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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_723/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Januar 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Reudt, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts 
des Kantons Zürich vom 11. November 2016. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Handelsgericht des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 11. November 2016 verpflichtete, der Beschwerdegegnerin Fr. 14'243.--, Fr. 900.-- und Fr. 108'761.20 zu bezahlen, jeweils zuzüglich Zins ab verschiedenen Zeitpunkten, wobei es das Begehren der Beschwerdegegnerin im Mehrbetrag abwies (Dispositiv-Ziffer 1); 
dass das Handelsgericht des Kantons Zürich die Beschwerdegegnerin im Weiteren als berechtigt erklärte, die bei der Bank C.________ AG auf dem Mieterkautionssparkonto Nr. xxx angelegte Mieterkaution (inklusive aufgelaufener Zinsen) bis zum Maximalbetrag von Fr. 41'649.-- unter Anrechnung an den Betrag gemäss Dispositiv-Ziffer 1 zu beziehen (Dispositiv-Ziffer 2); 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 erklärte, den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 11. November 2016 mit Beschwerde anfechten zu wollen; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen sind (Art. 99 Abs. 1 BGG); 
dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 11. November 2016 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht unter Hinweis auf verschiedene Beilagen und beantragte Beweismittel einen Sachverhalt unterbreitet, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll; 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2016 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Januar 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann