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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_428/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Oktober 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
negative Feststellungsklage; Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. August 2017 (PE170001-O/U). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2017 beim Bezirksgericht Zürich eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG einreichte mit dem sinngemässen Begehren auf Feststellung, dass die von der Beschwerdegegnerin betriebene Forderung von Fr. 47'834.47 nicht bestehe; 
dass das Bezirksgericht Zürich der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Juni 2017 eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'377.-- ansetzte; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. August 2017 auf eine von der Beschwerdeführerin gegen die bezirksgerichtliche Verfügung vom 30. Juni 2017 erhobene Beschwerde mangels hinreichender Rechtsmittelanträge und -begründung nicht eintrat; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 17. August 2017 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. August 2017 mit Beschwerde anfechten zu wollen; 
dass es sich beim angefochtenen Entscheid vom 8. August 2017 - wie in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend aufgeführt - um einen Zwischenentscheid handelt, der gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG - von der hier ausser Betracht fallenden alternativen Voraussetzung nach lit. b abgesehen - nur dann mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a); 
dass es gemäss ständiger Rechtsprechung der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2); 
dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nach der Rechtsprechungein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 140 V 321 E. 3.6 S. 326; 139 IV 113 E. 1 S. 115; 139 V 604 E. 3.2; 138 III 333 E. 1.3.1); 
dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern im zu beurteilenden Fall ein derartiger Nachteil rechtlicher Natur vorliegen soll; 
dass die Beschwerdeführerin insbesondere nicht aufzeigt, dass ihr der Zugang zum Gericht verwehrt wäre, da sie finanziell nicht in der Lage sei, den Kostenvorschuss zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2 mit Hinweisen); 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. August 2017 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt haben soll; 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. August 2017 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt; 
dass damit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgangentsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann