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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_800/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. September 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.  
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 8. Juli 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1978) stammt aus Venezuela. Er heiratete am 24. August 2009 eine Schweizerin, worauf er im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung erteilt erhielt. Am 16. Juni 2011 wurde der gemeinsame eheliche Haushalt aufgehoben; die Ehe ist am 15. Januar 2013 geschieden worden. Nach einer anfänglichen Sistierung des Verfahrens entschied das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau am 23. Mai 2012, die Bewilligung von A.________ nicht mehr zu verlängern.  
 
1.2. Am 23. August 2013 heiratete A.________ erneut. Die Sektion Aufenthalt des Amts für Migration und Integration teilte dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit, dass der sich daraus ergebende Familiennachzug am 25. Oktober 2013 bewilligt worden und dem Beschwerdeführer eine bis zum 31. August 2014 gültige Aufenthaltsbefugnis erteilt worden sei. Da A.________ seine Beschwerde nicht zurückzog, führte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau das Verfahren weiter und wies die Beschwerde mit Urteil vom 8. Juli 2014 ab.  
 
1.3. A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und das Amt für Migration anzuweisen, "die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung" zu erteilen. Er sei Ehemann einer Schweizer Bürgerin und habe Anspruch, mit dieser in der Schweiz zu leben.  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Es ist darin in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Missachtung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 BGG). Wird eingewandt, der angefochtene Entscheid oder die Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung seien willkürlich, müssen die Beschwerdeführenden darlegen, dass und inwiefern er - im Resultat und nicht nur in der Begründung - offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5). Die Begründung muss sachbezogen sein. Die beschwerdeführende Partei hat gezielt auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Dabei sind nur Vorbringen (Begehren und Begründung) zulässig, die sich auf den Streitgegenstand beziehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).  
 
2.2. Das Verwaltungsgericht hat am 8. Juli 2014 die vom Beschwerdeführer gegen die Verweigerung der Erteilung einer originären Bewilligung (Art. 50 AuG) gerichtete Beschwerde abgewiesen. Es ging dabei davon aus, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich zwar noch über ein schutzwürdiges Interesse verfüge, da beim Familiennachzug nur ein abgeleitetes und damit weniger gefestigtes Aufenthaltsrecht bestehe, doch seien die entsprechenden Voraussetzungen materiell nicht gegeben. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der entsprechenden Argumentation der Vorinstanz, dass ihm zu Recht keine nacheheliche Bewilligung erteilt worden sei, nicht auseinander. Er verweist lediglich darauf, dass er als (neuer) Ehegatte einer Schweizerin wieder einen Anspruch auf Aufenthalt geltend machen könne. Diese Frage bildete jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids; bei diesem ging es um ein selbständiges Recht nach der gescheiterten ersten Ehe. Mit der Begründung im angefochtenen Entscheid zu diesem Verfahrensgegenstand setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander; auf seine Eingabe ist ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer verkennt, dass sein Familiennachzug bewilligt worden ist und sich das Bundesgericht zu diesem nicht äussern kann, weil die entsprechende Problematik durch die Vorinstanz nicht zu prüfen war.  
 
2.3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Eingabe zum Vornherein als aussichtslos zu gelten hatte. Zwar beantragt der Beschwerdeführer, ihm sei ein Anwalt beizugeben, doch könnte auch ein solcher die Beschwerdeschrift nicht mehr verbessern, da die entsprechende Frist abgelaufen ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.  
 
 
2.2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.  
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. September 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar