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[AZA 7] 
C 247/00 Gr 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiberin Berger 
 
Urteil vom 14. August 2001 
 
in Sachen 
R.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch die Gewerkschaft SMUV, Region Aargau, 5001 Aarau, 
 
gegen 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau, Beschwerdegegner, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
A.- Mit Verfügung vom 21. März 2000 stellte das Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau (seit 
1. Mai 2001 Amt für Wirtschaft und Arbeit, nachfolgend: 
AWA) den 1950 geborenen R.________ mit Wirkung ab 1. März 2000 für 25 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da er ab 
1. März 2000 unentschuldigt einem zugewiesenen Kurs ferngeblieben sei. 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher R.________ die Aufhebung der Einstellungsverfügung, eventuell die Reduktion der Einstellung auf fünf Tage beantragt hatte, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 4. Juli 2000). 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
Das AWA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften oder der Weisungen des Arbeitsamtes, namentlich beim Abbruch eines zugewiesenen Kurses ohne entschuldbaren Grund (Art. 30 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 16 AVIG), und die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
2.- a) Mit Schreiben vom 1. Februar 2000 wies das AWA den Versicherten an, vom 7. Februar bis 4. August 2000 am obligatorischen Grundqualifikationskurs teilzunehmen. Am 7. (ganzer Tag) und 8. Februar 2000 (vormittags) besuchte er den Kurs. Danach ging er bis 29. Februar einer Zwischenverdiensttätigkeit nach. Vom 1. bis 26. März 2000 blieb er dem Kurs fern, ohne sich bei der Kursveranstaltung oder der Verwaltung abgemeldet zu haben. Auf einen Telefonanruf des AWA vom 7. März 2000 beim Beschwerdeführer meldete sich ein Verwandter, welcher erklärte, der Versicherte werde bis zum 26. März 2000 in den Ferien in Kosovo weilen. Auf Nachfrage antwortete er, die Mutter des Versicherten sei verstorben. 
b) Im Verfahren vor dem kantonalen Gericht legte der Beschwerdeführer dar, dass er am 1. und 3. März 2000 persönliche Arbeitsbemühungen erbracht habe, am 2. März 2000 habe er mit der zuständigen Person des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums einen Termin vereinbaren wollen, am 5. März 2000 sei seine Mutter in P., Kosovo, verstorben, worauf er vom 6. bis 9. März 2000 (vor Ort) ihren Nachlass geregelt habe, vom 10. bis 20. März 2000 sei er krank gewesen und am 26. März 2000 sei er in die Schweiz zurückgekehrt. 
 
 
Die Tatsache, dass er seit 27. März 2000 wieder im Programm arbeite, zeige seinen guten Willen. 
 
3.- a) Die Vorinstanz gelangte in zutreffender Würdigung der Akten und der Vorbringen des Versicherten zum Schluss, dass nur die mit dem Tod der Mutter begründete Absenz vom 6. bis 9. März 2000 entschuldbar sei. Für die Zeit vom 1. bis 3. und 10. bis 26. März 2000 könne sich der Beschwerdeführer auf keine entschuldbaren Gründe für das Fernbleiben vom Kurs berufen, weshalb der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt sei. 
 
b) Letztinstanzlich macht der Beschwerdeführer geltend, nur in der Zeit vom 1. bis 3. März 2000 habe er sich nicht gemäss Weisung verhalten, weshalb von einem leichten Verschulden auszugehen sei. Zur Begründung verweist er auf das neu aufgelegte Schreiben des Dr. med. F.________, Innere Medizin FMH, vom 26. Juli 2000 und die Arztzeugnisse des Dr. med. A.________, Internist - Kardiologe, vom 10. und 
20. März 2000 sowie deren im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht erstmals vorliegende deutsche Übersetzung. 
In seinem Schreiben vom 26. Juli 2000 führt Dr. med. 
F.________ aus, der Versicherte habe ihn am 27. März 2000 wegen eines bereits in der Bundesrepublik Jugoslawien behandelten Brennens hinter dem Brustbein konsultiert. 
Weiter habe sein Patient zu jenem Zeitpunkt unter einer mit Antidepressiva zu behandelnden Depression gelitten. "In diesem Sinne" könne er bestätigen, dass "die Symptomatik dieser beiden Leiden bereits vorgängig bestand". Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich das Fernbleiben vom Kurs mit diesen ärztlichen Angaben nicht entschuldigen, da daraus nicht auf eine vom 10. bis 26. März 2000 dauernde Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden kann. Auch aus den Arztzeugnissen des Dr. med. A.________ vom 10. und 
20. März 2000, worin der Versicherte für zehn bzw. sieben Tage krankgeschrieben wurde, ergibt sich - mit Blick darauf, dass der telefonisch kontaktierte Verwandte bereits am 7. März 2000, somit vor dem Ausstelldatum des ersten Arztzeugnisses vom 10. März 2000, als Rückreisetermin den 
26. März 2000 angegeben hatte - nichts anderes. Es bleibt unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit tatsächlich wegen Arbeitsunfähigkeit am Besuch des Kurses verhindert gewesen sein soll. 
 
c) Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfolgte nach dem Gesagten zu Recht. Unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände lassen sich die Annahme eines mittelschweren Verschuldens sowie die Festlegung der Einstellungsdauer auf 25 Tage im Rahmen der Ermessensprüfung (Art. 132 OG; vgl. BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht beanstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Arbeitslosenkasse SMUV, Aarau, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
 
Luzern, 14. August 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: