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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_42/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. April 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassengemeinschaft C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heribert Trachsel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Anfechtung von Vereinsbeschlüssen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 24. November 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Quartier C.________ in der Gemeinde U.________ wird durch die "D.________strasse" groberschlossen. Von dieser zweigen der Feinerschliessung dienende Strässchen ab. 
Der Verein "Strassengemeinschaft C.________" hat den Unterhalt der Privatstrassen und der Kanalisation C.________ zum Zweck. 
A.A.________ und B.A.________ sind Eigentümer eines an der D.________strasse gelegenen Grundstückes und Mitglieder des Vereins "Strassengemeinschaft C.________". 
An der dritten ao. Generalversammlung vom 26. April 2012 wurde mit Stimmenmehrheit die Änderung von Art. 1 (Verlegung des Sitzes des Vereins von V.________ nach U.________) und von Art. 2 der Statuten (Präzisierung des Zweckes und der Aufgaben des Vereins) und die Annahme des bereinigten Kostenverteilschlüssels (unter Einbezug der Grundstücke der beiden Stichstrassen) beschlossen. 
 
B.   
Mit Klage vom 12. November 2012 verlangten A.A.________ und B.A.________, es sei festzustellen, dass die Beschlüsse mangels Einstimmigkeit rechts- und gesetzwidrig und daher nichtig und aufzuheben seien. 
Mit Urteil vom 13. April 2015 wies das Bezirksgericht W.________ die Klage ab. 
Mit Urteil vom 24. November 2015 wies das Kantonsgericht Schwyz die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.   
Gegen das kantonsgerichtliche Urteil haben A.A.________ und B.A.________ am 17. Januar 2016 eine Beschwerde erhoben, mit welcher sie dessen Aufhebung und die Gutheissung der Klage verlangen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Urteil in einer Zivilsache. Der Streitwert beträgt gemäss den kantonalen Urteilen und den Beschwerdeführern Fr. 60'000.--. Die Beschwerde in Zivilsachen steht somit offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
Formell umfasst das Begehren sowohl die Sitzverlegung als auch die Änderung des Art. 2 der Statuten. Vor dem Kantonsgericht hielten die Beschwerdeführer fest, sie hätten den Beschluss hinsichtlich der Sitzverlegung nicht angefochten. Auch in der Beschwerde an das Bundesgericht finden sich keine diesbezüglichen Ausführungen, weshalb nur die Änderung von Art. 2 der Statuten Streitgegenstand ist. 
 
2.   
Art. 2 der Vereinsstatuten lautete in der alten Fassung von 1966/1967 wie folgt: "Der Verein bezweckt die Instandhaltung der im Grundbuch U.________ eingetragenen Privatstrassen auf dem C.________, die von der öffentlichen Strasse W.________-U.________ nach E abzweigen und C.________ erschliessen, sowie der Kanalisation der Liegenschaften auf C.________. Die Übernahme anderer Strassen bleibt vorbehalten." Nach der am 26. April 2012 beschlossenen Änderung lautet Art. 2 der Statuten wie folgt: "Der Verein bezweckt die Instandhaltung und Erneuerung der im Grundbuch U.________ eingetragenen Privatstrassen D.________strasse (GB Nr. www und xxx), Stichstrasse E.________ (GB Nr. yyy) und F.________weg (GB Nr. zzz, nur bis Laufmeter 320, letzteres gerechnet ab Einmündung der Privatstrassen in die C.________strasse), sowie die Kanalisation der Liegenschaften auf C.________. Die Übernahme anderer Strassen bleibt vorbehalten." 
In der Sache geht es darum, dass die Beschwerdeführer in der namentlichen Erwähnung der beiden Stichstrassen keine Präzisierung der Statutenbestimmung und auch keine (mit Stimmenmehrheit mögliche) Zweckänderung, sondern eine (gemäss Art. 74 ZGB einstimmig zu beschliessende) Zweckumwandlung des Vereins sehen. Das Kantonsgericht verwies zunächst auf die bezirksgerichtliche Erwägung, wonach der Einbezug weiterer Strassen bereits in den Statuten von 1966/1967 vorbehalten worden sei und die Beschwerdeführer damit hätten rechnen müssen, dass zukünftige Bauvorhaben neue Erschliessungsstrassen bedingen würden. Weiter hielt das Kantonsgericht fest, dass ohnehin bereits nach dem alten Wortlaut die Instandhaltung der "eingetragenen Privatstrassen auf dem C.________" den Vereinszweck gebildet hätten. Darunter würden die beiden Stichstrassen "E.________" und "F.________weg" ebenso fallen wie die "D.________strasse". Zwar würden die beiden Stichstrassen in der Tat nicht "von der öffentlichen Strasse W.________-U.________" abzweigen, aber wesentlich sei der Begriff "Privatstrassen" im ersten Satz von Art. 2 der Statuten; die Verwendung des Plurals bedeute, dass nicht einzig die "D.________strasse" erfasst gewesen sei. Somit könnten die beiden Stichstrassen bereits unter den ursprünglichen statutarischen Zweck subsumiert werden, zumal es von Anfang an um die Instandhaltung der Erschliessung des Quartiers C.________ mit Strassen und Kanalisation gegangen sei. Selbst wenn man vom Gegenteil ausginge, wäre die Neuaufnahme von zwei Stichstrassen jedenfalls eine blosse Zweckerweiterung und noch keine Zweckumwandlung. 
Ferner hat das Kantonsgericht auch die Ansicht der Beschwerdeführer verneint, wonach die Formulierung "Instandhaltung und Erneuerung" gegenüber der früheren Formulierung "Instandhaltung" eine Zweckumwandlung bedeute. Es entspreche dem üblichen Lauf der Dinge, dass Strassen nicht auf unbegrenzte Zeit nur "geflickt" werden könnten, sondern dass sie gelegentlich auch erneuert werden müssten, wobei damit nicht die Anlage neuer Strassen, sondern z.B. die Ersetzung des Belages gemeint sei. Insofern gehöre auch die Erneuerung zum typischen Zweck einer Strassenbaugemeinschaft und werde ihr Zweck dadurch nicht in einen anderen umgewandelt. 
 
3.   
Ein Teil der Vorbringen der Beschwerdeführer (beim Verein von 1966 habe es sich um einen Zwangsverein für die Eigentümer der Gemeinschaftsstrasse gehandelt; nach Art. 741 ZGB sei eine Ausübung der Dienstbarkeit nur von einem Berechtigten zu unterhalten; in den edierten Grundbuchakten seien alle Berechtigungen an den drei Strassen eingetragen und somit müssten alle Grundbucheinträge für alle Liegenschaften geändert werden, aber keinem Mitglied könne eine Kostenbeteiligung am Unterhalt von Strassen aufgezwungen werden, an denen sie gemäss Grundbuch nicht beteiligt seien) hat mit der zu entscheidenden Frage, ob für die Statutenänderung ein einstimmiger Beschluss notwendig war oder Stimmenmehrheit genügte, nichts zu tun. Die Frage nach dem relevanten Beschlussquorum entscheidet sich ebenso wie die Frage, welche Rechte und Pflichten den Vereinsmitgliedern zustehen bzw. obliegen, ausschliesslich nach Vereinsrecht. Hierfür ist weder die Natur des Beitritts als Vereinsmitglied noch der Umstand relevant, ob gewissen Eigentümern überdies sachenrechtliche Positionen oder im Sachenrecht begründete Pflichten zustehen bzw. obliegen. 
Einzig das vierte Vorbringen bezieht sich auf den Urteilsgegenstand, wobei sich die Beschwerdeführer auf die Aussage beschränken, die Statutenänderung sei so schwerwiegend, dass es effektiv einer Umwandlung des Vereinszweckes gleichkomme, was Einstimmigkeit erfordere. Diese nicht weiter ausgeführte Behauptung vermag den Begründungsanforderungen, wie sie von Art. 42 Abs. 2 BGG aufgestellt werden, nicht zu genügen. Gemäss dieser Norm ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt eine wenigstens kurze Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Das Kantonsgericht hat ausführlich dargelegt, dass der Einbezug der beiden Stichstrassen bereits vom früheren Wortlaut von Art. 2 der Statuten gedeckt gewesen wäre und insofern gar keine Zweckänderung bzw. Zweckerweiterung, sondern bloss eine präzisere Beschreibung des Zwecks vorgenommen wurde; damit setzen sich die Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Sodann hat das Kantonsgericht ausführlich dargelegt, dass selbst bei gegenteiliger Ansicht jedenfalls keine Zweckumwandlung, sondern eine blosse Zweckänderung vorliegen würde, welche mit Mehrheitsbeschluss möglich sei. Auch damit setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern behaupten ohne nähere Ausführungen einfach das Gegenteil. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Ausführungen des Kantonsgerichtes auch inhaltlich zutreffen. Es hat zur Abgrenzung zwischen Zweckänderung und Zweckumwandlung die typischen Lehrbuchbeispiele genannt und im Übrigen zutreffend festgehalten, dass sich vorliegend weder die typische Vereinstätigkeit noch der Charakter als Strassengemeinschaft verändern, so dass sich nicht von einer Umwandlung des Zweckes sprechen liesse. 
 
4.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind folglich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenseite ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. April 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli