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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_610/2015 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Januar 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Ursprung, Frésard, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecherin lic.iur. Esther Ebinger-Michel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Zürich Versicherungsgesellschaft AG, 
Postfach, 8085 Zürich Versicherung, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (unfallähnliche Körperschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantons- 
gerichts Luzern vom 5. August 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1973 geborene A.________ ist seit April 2008 bei der B.________ AG in Zürich als Verlagsleiter tätig und dadurch bei der Zürich Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gemäss UVG versichert. Am 11. Dezember 2013 zog er sich beim Skifahren einen medialen Meniskuslappenriss links zu. Die Unfallversicherung liess sich den Hergang des Ereignisses, bei dem der Versicherte sich die Verletzung zugezogen hatte, eingehend schildern. In der Folge verneinte sie mit Verfügung vom 5. Mai 2014 ihre Leistungspflicht, da es sich beim Ereignis vom 11. Dezember 2013 weder um einen Unfall im Rechtssinne noch um eine unfallähnliche Körperverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV handle. Daran hielt die Zürich auch auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 14. Januar 2015). 
 
B.   
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 5. August 2015 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Zürich zu verpflichten für das Ereignis vom 11. Dezember 2013 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen zurück zu weisen. 
Die Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden.  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105    Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Streitig ist die Leistungspflicht der Zürich für die Folgen der Meniskusruptur. Es steht fest und ist unbestritten, dass das Ereignis vom       11. Dezember 2013 nicht als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren ist. Zu prüfen ist demgegenüber, ob der Versicherte bei diesem Ereignis eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten hat. Dabei wird nicht in Frage gestellt, dass die Verletzung des Versicherten (medialer Meniskuslappenriss am linken Knie) unter die in Art. 9 Abs. 2 lit. a    bis h UVV aufgelisteten unfallähnlichen Körperschädigungen fällt. Mangels diesbezüglicher Rügen ist darauf nicht zurückzukommen. 
 
3.   
Bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV müssen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers - wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat - mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467). Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468 mit Hinweisen). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129 V 466 E. 4.2.1 S. 469). Nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr ist gemäss Rechtsprechung für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors demgegenüber bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsänderung (BGE 129 V 466 E. 4.2.3 S. 470). Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist demzufolge ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Elementes (BGE 139 V 327 E. 3.3.1 S. 329, 129 V 466 E. 4.3 S. 471; SZS 2014 S. 540, 8C_147/2014 E. 2.4). 
 
4.   
 
4.1. Das kantonale Gericht erwog, bezüglich des Herganges sei auf die ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers abzustellen, wonach er mit den Skiern die Piste entlang gefahren und nach einem Schlag Schmerzen im linken Knie verspürt habe. Die spätere Darstellung, wonach sich der Schlag ereignete, als sich die Carving-Skier auf einer Fahrt mit grossen und schnellen Kurvenradien während dem Durchfahren einer Kurve überschnitten hätten, sei wenig überzeugend. Die Vorinstanz unterschied im Weiteren zwischen einem "durchschnittlich klassischen Fahrstil" einerseits und einem "schwungvollen, anspruchsvollen Carving-Skifahren" andererseits und folgerte, der Beschwerdeführer habe sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit des klassischen Fahrstils bedient. Diesem wohne - im Gegensatz zum Carving-Fahren - ohne Hinzutreten besonderer Vorkommnisse kein erhebliches Gefährdungspotenzial inne, weshalb die am 11. Dezember 2013 zugezogene Verletzung keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV darstelle.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Es sei eine reine Annahme der Vorinstanz, dass er in einem "freizeitlich klassischen Skistil" unterwegs gewesen sei. Da das kantonale Gericht im Umstand des gefahrenen Stils eine entscheidende Rolle sah, hätte es darüber genauere Abklärungen treffen müssen. Er besitze ausschliesslich Carving-Skis und setze als guter Skifahrer die entsprechende Technik immer, so auch am 11. Dezember 2013, ein.  
 
5.  
 
5.1. Zwar kann bei der Beurteilung des besonderen Gefährdungspotenzials in der Regel nicht allein ausschlaggebend auf die Sportart als solche abgestellt werden. Anders zu entscheiden hiesse, dass der gleiche Bewegungsablauf beim Wandern anders als etwa beim Boxkampf beurteilt werden müsste. Dennoch sind die konkreten Umstände der als Schmerzauslöser angegebenen Betätigung mitzuberücksichtigen, da im Einzelfall kaum jemals restlos zu klären ist, welche effektive Bewegung die Verletzung letztlich tatsächlich ausgelöst hat (vgl. Urteil 8C_147 /2014 vom 16. Juli 2014 E. 3.3).  
 
5.2. Das trifft auch auf das vorliegend umstrittene Geschehen zu. Bereits im Urteil U 223/05 vom 27. Oktober 2005 hatte das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) entschieden, das dynamische Skifahren an sich stelle ein Geschehen mit einem gesteigerten Gefährdungspotenzial dar, selbst wenn keine Anhaltspunkte für die Annahme einer unkoordinierten Bewegung oder eine augenfällige Überanstrengung bestehen (a.a.O. E. 5). Entgegen der Darstellung im angefochtenen Entscheid unterscheidet das Bundesgericht im erwähnten Urteil nicht zwischen "Carving" und "klassisch". Vielmehr werden Ausführungen gemacht, die für jede Art des Skifahrens gelten. So wird die Stellung beim Skifahren mit der Belastung des Kniegelenkes beim Aufstehen aus der Hocke verglichen. Dieses werde bei der Änderung der Körperlage beim Drehen in der Kurve und den dadurch freigesetzten Kräften erheblich in Anspruch genommen. Selbst die Vorinstanz führte an, dem Skifahren komme ein gewisses Gefährdungspotenzial für Knieverletzungen zu weil je nach Pistenverlauf in Kombination mit topografisch vorgegebenen Kurven, Neigungen und Steigungen ein komplexer Bewegungsablauf verlangt werde. Dem ist zuzustimmen. Hingegen kann der Argumentation im angefochtenen Entscheid, das sogenannte klassische Skifahren sei mit dem Rennen beim Fussballtraining oder mit dem talwärts Joggen zu vergleichen, nicht gefolgt werden. Das liegt daran, dass jede Skipiste aufgrund der jeweiligen topografischen Bedingungen anders ist. Hinzu kommt, dass sich dieselbe Piste auch im zeitlichen Verlauf immer wieder anders präsentiert, je nach Schneemenge, Pistenpräparation, Temperatur und der Anzahl Skifahrer, die sich auf der Piste bewegen. Es entstehen Unebenheiten, kleinere oder grössere Buckel, sehr glatte oder sogar vereiste Stellen, eine Ansammlung von mehr oder weniger lockerem Schnee und ähnliches mehr. Das führt dazu, dass sich ein Skifahrer in seinem Bewegungsablauf diesen wechselnden äusseren Bedingungen ständig anpassen muss. Eine fehlerhafte Steuerung der Beine kann dabei zu einer erhöhten Verletzungsgefahr führen. Skifahren erzwingt ständig eine wegen äusserer unkontrollierbarer Einflüsse notwendige Positionsänderung. Entsprechend ist das Skifahren eine Sportart, der per se und demnach unabhängig vom gefahrenen Stil, ein gewisses Gefährdungspotenzial innewohnt.  
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit durchschnittlich zehn Skitagen pro Saison diese Sportart regelmässig betreibt und daher als geübter Skifahrer gelten kann, spricht nicht gegen ein hinzugekommenes äusseres Element, wurden entsprechende Verletzungen doch auch bei Betätigungen von professionellen Sportlern wie einem Skilehrer (U 223/05 vom 27. Oktober 2005 E. 5), einer Instruktorin für Squat-Jump-Übungen (Urteil 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.3) oder einem Angestellten in einem Fitness-Center (BGE 116 V 145) als unfallähnliche Körperverletzungen anerkannt. Beim - sportlichen - Skifahren kann demnach in aller Regel ein zur Unkontrollierbarkeit der Verrichtung führendes äusseres Moment in Form der Plötzlichkeit, Brüskheit und Belastung hinzutreten, sodass ein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv feststellbares und sinnfälliges, eben unfallähnliches, Ereignis gegeben ist. Damit kann davon abgesehen werden, weitere Abklärungen über den konkreten Fahrstil des Versicherten vorzunehmen. Welche genauen Verhältnisse am 11. Dezember 2013 auf der Piste geherrscht haben und wie er im Zeitpunkt, als er sich die Meniskusruptur zugezogen hatte, genau gefahren war, kann so oder anders nicht mehr eruiert werden. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Zürich hat für das Ereignis vom 11. Dezember 2013 Versicherungsleistungen zu erbringen. 
 
6.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem Prozessausgang entsprechend der Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); des Weiteren hat sie dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 5. August 2015 und der Einspracheentscheid der Zürich Versicherungsgesellschaft AG vom      14. Januar 2015 werden aufgehoben. Die Zürich Versicherungsgesellschaft AG hat A.________ für das Ereignis vom 11. Dezember 2013 die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Januar 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer