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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_885/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. März 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Frésard, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________ und A.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. November 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 5. November 2013 schrieb das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das bei ihr am 3. September 2012 anhängig gemachte Beschwerdeverfahren des M.________ gegen die abschlägige Rentenverfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 5. Juli 2012 als gegenstandslos geworden ab. Dies, nachdem bekannt geworden war, dass M.________ zwischenzeitig verstorben, die Erbschaft ausgeschlagen und die konkursamtliche Liquidation mangels Aktiven im September 2013 rechtskräftig eingestellt worden war. 
 
B..  
Dagegen führen die Witwe S.________ und die Tochter A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, die Angelegenheit sei in Aufhebung der Verfügung des kantonalen Gerichts an dieses zur materiellen Beurteilung der Beschwerde vom 3. September 2012 zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4236 Ziff. 2.3.1.2). 
 
2.   
Ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse der Hinterlassenen an der Fortführung des kantonalen gerichtlichen Verfahrens zur Frage des Rentenanspruchs des Verstorbenen ist nicht auszumachen. Der Grund für die Gegenstandsloserklärung liegt in der Ausschlagung und anschliessenden Liquidation der Erbmasse. Durch die rechtskräftige Einstellung der konkursamtlichen Liquidation mangels Aktiven wurde sämtlichen gegen die und aus der Erbmasse stammenden Forderungen, worunter auch die bei der Vorinstanz anhängig gewesene zu zählen ist, die Grundlage entzogen. Soweit sinngemäss geltend gemacht wird, ohne vorgängigen Rentenentscheid der Invalidenversicherung bestehe kein Anspruch auf eine BVG-Hinterlassenenleistung, ist dies unzutreffend. Art. 18 lit. d BVG als Anspruchsgrundlage knüpft an BVG-Renten des Verstorbenen. Eine BVG-Rente setzt wiederum nicht zwingend einen vorgängigen IV-Rentenentscheid voraus. Abgesehen davon bindet ein solcher die Vorsorgeeinrichtung nur unter bestimmten Voraussetzungen (dazu siehe etwa: BGE 138 V 409 E. 3.1 S. 414; 132 V 1 E. 3.2 S. 4). Wollen die Hinterlassenen Leistungen des Vorsorgeversicherers des Verstorbenen erwirken, können und müssen sie sich an diesen halten und gegebenenfalls den in Art. 73 BVG dafür vorgesehenen Klageweg beschreiten. Der Vorsorgeversicherer und im Klagefall das Vorsorgegericht wird alsdann allenfalls vorfrageweise die BVG-Rentenanspruchsfrage des Verstorbenen zu beantworten und dabei den Invaliditätsgrad selbstständig festzulegen haben. 
 
3.   
Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ausgangsgemäss den Beschwerdeführerinnen zu überbinden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. März 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel