei die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts im Wesentlichen auf die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) beschränkt ist (Urteil 9C_511/2014 vom 26. September 2014 E. 3.1), 
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, soweit Bezug nehmend auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, nicht darzutun vermag, inwiefern die Vorinstanz die für die streitige Kostenübernahme massgebenden Bestimmungen des kantonalen und des verwiesenen Bundesrechts (i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 ELG) willkürlich (zu diesem Begriff BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133) angewendet haben soll, 
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. März 2016 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler