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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.299/2004 /gij 
 
Urteil vom 14. Juni 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Dachsmatt 16, 4616 Kappel SO, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn, 
Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, 
vom 8. Januar 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit Urteil vom 8. Januar 2004 sprach die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn X.________ im Appellationsverfahren der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und der mehrfachen Missachtung einer Ausgrenzungsverfügung schuldig und verurteilte ihn zu drei Wochen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren. 
2. 
Gegen dieses Urteil wandte sich X.________ mit Eingabe vom 5. Mai 2004 an das Bundesgericht. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine staatsrechtliche Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
3. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). 
 
Diesen Anforderungen vermag die Eingabe des Beschwerdeführers nicht zu genügen, da jegliche Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Urteils unterbleibt und folglich nicht dargelegt wird, inwiefern diese verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels einer genügenden Begründung nicht einzutreten. 
4. 
Das sinngemäss gestellte Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist abzuweisen, da eine Beschwerdeergänzung für die am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Bundesgericht ein gegangene Beschwerde von vornherein nicht mehr möglich war. Es rechtfertigt sich indessen, ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung zu verzichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. Juni 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: