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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_105/2012 
 
Urteil vom 14. März 2012 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
W.________, 
vertreten durch X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung 
(Beitragspflicht Nichterwerbstätiger), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 29. November 2011. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügungen vom 1. März 2011 und Einspracheentscheid vom 31. März 2011 qualifizierte die Ausgleichskasse des Kantons Aargau W.________, geboren 1952, als Nichterwerbstätige und verpflichtete sie, für die Jahre 2008 und 2009 je Fr. 10'100.- an AHV/IV/EO-Beiträgen zu entrichten (zuzüglich Verwaltungskosten von je Fr. 303.-). 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. November 2011 ab. 
W.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, ihre Beitragspflicht für die Jahre 2008 und 2009 sei nicht aufgrund ihres Vermögens, sondern anhand ihres Erwerbseinkommens festzusetzen; eventuell sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Nichterwerbstätige bezahlten in den hier streitigen Jahren 2008 und 2009 je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von bis zu Fr. 10'100.- pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 erster Satz AHVG, Art. 3 Abs. 1bis IVG, Art. 27 Abs. 2 vierter Satz EOG [SR 834.1], jeweils in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassung; Art. 36 Abs. 2 EOV in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung). Art. 10 Abs. 3 AHVG ermächtigt den Bundesrat, nähere Vorschriften über den Kreis der als Nichterwerbstätige geltenden Personen und über die Bemessung der Beiträge zu erlassen. Gestützt darauf sieht Art. 28 Abs. 1 AHVV vor, dass sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht (von Gesetzes wegen) der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist (Art. 10 Abs. 2 AHVG), aufgrund ihres Vermögens und des mit 20 multiplizierten jährlichen Renteneinkommens bemessen. Gemäss Art. 28bis Abs. 1 erster Satz AHVV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG leisten Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrags nach Art. 28 AHVV entsprechen. Mit dieser Regelung wird verhindert, dass die Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger durch Ausübung einer geringfügigen oder bloss sporadischen Erwerbstätigkeit umgangen werden kann (BGE 115 V 161 E. 8 S. 170). Nach der von der Rechtsprechung geschützten Verwaltungspraxis ist eine volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV zu verneinen, wenn die beitragspflichtige Person nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 115 V 161 E. 10d S. 174; Urteil 9C_545/2007 vom 9. Juli 2008 E. 3.1; Rz 2039 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar 2008). 
 
2. 
Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten darf als unbestritten gelten, dass die bei der Firma A.________ AG zu einem Arbeitspensum von deutlich weniger als 50 % erwerbstätige Beschwerdeführerin einen Jahreslohn von Fr. 17'000.- (2008) und Fr. 12'000.- (2009) bezog sowie am 31. Dezember 2008 ein (abgerundetes) Vermögen von Fr. 7'400'000.- und am 31. Dezember 2009 ein solches von Fr. 6'950'000.- besass. Gestützt auf die hievor angeführten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen haben Verwaltung und Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die aufgrund der unselbständigen Erwerbstätigkeit zu leistenden Beiträge (zusammen mit denen des Arbeitgebers) von Fr. 1717.- (für 2008) und Fr. 1212.- (für 2009) die Hälfte des nach Art. 28 AHVV zu entrichtenden (höchstmöglichen) Nichterwerbstätigenbeitrags von je Fr. 10'100.- bei weitem nicht erreichen. Die Beschwerdeführerin hat demzufolge für die streitigen Jahre 2008 und 2009 AHV/IV/EO-Beiträge wie eine Nichterwerbstätige zu leisten (Art. 28bis Abs. 1 AHVV). Gleichzeitig mit den streitigen Beitragsverfügungen ergingen denn auch Rückerstattungsverfügungen, mit denen gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVV die bereits abgerechneten Beiträge vom Erwerbseinkommen an die als Nichterwerbstätige zu entrichtenden Beiträge angerechnet wurden. 
 
3. 
Die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen vermögen an der dargelegten Betrachtungsweise nichts zu ändern. Nach ständiger Rechtsprechung besteht eine hinreichende gesetzliche Grundlage sowohl für die Bemessung der Beiträge Nichterwerbstätiger anhand ihres Vermögens nach Art. 28 AHVV als auch für die Bestimmung des Personenkreises, welcher bei nicht dauernder oder nicht voller Erwerbstätigkeit Beiträge wie Nichterwerbstätige zu leisten hat (Art. 28bis AHVV; BGE 126 V 421 E. 3a S. 424; 125 V 221 E. 3c/aa S. 224, 230 E. 3a; 105 V 241 E. 2 S. 243; SVR 2007 AHV Nr. 16 S. 45, H 29/06 E. 5.2; ZAK 1984 S. 484, H 173/83). Des Weitern hat die Rechtsprechung die Umsetzung des Gesetzgebungsauftrags durch den Verordnungsgeber unter verschiedenen Blickwinkeln (Rechtsgleichheit, Willkürverbot, Eigentumsgarantie) auf ihre Verfassungsmässigkeit hin überprüft und in keiner Weise beanstandet (SVR 2007 AHV Nr. 16 S. 45, H 29/06 E. 5.2; ZAK 1984 S. 484, H 73/83; vgl. auch BGE 135 V 361 mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden, ohne dass im Einzelnen zu prüfen wäre, ob die Beschwerdeführerin hinsichtlich der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen den Anforderungen der qualifizierten Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG genügt. 
 
4. 
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. 
 
5. 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 14. März 2012 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger