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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_893/2012 
 
Verfügung vom 14. Februar 2013 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schöbi, als Instruktionsrichter, 
Gerichtsschreiber V. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Z.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Roland Fankhauser, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Auskunftsbegehren (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantons- 
gerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 23. Oktober 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 2. Dezember 2012 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 23. Oktober 2012, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 7. Februar 2013 zurückgezogen hat, 
dass die Beschwerde daher durch den Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), und 
dass die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP; Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG), 
 
verfügt der Instruktionsrichter: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14. Februar 2013 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Instruktionsrichter: Schöbi 
 
Der Gerichtsschreiber: V. Monn