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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_618/2007/ble 
 
Urteil vom 13. November 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
1. A.X.________, 
2. B.X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Wild, Postfach, 6060 Sarnen 2, 
 
gegen 
 
Kantonale Steuerverwaltung Obwalden, St. Antonistrasse 4, 6061 Sarnen 1, 
Beschwerdegegnerin, 
Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, Poststrasse 6, 6060 Sarnen. 
 
Gegenstand 
Kantons- und Gemeindesteuern 2001 sowie direkte Bundessteuer 2001 (Ermessensveranlagung), 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 27. September 2007. 
 
Erwägung: 
1. 
In der Steuererklärung 2001 deklarierten die Ehegatten A.X.________ und B.X.________ kein steuerbares Einkommen. Ausgehend von der Überlegung, dass die Steuerpflichtigen für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts in der Bemessungsperiode zumindest Einkünfte von 80'000 Franken erzielen mussten, rechnete die Steuerverwaltung des Kantons Obwalden ermessensweise einen entsprechenden Betrag auf und setzte das steuerbare Einkommen der Ehegatten X.________ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2001 auf 65'300 Franken und für die direkte Bundessteuer 2001 auf 76'900 Franken fest (Verfügungen vom 6. Juni 2003). Diese Veranlagungen schützte das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden auf Beschwerde hin kantonal letztinstanzlich (Entscheid vom 27. September 2007). 
2. 
Am 2. November 2007 haben A.X.________ und B.X.________ beim Bundesgericht sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht. Sie stellen den sinngemässen Antrag, den Verwaltungsgerichtsentscheid vom 27. September 2007 aufzuheben und ihr steuerbares Einkommen für die die Kantons- und Gemeindesteuern 2001 sowie die direkte Bundessteuer 2001 auf Null festzusetzen. 
3. 
Weil der angefochtene Verwaltungsgerichtsentscheid unter keine der Ausnahmebestimmungen von Art. 83 BGG fällt, steht vorliegend die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen. Demzufolge bleibt kein Raum für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, so dass auf dieses Rechtsmittel nicht einzutreten ist. Die ebenfalls erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist ihrerseits offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG (mit summarischer Begründung und unter Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abgewiesen werden. 
4. 
4.1 Die Steuerbehörden haben die Aufrechnung von 80'000 Franken insbesondere deshalb vorgenommen, weil die Beschwerdeführer für das Jahr 2001 kein Einkommen deklarierten, obschon ihr Vermögen in diesem Zeitraum um rund 93'000 Franken zugenommen hatte. Diese Vermögenszunahme versuchten die Beschwerdeführer zunächst mit einem Darlehen in der Höhe von 130'000 Deutschen Mark zu erklären, das ihnen ihre Kinder gewährt hätten. Nachdem im angefochtenen Entscheid aufgezeigt worden ist, dass ihnen ein derartiger Mittelzufluss zwar erlaubt hätte, ihren Lebensunterhalt ohne Einkommen zu bestreiten, aber keine Vermögenszunahme hätte bewirken können, machen die Beschwerdeführer nunmehr geltend, in der Steuererklärung 2001 einen Fehler gemacht zu haben: Das Vermögen sei "irrtümlicherweise" Anfang des Jahres mit 1'115'683 Franken und Ende des Jahres mit 1'209'308 Franken deklariert worden; richtigerweise hätte der zugeflossene Betrag als Schuld und nicht als Vermögen deklariert werden müssen. Die (nicht näher belegte) Behauptung, ihnen - bzw. ihrem Vertreter - sei beim Ausfüllen der Steuererklärung ein Fehler unterlaufen, stellen die Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht auf. Dies, obschon während des ganzen Rechtsmittelverfahrens Anlass bestand, auf einen allfälligen solchen Irrtum hinzuweisen. Es handelt sich deshalb um ein unzulässiges Novum (vgl. Art. 99 BGG), auf welches nicht weiter einzugehen ist. 
4.2 Nach dem Gesagten hat sich das Vermögen der Beschwerdeführer im Jahre 2001 vergrössert, obschon diese angeben, keinerlei eigene Einkünfte erzielt und ihren Lebensunterhalt mit der finanziellen Hilfe ihrer Kinder bestritten zu haben. Bei diesen Gegebenheiten lassen sich die Steuerfaktoren nicht zuverlässig ermitteln, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Steuerbehörden zu einer Ermessensveranlagung geschritten sind (vgl. Art. 130 Abs. 2 DBG sowie Art. 197 Abs. 1 lit. b des Obwaldner Steuergesetzes vom 30. Oktober 1994 [StG/OW]; vgl. auch Urteil 2A.426/2004 vom 23. November 2004, in: StR 60/2005 S. 441, E. 2.1; Urteil 2A.387/1997 vom 16. März 1999, in: RDAF 2000 II S. 41, E. 2b). Weil sich die streitige Veranlagung ausschliesslich auf die deklarierte Vermögenszunahme stützt und diese unabhängig davon Bestand hat, ob die Berliner Unternehmen der Beschwerdeführer Erträge abgeworfen haben, kann sich eine offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung (vgl. Art. 132 Abs. 3 DBG sowie Art. 206 Abs. 2 StG/OW) zum Vornherein nicht aus einer Darlegung der wirtschaftlichen Vorgänge bei den betreffenden Unternehmen ergeben. Deshalb ist auch unerheblich, ob die Beschwerdeführer den Steuerbehörden insoweit ausreichende Unterlagen eingereicht haben. 
5. 
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Ihrem Begehren um unentgeltliche Prozessführung ist nicht zu entsprechen, weil die Beschwerden nach dem Gesagten der erforderlichen Erfolgsaussichten entbehrten (Art. 64 BGG). Allerdings wird der offenbar schwierigen wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführer bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG). Das ebenfalls gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
2. 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 
4. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt. 
5. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Kantonalen Steuerverwaltung Obwalden, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. November 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: