Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_263/2013  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 13. Juli 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Advokat Philippe Zogg, 
Beschwerdegegnerin, 
 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick-Moccetti, 
Verfahrensbeteiligter. 
 
Gegenstand 
Vorsorgeleistungen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des 
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 4. April 2013. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2013 mit Beschwerde vom 10. Mai 2013 beim Bundesgericht anfocht; 
dass das bundesgerichtliche Verfahren sistiert wurde; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Schreiben vom 8. Juli 2016 mitteilte, sie ziehe die Beschwerde zurück; 
dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann; 
dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG); 
dass der Beschwerdegegnerin, der kein nennenswerter Aufwand entstanden ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist; 
 
 
 verfügt die Präsidentin:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juli 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann