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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.217/2002/dxc 
 
Urteil vom 13. Mai 2002 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich. 
 
Aufenthaltsbewilligung 
 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 20. März 2002) 
 
Es wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
1. 
Der philippinische Staatsangehörige X.________ heiratete am 7. Januar 1997 eine Landsfrau, welche zu jenem Zeitpunkt eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich hatte. Er reiste im November 1997 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Dieser wurde am 20. August 1999 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Da die Ehegatten seit Sommer 2000 getrennt gelebt hatten, lehnte die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich am 10. Juli 2001 das Gesuch von X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Am 19. Juli 2001, innert laufender Rekursfrist, stellte X.________ der Direktion ein Wiedererwägungsgesuch, auf welches diese mit Schreiben vom 6. August 2001 nicht eintrat. 
 
Am 3. September 2001 reichte X.________ beim Regierungsrat des Kantons Zürich eine so bezeichnete "Rekursergänzung" mitsamt Kopien seines Wiedererwägungsgesuchs und dem abschlägigen Bescheid der Direktion vom 6. August 2001 ein. Der Regierungsrat trat mit Beschluss vom 31. Oktober 2001 auf den Rekurs wegen Verspätung nicht ein. Diesen Beschluss focht X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an, welches am 20. März 2002 auf die Beschwerde nicht eintrat, weil diese wegen Fehlens eines Bewilligungsanspruchs nicht zulässig sei. 
 
Mit Beschwerde vom 2. Mai 2002 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Nichteintretensbeschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde, ohne zu präzisieren, ob er Verwaltungsgerichtsbeschwerde oder staatsrechtliche Beschwerde führen will. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition Art und Zulässigkeit eines Rechtsmittels (BGE 127 II 198 E. 2 S. 201; 127 III 41 E. 2a S. 42; 126 I 257 E. a S. 258). 
2.2 Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Sie ist nicht nur gegen entsprechende materielle Entscheide ausgeschlossen, sondern nach dem in Art. 101 OG festgeschriebenen Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 111 Ib 73; 119 Ib 412 E. 2a S. 414) insbesondere auch gegen Nichteintretensentscheide, die dieses Gebiet beschlagen. 
 
Das Verwaltungsgericht ist, gleich wie zuvor der Regierungsrat, auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, welches die Frage zum Gegenstand hatte, ob dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung verweigert werden durfte. Ein bundesgesetzlicher Rechtsanspruch auf diese Bewilligung steht dem Beschwerdeführer nicht zu, obwohl seine Ehefrau eine Niederlassungsbewilligung hat: Wohl hat der Ehegatte des Ausländers, der im Besitz der Niederlassungsbewilligung ist, gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; dieser Rechtsanspruch besteht jedoch nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur, solange die Ehegatten zusammen wohnen. Der Beschwerdeführer wohnt aber seit dem Sommer 2000 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammen; der gemeinsame Haushalt wurde - nach unwidersprochen gebliebener Darstellung im Beschluss des Verwaltungsgerichts - im Hinblick auf eine übereinstimmend gewünschte Scheidung aufgegeben. Damit fehlt es an einer intakten, tatsächlich gelebten ehelichen Beziehung, sodass ein Rechtsanspruch auf Bewilligung auch nicht aus Art. 8 EMRK abgeleitet werden kann (vgl. BGE 109 Ib 183; 127 II 60 E. 1d/aa S. 64/65; 126 II 377 E. 2b/aa S. 382; 124 II 361 E. 1b S. 364). 
2.3 Die Beschwerde ist somit als Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig, und sie kann nur als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden. 
3. 
3.1 Da der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf die nachgesuchte Bewilligung hat, ist er zur staatsrechtlichen Beschwerde insofern nicht legitimiert, als er damit Ausführungen zur materiellen Bewilligungsfrage macht (Bewilligungserneuerung nach Trennung der Ehegatten unter dem Gesichtspunkt eines Härtefalls, Anrufung des Rechtsgleichheitsgebots, Ermessensspielraum der Fremdenpolizei). Durch die Verweigerung einer Bewilligung, auf deren Erteilung kein Anspruch besteht, erleidet er keine Rechtsverletzung (Art. 88 OG; vgl. BGE 126 I 81 E. 3 S. 85 ff., mit Hinweisen). Zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert ist er hingegen, soweit er die Verletzung von ihm im kantonalen Verfahren zustehenden Parteirechten rügt, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f; vgl. auch BGE 127 II 161 E. 3b S. 167; 126 I 81 E. 3b S. 86 sowie E. 7b S. 94). Eintretensvoraussetzung ist aber, dass dargelegt wird, inwiefern dabei verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
3.2 
3.2.1 Zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert ist der Beschwerdeführer vorerst insofern, als er dem Verwaltungsgericht vorwirft, dass es auf die Beschwerde gegen den regierungsrätlichen Nichteintretensbeschluss nicht eingetreten ist. 
 
Das Verwaltungsgericht stützt seinen Nichteintretensentscheid auf § 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG), wonach die Beschwerde an das Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der Fremdenpolizei nur insoweit zulässig ist, als auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben ist. Damit, dass diese kantonale Verfahrensbestimmung hinsichtlich fremdenpolizeirechtlicher Bewilligungen vom Verwaltungsgericht gleich verstanden wird wie Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG, befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Soweit diesbezüglich auf die staatsrechtliche Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, ist sie offensichtlich unbegründet. Das Verwaltungsgericht durfte aus den gleichen, vorstehend (E. 2.2 und 2.3 ) dargelegten Gründen, nach denen vorliegend die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen ist, seine Zuständigkeit verneinen. 
3.2.2 Der Beschwerdeführer wirft der Fremdenpolizei formelle Rechtsverweigerung vor. Die ursprüngliche Verfügung der Fremdenpolizei und deren Verhalten im Wiedererwägungsverfahren konnte der Beschwerdeführer mit Rekurs beim Regierungsrat rügen, was er mit seiner Eingabe vom 3. September 2002 ("Rekursergänzung" mit Beilagen) auch tat. Der Regierungsrat ist auf diese Eingabe nicht eingetreten, und einzig dieser Nichteintretensbeschluss, nicht aber unmittelbar auch die Entscheidungen bzw. das Handeln der Fremdenpolizei, konnte noch Gegenstand der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sein. Das Verwaltungsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten; bei der gegebenen Verfahrenskonstellation kann auch im Anschluss an den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts noch staatsrechtliche Beschwerde gegen den regierungsrätlichen Beschluss erhoben werden (vgl. BGE 127 II 161 E. 3b S. 167), wobei aber wegen fehlender Legitimation in der Sache selbst ebenfalls bloss gerügt werden kann, es seien durch den Regierungsrat Verfahrensgarantien verletzt worden, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. 
 
Einen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrats vom 31. Oktober 2001, den er übrigens nicht eingereicht hat, stellt der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich; ein solcher lässt sich seiner Beschwerdeschrift höchstens sinngemäss entnehmen. Da er aber auf die Erwägungen dieses Beschlusses mit keinem Wort eingeht, fehlt es zum Vornherein an einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Beschwerdebegründung, und auf die staatsrechtliche Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit sie sich gegen diesen Beschluss richtet. Es erübrigt sich somit, dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 90 Abs. 2 bzw. 30 Abs. 2 OG eine kurze Nachfrist zu dessen Einreichung anzusetzen. 
3.3 Soweit auf die Beschwerde als staatsrechtliche Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, ist sie offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Einholen der kantonalen Akten), abzuweisen. 
 
 
 
Mit diesem Urteil wird das Gesuch, dem Beschwerdeführer sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen der Aufenthalt im Kanton Zürich vorläufig zu gewähren, gegenstandslos. 
4. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG), wobei bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr (Art. 153 Abs. 1 OG) der Art der Prozessführung des Beschwerdeführers (unter anderem auch vor den kantonalen Instanzen) Rechnung zu tragen ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. Mai 2002 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: