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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_488/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Oktober 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. August 2017 (TB170085-O7U/PFE). 
 
 
Erwägungen:  
Mit Eingabe vom 18. September 2017 erhob A.________ Beschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. August 2017. 
Mit Verfügung vom 20. September 2017 wurde A.________ darauf hingewiesen, dass seine Eingabe mangelhaft sei, weil der angefochtene Entscheid fehle. Es wurde ihm gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG Frist bis zum 5. Oktober 2017 angesetzt, um den Mangel zu beheben, unter der Androhung, dass seine Rechtsschrift sonst unbeachtlich bleibe. 
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 reichte A.________ den angefochtenen Entscheid ein und führt aus, er habe die Frist nicht eingehalten und beantrage daher, sie ihm bis zum 10. Oktober 2017 zu erstrecken. 
A.________ hat damit innert Frist den Mangel seiner Eingabe nicht behoben. Er hat zwar ein Gesuch um Fristerstreckung gestellt, dies jedoch nach Ablauf der Frist, was unzulässig ist (Art. 47 Abs. 2 BGG). Seine Beschwerde bleibt damit androhungsgemäss unbeachtlich, womit darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Es rechtfertigt sich vorliegend, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Karlen 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi