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[AZA 7] 
C 460/99 Gb 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Urteil vom 15. Dezember 2000 
 
in Sachen 
 
R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hofmann, Pelzgasse 15, Aarau, 
 
gegen 
 
AdU-Arbeitslosenkasse, Gurzelngasse 34, Solothurn, 
Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
A.- Der 1962 geborene R.________, gelernter Metzger, trat am 6. Oktober 1997 als Fleischkontrolleur ohne tierärztliche Ausbildung in die Dienste des Kantons Solothurn. Die ersten sechs Monate galten als Probezeit (Ziff. 3 des Anstellungsschreibens des Kantonalen Personalamtes vom 7. Oktober 1997). Sein Einsatzort war die Firma G.________ AG, ein Schlachtbetrieb, in welchem zwei Tierärzte als Fleischschauer (auch Fleischinspektoren genannt) und sechs nicht veterinärmedizinische Fleischkontrolleure tätig waren. Auf Antrag des Kantonstierarztes, Dr. med. vet. W.________, vom 13. Februar 1998 beschloss der Regierungsrat des Kantons Solothurn gemäss Protokollauszug des Staatsschreibers vom 17. März 1998 die Auflösung des Dienstverhältnisses mit Wirkung auf 30. April 1998. Gestützt auf die Akten des Kantonalen Personalamtes und Abklärungen beim Amt für Wirtschaft und Arbeit Solothurn stellte die AdU-Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) R.________, welcher sich ab 1. Mai 1998 zum Taggeldbezug angemeldet hatte, in der Anspruchsberechtigung für 31 Tage ein, weil er seine Arbeitslosigkeit selber verschuldet habe (Verfügung vom 5. Juni 1998). 
 
B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn teilweise gut, indem es die Einstellungsdauer auf 25 Tage herabsetzte, da es sich um eine Kündigung durch den Arbeitgeber während der Probezeit gehandelt habe (Entscheid vom 16. November 1999). 
 
C.- R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es seien kantonaler Gerichtsentscheid und Einstellungsverfügung aufzuheben. 
Während die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG). Die Arbeitslosigkeit gilt dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). 
Wie das kantonale Gericht im Wesentlichen zutreffend dargelegt hat, liegt nach der Rechtsprechung zu diesen Bestimmungen ein arbeitslosenversicherungsrechtliches Selbstverschulden dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 9 S. 44 Erw. 2b mit Hinweisen). 
 
2.- a) Das kantonale Gericht hat eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit angenommen, weil sich der Beschwerdeführer laut den Darlegungen des Kantonstierarztes Dr. med. vet. W.________ in dessen Antrag an den Regierungsrat "nicht fähig gezeigt (habe), seiner Aufgabe über längere Zeit vorschriftsgemäss nachzukommen". Dabei sei dem Beschwerdeführer in den Monaten Dezember 1997 und Januar 1998 Gelegenheit geboten worden, die gegen ihn erhobenen Beanstandungen zu korrigieren, was er aber unterlassen habe. Der Beschwerdeführer räume denn auch gemachte Fehler ein. Seine Einwendungen, auch andere Mitarbeiter hätten Fehler begangen und die Kündigung sei in erster Linie deshalb erfolgt, um einen auf Missstände in der Firma hinweisenden Mitarbeiter loszuwerden, vermöchten, selbst wenn "gewisse Kritikpunkte zutreffen dürften", nichts daran zu ändern, "dass die Arbeitgeberin den Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als nicht fähig erachtete und ihm deshalb kündigte". Eine "Überforderung" werde "nicht geltend gemacht" und sei "angesichts seiner Ausbildung (er hat die Prüfung für Fleischkontrolleure ohne tierärztliche Ausbildung am 27. Oktober 1997 erfolgreich bestanden) auch nicht anzunehmen". Dass die ebenfalls im Betrieb tätigen Veterinäre Dres. med. vet. K.________ und B.________ gegen den Beschwerdeführer unzutreffende Vorwürfe erhoben hätten, sei nicht ersichtlich; jedenfalls lasse sich dies mit dem Einwand, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen kritischen Mitarbeiter, nicht erklären. 
Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren wird demgegenüber in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht, der wahre Grund für die Entlassung sei der Wunsch der vorgesetzten Stelle gewesen, die zur Verfügung stehenden Arbeitspensen neu zu verteilen, indem eine Verschiebung von den Fleischkontrolleuren zu den Fleischschauern (Tierärzten) erfolgte. In der Führung der Fleischkontrolleure durch die Veterinäre hätten Zustände vorgelegen, die zu verschiedenen Reklamationen und Beanstandungen "seitens der Angestellten" Anlass gaben. Der Beschwerdeführer habe sich auch dagegen gewehrt, dass er ungerechterweise nicht dem üblichen Schichtwechsel unterworfen war wie die übrigen Fleischkontrolleure. Zu allen diesen Punkten habe die Vorinstanz in Verletzung des rechtlichen Gehörs die beantragten Beweise nicht abgenommen. 
 
b) Nachdem weder die Verwaltung - von den in der Einstellungsverfügung erwähnten Abklärungen beim Kantonalen Personalamt und den Rückfragen bei der Kantonalen Amtsstelle finden sich im Dossier in Verletzung der Pflicht zur Aktenführung keine Spur - noch kantonales Gericht eine nähere Untersuchung der Vorgänge in der Firma G.________ AG vorgenommen haben, kann sich einzig fragen, ob die im Protokollauszug vom 17. März 1998 festgehaltenen Vorgänge den Schluss zulassen, der Beschwerdeführer habe seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet. Dazu finden sich im regierungsrätlichen Beschluss folgende Tatsachen: 
 
"Herr R.________ habe seine Stelle in der G.________ AG, angetreten. Er habe die Prüfung für Fleischkontrolleure ohne tierärztliche Ausbildung am 27. Oktober 1997 erfolgreich bestanden. Während der ersten Monate habe er die Gelegenheit erhalten, die Fleischuntersuchung selbständig und exakt vorzunehmen. Er sei mehrmals darauf hingewiesen worden, dass die Fleischkontrolle in einem Grossbetrieb keine Halbheiten dulde und vom Kontrolleur volle Konzentration und Verantwortungsbewusstsein abverlangt werde. Leider habe sich Herr R.________ nicht fähig gezeigt, seiner Aufgabe über längere Zeit vorschriftsgemäss nachzukommen. Grobe Unterlassungen, wie teilweise oder fehlende Untersuchung von Organen, gefährden nicht nur den Ruf der Firma, sondern bedeuten ein echtes Gesundheitsrisiko für den Konsumenten. Zudem habe sich Herr R.________ mehrmals abschätzig gegen Angestellte der G.________ AG sowie den Betrieb geäussert. Er verlange seit kurzem abwechslungsweise in der Morgen- und Abendschicht eingesetzt zu werden. 
Dies würde zu einer völligen Zerstückelung der Einsatzzeiten der übrigen Kontrolleure führen. Teamgeist und Anpassungsfähigkeit zählen nicht zu seinen Stärken. Aufgrund der negativen Erfahrungen halten die Fleischinspektoren, Dr. K.________ und Dr. B.________, R.________ nicht für geeignet, als Fleischkontrolleur an der Schlachtbahn eines Grossbetriebes zu arbeiten." 
 
An dieser Darstellung hielt der Kantonstierarzt fest, nachdem dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war. 
Diese Umstände zeigen im Wesentlichen lediglich auf, dass der Beschwerdeführer als Fleischkontrolleur ohne veterinärmedizinische Ausbildung, für welche Funktion er anfangs Oktober 1997 in Dienst genommen wurde, ungeeignet ist. Diese Nichteignung, welche für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entscheidend war, stellt kein Selbstverschulden im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne dar, zumal es gerade Sinn und Zweck der Probezeit ist, die bei der Einstellung prognostizierte Eignung des Arbeitnehmers festzustellen. Liegt aber in der fehlenden Eignung der entscheidende Grund für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses, verbietet sich der Vorwurf selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Dass daneben in casu auch noch andere Motive mitgespielt haben mögen, die mit der nicht ganz einfachen Persönlichkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen, ist unerheblich, weil die fehlende Eignung der hinreichende Grund für die vom Regierungsrat ausgesprochene Auflösung des Dienstverhältnisses bildete. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. November 1999 und die Einstellungsverfügung der AdU-Arbeitslosenkasse vom 5. Juni 1998 aufgehoben. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Die AdU-Arbeitslosenkasse hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000. -- zu bezahlen. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
Luzern, 15. Dezember 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: