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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_159/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Juni 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch betr. IV.2015.00077, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Februar 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1974 geborene A.________ wuchs in B.________ mit hebräischer und schweizerdeutscher Muttersprache auf. Er absolvierte dort eine Ausbildung als Maschinenbauingenieur und leistete Militärdienst im Range eines Unteroffiziers. Seit dem Jahre 2004 arbeitete er als Sicherheitsangestellter der Fluggesellschaft C.________ am Standort D.________. Am 21. Februar 2010 erlitt er bei einem Skiunfall eine Knieverletzung. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, SUVA, erbrachte Leistungen im Rahmen des UVG. A.________ meldete sich am 3. September 2010 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. In der Folge gewährte ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich diverse Massnahmen zur beruflichen Eingliederung, darunter auch eine mehrwöchige berufliche Abklärung E.________ (Schlussbericht vom 28. Juni 2012) und ein Belastbarkeitstraining. Am 17. März 2014 erstattete die MEDAS Bern, welche von der IV-Stelle mit einer polydisziplinären Begutachtung beauftragt worden war, ihre Expertise. Demnach sei die Tätigkeit im Sicherheitsdienst auf Grund einer reduzierten Knie-/Beinbelastbarkeit links nicht mehr möglich, indessen sei der Explorand in psychischer Hinsicht uneingeschränkt arbeitsfähig. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 teilte die IV-Stelle A.________ mit, bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 26 % habe er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Seiner Legasthenie sei dabei als lohnmindernder Faktor mit einem Abzug von dem unter Berücksichtigung statistischer Werte ermittelten Invalideneinkommen Rechnung getragen worden.  
 
A.b. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. November 2015 ab.  
 
A.c. Gegen diesen Entscheid lässt A.________ vor Bundesgericht Beschwerde führen. Über diese wird im Verfahren 8C_45/2016 mit Urteil ebenfalls heutigen Datums entschieden.  
 
B.   
A.________ hat dem kantonalen Sozialversicherungsgericht am 18. Januar 2016 auch ein Gesuch um Revision des Entscheids vom 26. November 2015 stellen lassen, welches dieses mit Entscheid vom 2. Februar 2016 abwies, soweit es darauf eintrat. 
 
C.   
Gegen die Abweisung des Revisionsgesuches lässt A.________ ebenfalls Beschwerde ans Bundesgericht erheben. Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides vom 2. Februar 2016 seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei der Entscheid vom 26. November 2015 in Revision zu ziehen. In prozessualer Hinsicht sei das Verfahren mit dem bereits hängigen Beschwerdeverfahren 8C_45/2016 zu vereinigen und es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 
 
Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Von der beantragten Vereinigung der Verfahren 8C_159/2016 und 8C_45/2016 ist abzusehen, da diese nicht den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen und sich auch nicht dieselben Rechtsfragen stellen. Geht es im hier aktuellen Verfahren 8C_159/2016 um die Revision des kantonalen Entscheids vom 26. November 2015, stellt sich im parallel laufenden Verfahren 8C_45/2016 die Frage, ob die in diesem Entscheid nach materiell-rechtlicher Prüfung erfolgte Bestätigung der verfügten Leistungsverweigerung mangels anspruchsrelevanter Invalidität einer bundesgerichtlichen Überprüfung standzuhalten vermag. Die Voraussetzungen für eine Verfahrensvereinigung sind damit nicht gegeben (vgl. BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen; Urteil 8C_861/2014, vom 16. März 2015 E. 1). 
 
2.   
 
2.1. Das kantonale Gericht wies das Begehren um Revision seines Entscheides vom 26. November 2015 mit der Begründung ab, die neu aufgelegten Schlussberichte eines im Auftrag der IV-Stelle tätig gewesenen externen Stellenvermittlers vom 13. September 2015 und über ein ebenfalls von der IV-Stelle angeordnetes Arbeitstraining vom 30. September 2015 seien nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen.  
 
2.2. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, Grundlage für die Bemessung des Invalideneinkommens gemäss kantonalem Entscheid vom 26. November 2015 sei ein mittels statistischer Werte erhobenes hypothetisches Einkommen im Bereich "Analysieren, Programmieren, Operating, Ziff. 29 in Tabelle 7 der Lohnstrukturerhebung 2008" gewesen. Die Vorinstanz sei in jenem Entscheid zur Erkenntnis gelangt, seine Legasthenie schränke seine Arbeitsfähigkeit nur insoweit ein, als ihm keine Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Lese- und Schreibkompetenz zuzumuten seien. Die nunmehr neu aufgelegten Beweismittel, der Schlussbericht des externen Stellenvermittlers vom 13. September 2015 und der Abschlussbericht des Arbeitstrainings vom 30. September 2015 würden hingegen zeigen, dass seine sprachlich/lexikalische Behinderung eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt realitätsfern erscheinen lasse. Eine Tätigkeit als Programmierer oder ähnliches sei damit ausgeschlossen. Die Verneinung der Erheblichkeit der neu hinzugekommenen Beweismittel und der damit nachgewiesenen neuen Tatsache durch die Vorinstanz erachtet er als Verletzung der in Art. 61 lit. i ATSG statuierten bundesrechtlichen Garantie der Möglichkeit einer prozessualen Revision kantonaler Gerichtsentscheide.  
 
3.   
 
3.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
3.2. Aus bundesrechtlicher Sicht ist die Revision eines kantonalen Beschwerdeentscheids aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel (Art. 61 lit. i ATSG; vgl. [bezüglich Revision rechtskräftiger Verfügungen und Einspracheentscheide] Art. 53 Abs. 1 ATSG und [bezüglich Revision bundesgerichtlicher Urteile] Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, wo der Begriff "neue Tatsachen oder Beweismittel" jeweils gleich auszulegen ist [SVR 2010 IV Nr. 55 S. 169 E. 3.1; Urteil 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.1 mit Hinweisen]) angezeigt, wenn Tatsachen vorliegen, die sich vor Erlass des Entscheids, der einer Revision unterzogen werden soll, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, also geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids, dessen Revision beantragt wird, zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis einer eine Revision begründenden neuen erheblichen Tatsache oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Revisionsgesuchstellers unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1 S. 670; 127 V 353 E. 5b S. 358; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63 E. 7.1 und 2010 IV Nr. 55 E. 3.2, je mit Hinweisen; Urteil 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).  
 
3.3. In der Frage der Revision prüft das Bundesgericht die korrekte Anwendung von Bundesrecht. In Auseinandersetzung mit dieser Rechtsfrage ist es frei und in keiner Weise an die Einschätzungen der Vorinstanz gebunden.  
Betrifft der Revisionsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach überhaupt nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu belegten Sachverhaltselementes zwingend anders hätte ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen (vgl. Urteil 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3). An diesem prozessualrevisionsrechtlich verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in einer eigenen Interpretation bezüglich der Auswirkungen eines Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit erschöpft, also auf der Ebene der Beurteilung des bereits feststehenden Sachverhaltes anzusiedeln ist. 
 
4.   
Dem Schlussbericht des "F.________" vom 13. September 2015 lässt sich entnehmen, es sei ein sehr hoher Aufwand betrieben worden, um eine Stelle für den Beschwerdeführer zu finden. Zusammenfassend sei dies gescheitert, weil dieser entweder körperlich nicht in der Lage gewesen sei, eine in Aussicht genommene Tätigkeit auszuüben, oder wegen seiner logopädischen Defizite eine bestimmte Arbeit nicht ausführen könne. Auch eine eventuelle weitere Ausbildung würde nicht zum Ziel führen, da der Beschwerdeführer nur mit "Erleichterungen" in der Lage wäre, eine solche zu absolvieren. Diese könnten im Berufsleben aber nicht gewährt werden, weshalb auch dieser Weg nicht weiterführend sei. Als Fazit aus beraterischer Sicht wird eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt als realitätsfern beurteilt. Der Bericht über Arbeitsintegration vom 30. September 2015 hält zusammenfassend fest, die sprachlichen Defizite des Beschwerdeführers setzten eine Tätigkeit komplett ohne schriftlichen Sprachgebrauch voraus. Mündliche Informationen könne er in der Regel verarbeiten und verständlich wiedergeben. 
 
Die beiden neu aufgelegten Berichte enthalten demnach keine neuen Tatsachen, die nicht bereits im Hauptverfahren bekannt gewesen wären. Dass der Beschwerdeführer an einer Lese- und Rechtschreibschwäche und an teilweise mangelhaften Hochdeutsch-Kenntnissen leidet, kann bereits dem Schlussbericht der E.________ vom 28. Juni 2012, einem Bericht der Abteilung Phoniatrie und klinische Logopädie der Klinik G.________ des Spitals H.________ vom 7. April 2004 und einem Attest der dipl. Logopädin I.________ vom 18. Januar 2015 entnommen werden. Die Berichte vom September 2015 enthalten lediglich Interpretationen von Arbeitsmarkt-Fachleuten darüber, wie sich diese Schwäche auf dem Stellenmarkt auswirkt (vgl. E. 3.3 hievor). Wie im angefochtenen Entscheid richtig ausgeführt, enthalten die angerufenen Beweismittel keine Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterungen des Gesundheitszustandes bzw. dadurch verstärkter Auswirkungen der Legasthenieproblematik. Sie enthalten daher keine entscheiderheblichen neuen Tatsachen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG. Vor diesem Hintergrund ist der vorinstanzliche Entscheid rechtens. 
 
5.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. Juni 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer