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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6F_5/2020  
 
 
Urteil vom 14. Februar 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. 
 
Gegenstand 
Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. Januar 2020 (6B_1453/2019). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht trat mit Entscheid vom 16. Januar 2020 (Verfahren 6B_1453/2019) wegen formeller Mängel auf eine Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein. 
Der Gesuchsteller gelangt mit "Plainte judiciaire et recours contre: Jugement TF 6B_1453/2019 (...) contesté" vom 7. Februar 2020 an das Bundesgericht. 
 
2.   
Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden. Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die Eingabe ist demnach als Revisionsgesuch gegen das Urteil 6B_1453/2019 entgegenzunehmen. 
 
3.   
Der Gesuchsteller hat allfällige Revisionsgründe in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG; Urteil 6F_32/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 2). 
 
Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe keinen der in Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründe geltend und setzt sich mit dem bundesgerichtlichen Urteil, dessen Revision er (sinngemäss) anstrebt, nicht auseinander. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. 
 
4.   
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Februar 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held