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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_427/2018  
 
 
Urteil vom 11. Februar 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Pasquino Bevilacqua, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Region Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern, 
a.o. Gerichtspräsident, vom 15. August 2018 
(KZM 18 1061). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der Sachbeschädigung und des unbefugten Eindringens in eine Datenverarbeitungsanlage. Sie wirft ihm vor, seine ehemalige Freundin "gestalkt" zu haben. 
Am 19. Juli 2018 führte die Kantonspolizei bei A.________ eine Hausdurchsuchung durch und stellte zwanzig Datenträger sowie einen Brief sicher. Auf Verlangen von A.________ hin wurden diese Gegenstände versiegelt. 
Am 24. Juli 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern die Entsiegelung. 
Am 15. August 2018 hob das Zwangsmassnahmengericht (a.o. Gerichtspräsident) die Siegelung auf und ermächtigte die Staatsanwaltschaft, die auf den Datenträgern gespeicherten Aufzeichnungen zu durchsuchen und zu verwerten bzw. die im Brief vorhandenen Angaben zu verwerten, soweit sie im Zusammenhang mit den A.________ vorgeworfenen Taten relevant seien. 
 
B.   
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Diese sei anzuweisen, die sichergestellten Gegenstände unverzüglich herauszugeben. Eventualiter sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
C.   
Das Zwangsmassnahmengericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
D.   
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er stellt einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG dar. Dagegen ist die Beschwerde gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).  
Die Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hier ausser Betracht. 
Nach der Rechtsprechung muss es sich im Strafrecht beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 144 IV 127E. 1.3.1 S. 130). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801 mit Hinweisen). 
Ist der nicht wieder gutzumachende Nachteil rechtlicher Natur nicht offensichtlich, muss der Beschwerdeführer im Einzelnen darlegen, inwiefern er gegeben sein soll. Andernfalls genügt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht und kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292; 137 III 324 E. 1.1 S. 329). 
 
1.2. Der Beschwerdeführer scheint der Auffassung zu sein, bei einer Entsiegelung sei der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG stets zu bejahen. Dies trifft nicht zu. Nach der Rechtsprechung ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil dann anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Geheimnisinteresse ausreichend substanziiert anruft (vgl. BGE 143 IV 462 E. 1 S. 465; Urteil 1B_394/2017 vom 17. Januar 2018 E. 1, nicht publ. in: BGE 144 IV 74). Tut er das nicht, sondern macht er andere Beschlagnahmehindernisse geltend, fehlt es dagegen regelmässig am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Urteile 1B_196/ 2018 vom 26. November 2018 E. 1.3; 1B_79/2018 vom 30. August 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
Der Beschwerdeführer ruft substanziiert kein rechtlich geschütztes Geheimnisinteresse an. Vielmehr bringt er vor, die Entsiegelung sei unzulässig, weil es an einem hinreichenden Tatverdacht fehle und die sichergestellten Gegenstände in keinem Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen Straftaten stünden. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil dürfte damit zu verneinen sein. Jedenfalls ist er nicht offensichtlich gegeben. Der Beschwerdeführer hätte sich daher nach der dargelegten Rechtsprechung näher dazu äussern müssen. Da er dies unterlässt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
 
2.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern, a.o. Gerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Februar 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri