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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0} 
H 13/07 
 
Entscheid vom 15. Februar 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Parteien 
F.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Schlatter, Hauptstrasse 84, 8280 Kreuzlingen, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 5. Dezember 2006. 
 
Nachdem der Beschwerdeführer die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. Januar 2007 gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 5. Dezember 2006 mit Schreiben vom 12. Februar 2007 zurückgezogen hat, 
 
beschliesst das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieser Entscheid wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 15. Februar 2007 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: