Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1F_8/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. März 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Chaix, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Justiz BJ, Bundesrain 20, 3003 Bern, 
Gesuchsgegner, 
 
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Kreuzackerstrasse 12, Postfach, 9023 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_617/2014 vom 6. Januar 2015. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Januar 2015 (1C_617/2014) auf eine Beschwerde von A.________ mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist; 
dass A.________ mit Eingabe vom 22. Januar 2015 (Postaufgabe 31. Januar 2015) "Bundesverfassungsbeschwerde" gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 6. Januar 2015 erhoben hat; 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; 
dass sich aus der Eingabe nicht ergibt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 6. Januar 2015 an einem Revisionsgrund leiden sollte; 
dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist; 
dass daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist; 
dass sich die vorliegende Eingabe als offensichtlich aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG); 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. März 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli