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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_54/2011 
 
Urteil vom 17. Februar 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
W.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn, Amt für Gemeinden, Prisongasse 1, 4500 Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht (vorinstanzliches Verfahren; Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Solothurn vom 14. Dezember 2010. 
 
Sachverhalt: 
Am 5. November 2007 eröffnete der Gemeinderat R.________ gegen das Mitglied einer kommunalen Kommission, W.________, ein Disziplinarverfahren, welches infolge Amtsausscheidens auf Ende 2009 mit Beschluss vom 17. August 2010 als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Die Gesuche um unentgeltlichen Rechtsbeistand und Parteientschädigung wurden abgewiesen. 
Dagegen erhob W.________ beim Regierungsrat des Kantons Solothurn Beschwerde und ersuchte gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Volkswirtschaftsdepartement, welches von der Staatskanzlei mit der Instruktion des Verfahrens beauftragt wurde, wies mit Verfügung vom 24. Dezember 2010 das Gesuch ab und setzte eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses an, worauf W.________ an den Regierungsrat gelangte, welcher die Verfügung mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 bestätigte. 
Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung erhebt W.________ beim Bundesgericht am 11. Januar 2011 (Eingang) Beschwerde. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; 135 II 94 E. 1 S. 96; 135 III 1 E. 1.1 S. 3; 212 E. 1 S. 216; 134 V 138 E. 1 S. 140). 
 
2. 
Gegen kantonale Zwischenverfügungen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, mit welchen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verweigert wird, ist entweder die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, oder - beim Vorliegen eines dieses Rechtsmittel ausschliessenden Grundes gemäss Art. 83 - 85 BGG - die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 93 Abs. 1 lit. a [in Verbindung mit Art. 117] sowie Art. 86 [in Verbindung mit Art. 113 f.] BGG; BGE 133 IV 335 E. 4 S 338; 129 I 281 E. 1.1 S. 283; 129 E. 1.1 S. 131; SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49 [Urteil 8C_530/2008 vom 25. September 2008 E. 2.3]). Vorausgesetzt allerdings ist, dass der Entscheid einer Vorinstanz im Sinne von Art. 86 ff. (in Verbindung mit Art. 114) BGG in Frage steht. 
Es muss sich dabei gemäss Art. 86 BGG in aller Regel um eine richterliche Behörde handeln. Abs. 3 dieser Bestimmung öffnet den Kantonen die Möglichkeit, für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einzusetzen. 
 
2.1 Allein weil ein Entscheid durch den Regierungsrat gefällt wurde, ist er noch nicht als politisch im Sinne dieser Norm zu werten. Als Ausnahmebestimmung ist diese restriktiv anzuwenden. Ebenso wenig weist ein Entscheid schon deswegen vorwiegend politischen Charakter auf, weil der Verwaltung ein gewisses Ermessen bei der Entscheidfindung zusteht. Der Begriff des vorwiegend politischen Charakters ist namentlich durch die fehlende Justiziabilität sowie die spezifische Ausgestaltung der demokratischen Mitwirkungsrechte und die damit verbundenen Aspekte der Gewaltenteilung geprägt (BBl 1997 I 524; Alain Wurzburger, in Commentaire de la LTF, 2009, N. 25 zu Art. 86; Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, 2008, N. 3015; Hansjörg Seiler, in: Bundesgerichtsgesetz (BGG), 2007, N. 21 zu Art. 86; Esther Tophinke, in Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 18 ff. zu Art. 86). Beides ist vorliegend offenkundig nicht erfüllt. Den individualrechtlichen Interessen des Beschwerdeführers an der Überprüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Prozessführung in einer Personalrechtsangelegenheit stehen insgesamt keine auch nur annähernd gleichwertigen politischen Erwägungen gegenüber, die einen Ausschluss der gerichtlichen Überprüfung auf kantonaler Ebene rechtfertigen könnten, welcher letztlich dazu führen würde, dass der Sachverhalt nie von einem Gericht frei überprüft würde. Dem Bundesgericht steht diese Möglichkeit nicht offen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. Urteil 8C_103/2010 von 19. August 2010). 
 
2.2 Zusammengefasst ist zwar der Streitgegenstand grundsätzlich einer Beschwerde ans Bundesgericht zugänglich. Dies gilt indessen erst, nachdem darüber als unmittelbare Vorinstanz eine richterliche Behörde befunden hat. Hiefür kommt gestützt auf § 49 Abs. 1 GO/SO einzig das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn in Frage. 
 
2.3 Die Beschwerde ans Bundesgericht ist zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich unzulässig, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird. 
 
2.4 Auf Grund der besonderen Umstände rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer wird gestützt auf Art. 68 BGG in Verbindung mit Art. 1 und 11 Reglement über die Parteientschädigung und die Entschädigung für amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht keine Parteientschädigung zugesprochen, zumal ihm durch die falsche Rechtsmittelbelehrung ohnehin keine namhaften Mehrkosten entstanden sind. 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde vom 11. Januar 2011 wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Beschwerde vom 11. Januar 2011 wird an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zur weiteren Behandlung überwiesen. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 17. Februar 2011 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel