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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_552/2017  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 13. November 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, als Instruktionsrichter, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Guido Ehrler, 
 
gegen  
 
Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Datenschutz; Publikation zweier Urteile des Appellationsgerichts Basel-Stadt, 
 
Beschwerde gegen die Verfügungen des Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 27. September 2017 (VD.2016.132; VD.2015.252). 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügungen VD.2015.252 und VD.2016.132 des Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 27. September 2017 erhoben hat; 
dass A.________ mit Schreiben vom 9. November 2017 seine Beschwerde zurückgezogen hat, nachdem der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts sein Gesuch abgewiesen hatte, die beiden angefochtenen Verfügungen für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens vorsorglich der Öffentlichkeit zu entziehen; 
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; 
dass diesfalls auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG); 
 
 
  
 
verfügt der Instruktionsrichter:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. November 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Instruktionsrichter: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax