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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.162/2003 /bnm 
 
Urteil vom 15. Juli 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Nordmann, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
Z.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Rabian, Stockerstrasse 38, 8002 Zürich, 
 
gegen 
 
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 8022 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 29 BV (unentgeltliche Rechtspflege; Durchführung einer Erbteilung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Z.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) führt gegen seine Schwester Y.________ vor den zuständigen Gerichtsbehörden des Kantons Zürich einen Forderungsprozess. Die eingeklagte Forderung findet ihren Ursprung in der Liquidation des Nachlasses ihrer 1985 verstorbenen Mutter, namentlich in der Liquidation von in Spanien gelegenen Vermögenswerten (Liegenschaften und Miteigentumsanteilen daran). Das Bezirksgericht Affoltern hat die Klage - die einen Streitwert von Fr. 1,2 Millionen hat - im Umfang von Fr. 106'025.65 gutgeheissen. Beide Parteien haben das erstinstanzliche Urteil mit Berufung angefochten. Vor Anhandnahme der Sache hat das Obergericht des Kantons Zürich den Berufungskläger (und hiesigen Beschwerdeführer) im Hinblick auf eine Überprüfung der ihm von der Vorinstanz gewährten unentgeltlichen Prozessführung Frist angesetzt, "um sich zu seinen Prozesschancen zu äussern, insbesondere die Berufungsanträge zu stellen und seine Angriffs- und Verteidigungsmittel zu bezeichnen". Mit Beschluss vom 16. April 2002 hat das Obergericht sodann dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege entzogen und ihn zur Leistung einer Prozesskaution in Höhe von Fr. 35'000.-- verpflichtet, unter der Androhung, ansonsten werde auf seine eigene Berufung nicht eingetreten. 
B. 
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat die gegen den vorgenannten Beschluss gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 4. April 2003 abgewiesen. Nach eingehender Prüfung der vom Berufungskläger und Beschwerdeführer geltend gemachten Argumenten hat es dafür gehalten, weder könne dem Obergericht vorgeworfen werden, es habe zu Unrecht die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht als willkürlich anerkannt, noch sei seine Kritik am rechtshilfeweise in Spanien erhobenen Gutachten gerechtfertigt. Seinen Standpunkt bezüglich der behaupteten Beteiligung am Ertrag der Liegenschaft "A.________" habe das Obergericht als verspätet in den Prozess eingebracht angesehen, weshalb es gar keine Prognose über dessen Begründetheit angestellt habe. Ebenfalls seien die Behauptungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Kostentragungspflicht zu Recht als verspätet zurückgewiesen worden, und schliesslich seien die Rüge der irrtümlichen Anwendung schweizerischen Rechts und der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften in Bezug auf rechtshilfeweise erfolgte Beweiserhebungen in Spanien ungenügend substantiiert. 
C. 
Mit Eingabe vom 17. April 2003 erhebt der Beschwerdeführer staatsrechtliche Beschwerde gegen den kassationsgerichtlichen Beschluss. Er rügt, durch die unterbliebene Abnahme der von ihm anerbotenen Beweise sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, die Einsetzung des Gutachters in Spanien habe die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt und der Gutachter selbst weise die erforderlichen Qualitäten nicht auf. Des Weiteren verlangt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. In Anbetracht dieses letztgenannten Begehrens hat das Bundesgericht von der Einforderung des Kostenvorschusses einstweilen abgesehen. 
D. 
Mit Beschluss vom 28. April 2003 hat der Präsident der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt. 
 
Ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung bzw. Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung ist vom Bundesgericht mit Beschluss vom 21. Mai 2003 abgewiesen worden, soweit darauf eingetreten werden konnte. 
 
Eine Stellungnahme in der Sache ist vom Kassationsgericht des Kantons Zürich nicht eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid einer letzten kantonalen Instanz und ist folglich in Anwendung der Art. 89 Abs. 1 und 86 Abs. 1 OG zulässig. Da gemäss ständiger Rechtsprechung ein Entscheid, womit die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt (BGE 125 I 161 E. 1 S. 162, mit Hinweisen; Urteil 5P.77/2002 vom 26. März 2002, E. 1), ist die rechtzeitig eingereichte Beschwerde formell an die Hand zu nehmen. 
2. 
2.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV. Die Auslegung und Anwendung der kantonalen Gesetzesbestimmungen über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots. Ob der durch die Bundesverfassung garantierte Anspruch verletzt wurde, untersucht es in rechtlicher Hinsicht frei; soweit es um tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz geht, ist seine Prüfungsbefugnis auf Willkür beschränkt (BGE 129 I 129, E. 2.1 S. 133, mit Hinweisen). 
2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Beweis der eigenen Bedürftigkeit obliegt dem Gesuchsteller (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil 1P.659/2000 vom 12. Februar 2001, E. 3 b/cc, in: RDAT 2001 II Nr. 56). 
2.3 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Leitendes Kriterium ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 127 I 202 E. 3a und 3b; Urteil 4P.178/2002 vom 10. September 2002, E. 1.1). 
3. 
Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungswidrig ist, sondern prüft auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3/4; 122 I 70 E. 1c S. 73, mit Hinweis). Der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung gilt im Bereich der Verfassungsbeschwerde nicht (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76). Soweit der Beschwerdeführer der kantonalen Instanz vorwirft, sie habe das Willkürverbot verletzt, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; bei der Rechtsanwendungsrüge hat der Beschwerdeführer vielmehr die Rechtsnorm, die qualifiziert unrichtig angewandt bzw. nicht angewandt worden sein soll, zu bezeichnen und anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (zum Willkürbegriff: BGE 128 I 177 E. 2.1 S. 182; 127 I 54 E. 2b S. 56; 125 II 129 E. 5b S. 134, mit Hinweis). Die letztgenannten Erfordernisse ergeben sich aus der Rechtsnatur der staatsrechtlichen Beschwerde als ausserordentliches Rechtsmittel, welches nicht das vorangegangene kantonale Verfahren weiterführt, sondern ein selbständiges staatsgerichtliches Verfahren darstellt, das der Kontrolle kantonaler Hoheitsakte unter dem spezifischen Aspekt ihrer Verfassungsmässigkeit dient (BGE 117 Ia 395 E. 1c). Dem Bundesgericht ist es demnach im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren verwehrt, generell die Rechtmässigkeit oder gar die Angemessenheit eines angefochtenen Entscheides zu überprüfen; es hat sich - wie auch im vorliegenden Fall - auf die Frage zu beschränken, ob die in der Beschwerdeschrift als verletzt gerügten verfassungsmässigen Rechte der Bürgerinnen oder Bürger gewahrt wurden oder nicht (Urteil 1P.569/1992 vom 12. Januar 1993). 
4. 
Die Beschwerde erfüllt die genannten Voraussetzungen nicht. 
4.1 Das Kassationsgericht hat den obergerichtlichen Entscheid bestätigt, womit dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege infolge der Aussichtslosigkeit seiner Berufung abgesprochen worden ist. Der Beschwerdeführer kritisiert den kassationsgerichtlichen Entscheid in diesem Zusammenhang in dreifacher Hinsicht. Er würdigt zunächst als Verstoss gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör den Schluss des Kassationsgerichts und des Obergerichts, die erstinstanzlichen Richter hätten seine Beweisofferte auf "Edition der Bankakten der Schwester und deren Ehemann bei der Bank X.________ und bei der Sparkasse "A.________" zu Unrecht zurückgewiesen, habe sich doch der Sachverhalt nicht restlos klären lassen. 
 
Dazu ist zunächst einmal festzuhalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht gewährleistet, dass das Gericht alle Beweise abnehmen muss, die eine Partei offeriert. Es darf vielmehr aufgrund der Aktenlage und des prozessualen Verhaltens der Parteien in vorweggenommener Würdigung die Erfolgsaussichten der Beweisführung beurteilen (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162; 124 I 208 E. 4a S. 211). Indem der Beschwerdeführer sich mit der Feststellung begnügt, das Ergebnis, zu welchem das Kassationsgericht gelangt sei, sei "unrichtig", stellt er lediglich der Meinung der letzten kantonalen Instanz die eigene gegenüber. Damit ist eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung nicht rechtsgenüglich dargelegt. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
4.2 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, der in Spanien eingesetzte Gutachter erfülle die gesetzlichen Bedingungen für ein solches Mandat nicht. Darüber hinaus verfüge der Gutachter "nicht über die genügende berufliche Erfahrung" dazu, und das erste erstattete Gutachten weise denn auch "massive materielle Mängel" auf. 
 
Bei dieser Begründung verkennt der Beschwerdeführer offensichtlich, dass im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde das Bundesgericht grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen gebunden und seine Kognition auf Willkür beschränkt ist (E. 2.1 und 3 supra, mit Hinweisen). Mit anderen Worten darf das Bundesgericht die Beweiswürdigung durch die letzte kantonale Instanz nicht frei prüfen, sondern muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob die gerügte Sachverhaltswürdigung geradezu willkürlich war. Eine solche Rüge wird vorliegendenfalls jedoch in Bezug auf die behaupteten Unzulänglichkeiten des Gutachters bzw. seiner Arbeit nicht einmal erhoben: Auch in diesem Zusammenhang begnügt sich der Beschwerdeführer vielmehr damit, die in den drei kantonalen Instanzen vorgetragenen Argumente noch einmal zum Ausdruck zu bringen. Seine Argumentation setzt sich mit der ausführlichen Begründung des Kassationsgerichts aber überhaupt nicht auseinander, sondern erschöpft sich vielmehr in unzulässiger appellatorischer Kritik. Dasselbe gilt für die Rüge der mangelhaften Einsetzung des Gutachters, auf welche sowohl das Obergericht als auch das Kassationsgericht übrigens gründlicher eingegangen sind, als es die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang erfordert (BGE 88 I 144; 124 I 304 E. 4a S. 308). 
5. 
Die vorliegende Beschwerde genügt somit den Anforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Unter diesen Umständen kann darauf nicht eingetreten werden, unter Kostenfolgen zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 156 Abs. 1 OG). 
6. 
Der Beschwerdeführer hat auch für das bundesgerichtliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Diese kann gemäss Art. 152 Abs. 1 OG derjenigen bedürftigen Partei gewährt werden, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. 
6.1 Hinsichtlich seiner behaupteten Mittellosigkeit begnügt sich der Beschwerdeführer mit einem blossen Hinweis auf die Akten des erst- und zweitinstanzlichen Hauptverfahrens sowie des "prozessleitenden Verfahrens" vor dem Zürcher Kassationsgericht. Es ist fraglich, ob eine solche Begründung ausreicht, muss sich doch das Bundesgericht mit einem blossen Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften - und, a fortiori, auf wie vorliegend nicht näher spezifizierte Aktenstücke - in der Regel nicht begnügen (Marc Forster, Staatsrechtliche Beschwerde, in: Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl. Basel/Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.57 und Anm. 230, mit Hinweis auf BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30). Andererseits ist nicht zu verkennen, dass die kantonalen Instanzen die Bedürftigkeit gar nicht in Frage gestellt haben, weshalb in der Lehre die Meinung vertreten wird, unter solchen Umständen genüge ein blosser Hinweis auf die Vorakten (in diesem Sinne Thomas Geiser, Grundlagen, in: Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl. Basel/Frankfurt am Main 1998, Rz 1.43 S. 23 f.). Diese Frage darf vorliegend jedoch offen gelassen werden. 
6.2 Aus dem bisher Gesagten (supra, E. 4) ergibt sich nämlich ohne weiteres, dass die hier besprochene Beschwerde unzureichend begründet und deshalb als von Anfang an aussichtslos zu gelten hat. Die zweite Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit nicht erfüllt, weshalb das entsprechende Begehren abzuweisen ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. Juli 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: