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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_568/2015 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Januar 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Kausalzusammenhang; Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Luzern 
vom 18. Juni 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1974 geborene A.________ war als Anlageführer der B.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 9. November 2010 in Ägypten einen Autounfall erlitt und sich eine Berstungsfraktur am Lendenwirbelkörper 1 zuzog. Für die bleibenden Folgen dieses Unfalls sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 29. November 2013 und Einspracheentscheid vom 16. Januar 2014 ab 1. Dezember 2013 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 13 % zu. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 18. Juni 2015 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt A.________ insbesondere, es sei ihm unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zuzusprechen. Gleichzeitig stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 138).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Streitig sind die Leistungsansprüche des Versicherten ab 1. Dezember 2013. Dabei steht fest und ist unbestritten, dass von der Fortsetzung der Behandlung der somatischen Leiden keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war. Unbestritten ist im Weiteren die grundsätzliche Leistungspflicht der SUVA für die somatischen Unfallfolgen. 
 
3.   
Zu prüfen ist zunächst, ob eine Leistungspflicht der SUVA auch für allfällige psychische Unfallfolgen besteht. 
 
3.1. Im kantonalen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181), insbesondere bei psychischen Unfallfolgeschäden (BGE 115 V 133), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Festzuhalten ist, dass die im Bereich der Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechungsänderung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden gemäss BGE 141 V 281 nichts an der unfallversicherungsrechtlichen Rechtsprechung zum natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs geändert hat (vgl. Urteil 8C_10/2015 vom 5. September 2015 E. 5.2 letzter Satz, zur Publikation bestimmt).  
 
3.2. Die Schwere des Unfalles ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 3.1). Gemäss den Angaben des Versicherten vom 17. Februar 2011 war dieser am 9. November 2010 um ca. 23:00 Uhr alleine in Ägypten mit einem Auto unterwegs, als er auf einer Autobahn bei ungefähr 90 km/h ins Schleudern geriet, worauf sich das Fahrzeug mehrfach überschlug. Als Grund für diesen Selbstunfall vermutet der Versicherte eine mit Sand überdeckte Öllache auf der Fahrbahn. Mit der Vorinstanz ist dieses Ereignis als Unfall im eigentlichen mittleren Bereich zu qualifizieren. Eine Einordnung im Grenzbereich zu den schweren Unfällen lässt sich nicht rechtfertigen. Autounfälle, die mit vergleichbaren oder jedenfalls nicht mit geringeren Krafteinwirkungen verbunden sind, werden in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Betrachtungsweise regelmässig dem mittleren Bereich zugeordnet. Zu erwähnen sind etwa Unfälle, bei welchen das Fahrzeug mit der versicherten Person bei einem Überholmanöver mit ca. 100 km/h abrupt abgebremst wurde, dabei ins Schleudern geriet, gegen einen Strassenwall prallte, sich überschlug und auf der Fahrerseite zu liegen kam (Urteil 8C_169/2007 vom 5. Februar 2008 E. 4.2), einen Lastwagen beim Überholen touchierte und sich überschlug (Urteil 8C_743/2007 vom 14. Januar 2008 Sachverhalt und E. 3), von der Strasse abkam und sich überschlug (Urteil U 213/06 vom 29. Oktober 2007 Sachverhalt und E. 7.2), auf der Autobahn in einer Kurve ins Schleudern geriet, sich überschlug und auf dem Dach liegend zum Stillstand kam (Urteil U 258/06 vom 15. März 2007 Sachverhalt und E. 5.2) oder sich bei einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h auf einer Autobahn über eine Mittelleitplanke hinweg überschlug - wobei die versicherte Person hinausgeschleudert wurde - und mit Totalschaden auf der Gegenfahrbahn auf dem Dach zu liegen kam (Urteil U 492/06 vom 16. Mai 2007 E. 4.2). Die vom Versicherten erwähnten Fälle, welche als im Grenzbereich zu den schweren Unfällen qualifiziert wurden, wiesen demgegenüber ein höheres Schädigungspotenzial auf. Unerheblich für die Qualifikation der Unfallschwere im vorliegenden Fall ist die Frage, ob sich beim Unfall Rauch entwickelt hat, wurde er doch durch diesen unbestrittenermassen nicht geschädigt. Die Adäquanz eines natürlichen Kausalzusammenhanges wäre somit dann zu bejahen, wenn eines der massgeblichen Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter, oder mehrere dieser Kriterien in gehäufter Weise erfüllt wären.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, jenes der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung oder jenes des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen seien erfüllt. Die drei Kriterien sind ohne weiteres zu verneinen.  
 
3.4. Die Rechtsprechung anerkennt Adäquanzkriterien nur mit grosser Zurückhaltung als ausgeprägt erfüllt an. So wurde eine beim Öffnen eines Steamers erlittene grossflächige Verbrühung als ausgeprägt geeignet erachtet, eine phobische Angst vor Hitzequellen auszulösen (Urteil 8C_435/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4.2.7). Die vom Versicherten erlittenen Verletzungen erscheinen nicht im gleichen Masse geeignet, psychische Beschwerden auszulösen. Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist damit jedenfalls nicht in seiner ausgeprägten Form erfüllt.  
 
3.5. Der Berücksichtigung des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände geeignet sind, bei der betroffenen Person während des Unfallgeschehens oder nachher psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive Massstäbe anzuwenden. Nicht was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht - sofern sich dies überhaupt zuverlässig feststellen liesse - soll entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher Begleitumstände, bei Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen. Zu beachten ist zudem, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (Urteil 8C_584/2010 vom 11. März 2011 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund erfüllt das Geschehen vom 9. November 2010 das Kriterium nicht.  
 
3.6. Die als körperlich imponierenden, organisch jedoch nicht hinreichend erklärbaren Beschwerden sind bei einer Prüfung der Adäquanz nach BGE 115 V 133 nicht in die Beurteilung einzubeziehen (Urteil 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.6). Die körperlich erklärbaren Beschwerden sind nicht so stark, als dass sich die Bejahung des Kriteriums der körperlichen Dauerschmerzen rechtfertigen würde.  
 
3.7. Was schliesslich das Kriterien des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit betrifft, gilt festzustellen, dass selbst wenn dieses bejaht werden könnte, es jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise gegeben ist.  
 
3.8. Da mithin keines der massgeblichen Kriterien besonders ausgeprägt vorliegt und, selbst wenn man zu Gunsten des Versicherten davon ausgehen würde, die Kriterien der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen und des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit seien erfüllt, diese nicht in gehäufter Weise gegeben sind, haben Vorinstanz und Verwaltung die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom 9. November 2010 und den psychischen Beschwerden des Versicherten zu Recht verneint. Somit besteht für die hier massgebende Zeit ab dem 1. Dezember 2013 lediglich für organisch hinreichend nachweisbare Unfallfolgen eine Leistungspflicht der SUVA.  
 
4.  
 
4.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 Prozent invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).  
 
4.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen).  
 
4.3. Für den Umstand, dass dem Versicherten aus somatischen Gründen die bisherige Tätigkeit nicht länger zumutbar ist, sprach die SUVA ihm eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 13 % zu. Dabei ermittelte sie das Invalideneinkommen nach der DAP-Methode. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diese Methode und verlangt sinngemäss eine Bemessung des Vergleichseinkommens nach der LSE-Methode. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen könnte der Versicherte indesssen aus dem Beizug der LSE-Tabellen nichts zu seinen Gunsten ableiten, da Gründe für einen 10 % übersteigenden Abzug vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80 nicht ersichtlich seien. Da die Frage nach der Höhe des Abzuges nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Ermessensfrage darstellt, deren Beantwortung einer bundesgerichtlichen Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), der Beschwerdeführer eine solche rechtsfehlerhafte Ermessensausübung jedoch nicht aufzuzeigen vermag, ist sein Einwand, der Abzug sei auf 20 % zu erhöhen, nicht zu hören. Weiter sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb ihm nur noch Stellen im Dienstleistungssektor zumutbar sein sollten. Ergäbe sich somit bei der Anwendung der LSE-Methode kein höherer Invaliditätsgrad, so braucht auf die Argumente des Versicherten gegen die DAP-Methode und seine diesbezüglichen Anträge nicht näher eingegangen zu werden. Seine Beschwerde ist abzuweisen.  
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt David Husmann wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Januar 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold