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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.94/2004 /grl 
 
Urteil vom 16. Juli 2004 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Mazan. 
 
Parteien 
1. S. A.________, 
2. R. A.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer, Einzelrichter, Postfach, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Art. 29 BV (Zivilprozess; unentgeltliche Rechtspflege), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer, Einzelrichter, vom 19. März 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
S. A.________ (Beschwerdeführerin) und A. B.________waren mit ihren Personenwagen am 2. August 1993 in einen Verkehrsunfall verwickelt. Halterin des von A. B.________ gelenkten Autos war M. B.________, während Halter des von der Beschwerdeführerin gelenkten Fahrzeuges R. A.________ (Beschwerdeführer) war. Das Fahrzeug von M. B.________ war damals bei der X.________ Versicherung haftpflichtversichert, deren Rechtsnachfolgerin heute die Y.________ Versicherung ist. Die Beschwerdeführer klagten gegen A. B.________, M. B.________ und die Y.________ Versicherung auf Schadenersatz und Genugtuung wegen eines Hals-Wirbelsäulen-Schleudertraumas (HWS-Schleudertrauma). 
B. 
Mit Klage vom 26. Juli 2000 beantragten die Beschwerdeführer dem Amtsgericht Luzern-Land, A. B.________, M. B.________ und die Y.________ Versicherung hätten der Beschwerdeführerin (S. A.________) Fr. 2'168'780.-- und dem Beschwerdeführer (R. A.________) Fr. 100'000.-- zu bezahlen. Mit Urteil vom 30. Dezember 2003 wies das Amtsgericht Luzern-Land die Klage ab. Das Amtsgericht stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Hauptgutachten von Dr. K.________ und das Neuropsychiatrische Teilgutachten von Prof. L.________ vom 21. Februar 2003 sowie die umfangreiche Stellungnahme der beiden Gutachter vom 7. Juli 2003, in welcher sich diese zur Kritik des Anwalts der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 14. Mai 2003 äusserten. 
Am 2. Februar 2004 erklärten die Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Luzern die Appellation gegen das Urteil des Amtsgerichts Luzern-Land vom 30. Dezember 2003. Gleichzeitig ersuchten sie für das Appellationsverfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Mit Entscheid vom 19. März 2004 wurde dieses Gesuch von der Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Luzern abgewiesen. 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 22. April 2004 beantragen die Beschwerdeführer dem Bundesgericht, der Entscheid der Instruktionsrichterin des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 19. März 2004 sei aufzuheben. 
Die Instruktionsrichterin beantragt in ihrer Vernehmlassung, die staatsrechtliche Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt (im vorliegenden Fall §§ 130 ff. ZPO/LU). Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch auch aufgrund der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV). Die Auslegung und die Anwendung der kantonalen Gesetzesbestimmungen über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbotes. Ob der durch die Bundesverfassung garantierte Anspruch verletzt wurde, untersucht es in rechtlicher Hinsicht frei. Soweit es um tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz geht, ist seine Prüfungsbefugnis auf Willkür beschränkt (BGE 127 I 202 E. 3a S. 204 f. m.w.H.). 
Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht Luzern-Land die Klage der Beschwerdeführer gestützt auf ein Gutachten von Dr. K.________ und Prof. L.________ abgewiesen, da ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2. August 1993 und den Beschwerden bzw. der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin heute nicht mehr bestehe. Der natürliche Kausalzusammenhang habe nach dem Unfall während lediglich einigen Wochen bis wenigen Monaten, längstens jedoch während eines Jahres bestanden. Die gegen dieses Urteil erhobene Appellation hält die Instruktionsrichterin für aussichtslos, weil weder die Kritik an der Schlüssigkeit des Gutachtens noch der Hinweis, die Gutachter seien befangen gewesen, überzeugend seien. 
2. 
Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, die Gutachter seien aus verschiedenen Gründen befangen gewesen. 
2.1 Den Vorwurf der Befangenheit der Gutachter begründen die Beschwerdeführer zunächst damit, dass Dr. K.________ gegenüber den Beschwerdeführern schon bei der ersten Exploration erklärt habe, er und Prof. L.________ würden das Gutachten sehr umfassend machen, da der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer "das Gutachten dann sicher zerzausen" werde. Weiter habe Dr. K.________ gegenüber der Beschwerdeführerin geäussert, mit ihrem Schleudertrauma würde sie in Deutschland nicht einmal einen Prozess erhalten, und im Übrigen koste das Schleudertrauma die Versicherungen Unsummen. Zur Begründung der Befangenheit der Gutachter haben sich die Beschwerdeführer im Verfahren vor Obergericht damit begnügt, auf ihre Eingabe vom 14. Mai 2003 ans Amtsgericht Luzern-Land zu verweisen, wo die entsprechenden Einwände erhoben worden sein sollen. Zu Recht hat die Instruktionsrichterin dazu ausgeführt, der Appellant habe im Hinblick auf die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Appellation zumindest summarisch darzutun, weshalb die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil falsch sein sollen. Unterlässt es die gesuchstellende Partei, sich wenigstens summarisch mit dem angefochtenen Urteil auseinander zu setzen, ist eine Beurteilung der Erfolgsaussichten ihres Standpunktes nicht möglich. 
2.2 Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, die Voreingenommenheit der Gutacher ergebe sich auch aus Bemerkungen auf Klebezetteln, die versehentlich in den Akten zurückgelassen worden seien. Der Klebezettel mit dem Inhalt "jetzt hat sie tatsächlich noch ein SHT!!, Katastrophe!!" erweise sich gegenüber der Beschwerdeführerin als despektierlich und stemple sie zur Aggraveurin oder gar Simulantin. Dasselbe ergebe sich aus dem Klebezettel "das Kartenhaus bricht und bricht nicht zusammen, auch wenn der Chirurg NPS-Störungen mit 50% IE umsetzt". Die Instruktionsrichterin hat dazu ausgeführt, das Wort "Katastrophe" beziehe sich auf die aus der Sicht der Gutachter unsachliche Beurteilung der Klinik Bellikon, wonach die Beschwerdeführerin ein leichtes Schädel-Hirntrauma erlitten haben soll. Und das Wort "Kartenhaus" beziehe sich nicht auf die Direktschadensberechnung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer, sondern auf die Ansetzung einer Integritätsentschädigung von 50% betreffend einer neuropsychologischen Schädigung. Weder die eine noch die andere Bemerkung gebe Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin sei von den Gutachtern nicht ernst genommen bzw. faktisch als Erschleicherin von Versicherungsleistungen dargestellt worden. Diese Interpretation der auf den beiden Klebezetteln angebrachten Bemerkungen erweist sich auf jeden Fall nicht als willkürlich. Zutreffend weist die Instruktionsrichterin darauf hin, dass die Notizen zwar teilweise pointiert bzw. etwas salopp formuliert seien, dass sie sich aber mit der Sache bzw. mit den Vorakten auseinander setzten und nicht persönliche Bemerkungen über die Beschwerdeführerin enthielten. 
2.3 Sodann machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Gutachter nach der Zustellung ihrer Eingabe vom 14. Mai 2003 einen Rechtsanwalt mit der Ausarbeitung der Stellungnahme beauftragt hätten. Dadurch hätten die Experten Parteistellung bezogen. Zudem hätten sie ihrem Anwalt die medizinischen Akten zugestellt und damit ihre Geheimhaltungspflichten verletzt, was auf ihre Voreingenommenheit schliessen lasse. Dazu ist einerseits zu bemerken, dass die Stellungnahme vom 7. Juli 2003 von den beiden Gutachtern Dr. K.________ und Prof. L.________ unterschrieben wurde und der von den Gutachtern beigezogene Rechtsanwalt die Stellungnahme nicht mitunterzeichnet hat. Andrerseits weist die Instruktionsrichterin zutreffend darauf hin, dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 14. Mai 2003 verschiedene persönlichkeitsverletzende Passagen enthalte, was den Beizug eines Rechtsanwaltes grundsätzlich verständlich mache. Aus diesen Gründen kann keine Rede davon sein, die Instruktionsrichterin habe in willkürlicher Weise die Befangenheit der Gutachter verkannt. 
2.4 Im Zusammenhang mit der angeblichen Befangenheit der Gutachter machen die Beschwerdeführer schliesslich geltend, Prof. L.________ habe seine Arbeitsweise falsch geschildert. Entgegen seiner Darstellung habe er die Beschwerdeführerin nicht ohne Aktenkenntnisse untersucht, sondern müsse die "sehr ausführliche Anamnese" von Dr. M.________ vor der Untersuchung der Beschwerdeführerin im Detail studiert haben. Dazu ist zu bemerken, dass der Auffassung der Instruktionsrichterin zugestimmt werden kann, wonach aus der Bemerkung des Experten, er habe die im Gutachten von Dr. M.________ enthaltene sehr ausführliche Anamnese anlässlich der Untersuchung der Beschwerdeführerin grundsätzlich als adäquat beurteilt, nicht geschlossen werden könne, Prof. L.________ müsse diese Anamnese vorgängig im Detail gelesen haben. Denkbar ist auch, dass diese Anamnese nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin gelesen wurde. Abgesehen davon kann der Instruktionsrichterin zugestimmt werden, dass nicht einzusehen ist, inwiefern allfällige falsche Angaben über die Arbeitsweise ein grösseres Vertrauen in das Gutachten hätten bewirken sollen. 
2.5 Insgesamt durfte die Instruktionsrichterin somit das Vorliegen von Umständen, welche bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, den Anschein der Befangenheit der Gutachter zu begründen (vgl. BGE 124 I 121 E. 3a S. 123), ohne Willkür verneinen. 
3. 
Weiter werfen die Beschwerdeführer der Instruktionsrichterin des Obergerichtes in verschiedener Hinsicht vor, die Schlüssigkeit des Gutachtens in willkürlicher Weise bejaht zu haben. 
3.1 Zunächst machen sie geltend, die Experten hätten sich in ihrem Gutachten über echtzeitliche Feststellungen und Gutachten hinweggesetzt, welche die Unfallkausalität für die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin bejaht hätten. Die von den Gutachtern vertretene Auffassung, das Vorliegen von initial schweren Beschwerden beruhe lediglich auf nicht objektivierten anamnestischen Angaben der Klägerin, widerspreche verschiedenen echtzeitlichen Befunden. Die Instruktionsrichterin hat dazu ausgeführt, die Gutachter hätten sich in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2003 mit den entsprechenden Vorwürfen der Beschwerdeführer auseinander gesetzt und begründet, weshalb sie an ihrer Beurteilung festhielten. Die Erstbehandlung der Beschwerdeführerin habe erst am vierten Tag nach dem Unfall stattgefunden, was gegen das Vorliegen initial schwerer Beschwerden sprechen könnte. Diese Auffassung erweist sich nicht als willkürlich. Ausgangspunkt ist, dass sich die Experten zur Kritik an ihrem Gutachten in der Stellungnahme vom 7. Juli 2003 geäussert haben. Wie erwähnt behaupten die Beschwerdeführer zu Unrecht, dass auf diese Stellungnahme wegen Befangenheit der Gutachter nicht abgestellt werden könne (vgl. oben, E. 2). Wenn die Instruktionsrichterin bei dieser Ausgangslage auf die Auffassung der Gutachter abgestellt hat, allfällige initial schwere Beschwerden beruhten auf nicht objektivierten anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin, verfällt sie damit nicht in Willkür. Im Übrigen hat die Instruktionsrichterin zutreffend festgehalten, das Prof. L.________ die Entwicklung auch unter der Annahme von initial schweren Beschwerden diskutiert habe. 
3.2 Soweit die Beschwerdeführer der Auffassung der Gutachter widersprechen, die zwischenzeitliche 50%-ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei unter Berücksichtigung der initial günstigen Prognose als positiver Aspekt für die Bewältigung der damals allenfalls noch vorhandenen Restbeschwerden zu bewerten gewesen, erweist sich ihre Beschwerde ebenfalls als unbegründet. Die Beschwerdeführer begnügen sich diesbezüglich einzig damit, die gegenteilige Behauptung aufzustellen, dass trotz initial günstiger Prognose und zwischenzeitlicher Arbeitsfähigkeit von 50% nicht darauf geschlossen werden könne, dass die Unfallfolgen nach einem Jahr abgeklungen seien. Allein mit der Behauptung des Gegenteils ist nicht dargetan, die Annahme der Instruktionsrichterin, die Auffassung der Gutachter sei schlüssig, sei willkürlich. 
3.3 Soweit die Beschwerdeführer die Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage stellen, weil die Erkenntnisse des biomechanischen Gutachtens von Prof. N.________ nicht berücksichtigt worden seien, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Diese Einwände sind im Armenrechtsgesuch vom 2. Februar 2004 nicht vorgebracht worden, weshalb die Beschwerdeführer mit dieser neuen Behauptung im Beschwerdeverfahren nicht zu hören sind (BGE 128 I 354 E. 6a und 6c). 
3.4 Weiter kritisieren die Beschwerdeführer die Schlüssigkeit des Gutachtens, weil Prof. L.________ die Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auf eine Neurasthenie (Müdigkeits- und Erschöpfungssyndrom) und damit auf eine unfallfremde Ursache zurückgeführt habe, obwohl Dr. M.________ in seiner Gesamtbeurteilung zum Schluss gekommen sei, dass das neurasthenische Beschwerdebild nur einen Teilaspekt des gesamten Schmerzbildes darstelle. Dazu hat die Instruktionsrichterin zutreffend ausgeführt, entscheidend sei, dass Prof. L.________ die Diagnose einer Neurasthenie auf seine eigenen umfassenden Abklärungen - u.a. testpsychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin - stütze. Wenn die Instruktionsrichterin unter diesen Umständen das Gerichtsgutachten für schlüssig hält, verfällt sie damit nicht in Willkür. 
3.5 Weiter ist die staatsrechtliche Beschwerde auch insoweit unbegründet, als geltend gemacht wird, verschiedene Ergänzungsfragen, die in der Eingabe vom 14. Mai 2003 gestellt worden seien, seien nicht beantwortet worden. Im Gesuchsverfahren vor Obergericht sind die Beschwerdeführer selbst davon ausgegangen, die erwähnten Fragen harrten nur dann einer Antwort, wenn nicht auf die Eingabe der Experten vom 7. Juli 2003 abgestellt werden könne. Da aus den erwähnten Gründen auf die Eingabe vom 7. Juli 2003 abgestellt werden kann, weil der Einwand der Befangenheit der Gerichtsexperten unbegründet ist (vgl. oben, E. 2), haben auch diese Fragen als beantwortet zu gelten. 
3.6 Soweit die Beschwerdeführer abschliessend verschiedene Umstände namhaft machen, welche von den Gutachtern gänzlich unberücksichtigt gelassen worden sein sollen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit diesen Vorbringen erheben sie nur appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung, mit welcher sie nicht zu hören sind. Inwieweit die Instruktionsrichterin die Schlüssigkeit des Gutachtens in willkürlicher Weise bejaht haben soll, wird nicht dargetan (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
3.7 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Instruktionsrichterin die Schlüssigkeit des Gutachtens bejahen durfte, ohne in Willkür zu verfallen. 
4. 
Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. Juli 2004 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: