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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_137/2007/bnm 
 
Urteil vom 14. Dezember 2007 
II. zivilrechtlichen Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kanton Aargau, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch das Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung. 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 17. Oktober 2007 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 3. Kammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 17. Oktober 2007 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 600.-- (Gerichtsgebühren auf Grund zweier rechtskräftiger Obergerichtsurteile) an den Kanton Aargau abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, 
dass die Verfassungsbeschwerde zum vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Mitglieder des Obergerichts nicht in den Ausstand getreten seien, weil der Beschwerdeführer deren Ausstand bereits im obergerichtlichen Verfahren hätte beantragen müssen und damit nicht bis zum bundesgerichtlichen Rechtsmittelverfahren zuwarten durfte (BGE 117 Ia 322), 
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Obergericht im angefochtenen Urteil erwog, auf die in der Beschwerde erhobene Rüge der sachlichen Unrichtigkeit der Rechtsöffnungstitel könne der Rechtsöffnungsrichter nicht eingehen, die definitiven Rechtsöffnungstitel seien nicht nichtig, belegte Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe der Beschwerdeführer keine, 
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt, 
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 17. Oktober 2007 verfassungswidrig sein soll, 
dass insbesondere der Vorwurf, wonach das Obergericht selbst Partei sei, nicht nachvollziehbar begründet wird, weil dem Kanton Aargau und nicht den Mitgliedern des Obergerichts die definitive Rechtsöffnung erteilt worden ist, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige und auch keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
erkennt der Präsident: 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. Dezember 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: