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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_828/2010 
 
Urteil vom 12. Oktober 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 7. Juli 2010. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er im angefochtenen Urteil unter anderem wegen Vergehens gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verurteilt wurde. In einer Beschwerde ist zu begründen, aus welchem Grund der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Zum einen bestreitet der Beschwerdeführer seine Täterschaft, ohne dass sich aus seinen Ausführungen ergäbe, dass und inwieweit die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein könnte. Zum zweiten macht er geltend, er habe vor der Vorinstanz nicht sprechen können. Er war indessen amtlich verteidigt, und es ist deshalb von vornherein nicht ersichtlich, dass und inwieweit ihm das rechtliche Gehör verweigert worden sein soll. Und schliesslich wirft er dem Staatsanwalt Voreingenommenheit vor, ohne dass ersichtlich wäre, dass und inwieweit dieser Vorwurf zutreffen könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. Oktober 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre C. Monn