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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_72/2019  
 
 
Verfügung vom 14. Februar 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss (Persönlichkeitsverletzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt 
vom 17. Dezember 2018 (BEZ.2018.43). 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 17. Dezember 2018, mit welchem die Beschwerde von A.________ gegen die erstinstanzliche Kostenvorschussverfügung des Zivilgerichtes Basel-Stadt im gegen die Bundesrepublik Deutschland angestrengten Feststellungs- und Unterlassungsklageverfahren abgewiesen wurde, 
in die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde vom 21. Januar 2019, 
in sein Schreiben vom 12. Februar 2019, wonach er die Beschwerde aus wirtschaftlichen Gründen zurückziehe, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzuges durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), 
dass es sich angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP), 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Februar 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli