Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_92/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Februar 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Mord etc.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. Januar 2016. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Im Zusammenhang mit Mordvorwürfen, die die Beschwerdeführerin seit längerem erhebt, wies das Obergericht des Kantons Zürich am 21. Januar 2016 eine Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerdeführerin wendet sich "wegen Zuwiderhandlung gegen das Recht und die Gerechtigkeit" mit Beschwerde ans Bundesgericht. Die Eingabe enthält indessen weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung, die sich auf die Erwägungen der Vorinstanz bezieht, und ist deshalb ungenügend im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG. Die Eingabe beschränkt sich auf unbehelfliche und teilweise ungebührliche Vorwürfe, mit denen sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Analog zum Urteil 6B_1287/2015 vom 29. Dezember 2015 ist ihren finanziellen Verhältnissen bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Zuschriften in dieser Art ohne Antwort abzulegen. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Februar 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: /Monn