Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
[AZA] 
H 101/99 Hm 
 
II. Kammer  
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Urteil vom 18. Februar 2000  
 
in Sachen 
 
K.________, 1924, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 
Genf, Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Aus- 
land wohnenden Personen, Lausanne 
 
    A.- Mit Verfügung vom 1. Oktober 1997 verneinte die 
Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) einen Anspruch des 
1924 geborenen, aus dem ehemaligen Jugoslawien stammenden 
K.________ auf eine Rente der schweizerischen AHV, da er 
erst nach Vollendung des 65. Altersjahres AHV-Beiträge ent- 
richtet habe und damit die Voraussetzung der einjährigen 
Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei. 
 
    B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher 
K.________ beantragen liess, es seien ihm die geleisteten 
AHV-Beiträge zurückzuerstatten beziehungsweise es sei ihm 
eine einmalige Abfindung zuzusprechen, wies die Eidgenössi- 
sche Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen- 
den Personen mit Entscheid vom 22. Dezember 1998 ab, soweit 
sie darauf eintrat. 
 
    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ 
seinen vorinstanzlich gestellten Antrag insoweit erneuern, 
als er um Rückvergütung der bezahlten AHV-Beiträge durch 
Ausrichtung einer einmaligen Abfindung ersucht. 
    Die SAK äussert sich vernehmlassungsweise zur Frage 
der beantragten Rückerstattung der Beiträge und schliesst 
auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bun- 
desamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellung- 
nahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Auf Grund der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
gestellten Begehren bildet vorliegend einzig die Frage der 
Rückerstattung der bereits geleisteten AHV-Beiträge nach 
Art. 18 Abs. 3 AHVG Streitgegenstand. Die übrigen vor der 
Vorinstanz noch strittigen Punkte (Ausrichtung einer Al- 
tersrente oder einer Teilrente in Form einer einmaligen 
Abfindung) werden vom Beschwerdeführer ausdrücklich nicht 
beanstandet, so dass der vorinstanzliche Entscheid insofern 
in formelle (Teil-) Rechtskraft erwachsen und einer Überprü- 
fung durch das Eidgenössische Versicherungsgericht entzogen 
ist (BGE 122 V 353 Erw. 1, 117 V 295 Erw. 2a und b). 
    2.- a) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische 
Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichts- 
beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 
lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. 
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grund- 
sätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beur- 
teilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgän- 
gig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genom- 
men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdewei- 
se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt 
es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach- 
urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung 
ergangen ist (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, 
je mit Hinweisen). 
    Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versiche- 
rungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren 
aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des 
Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Ver- 
fügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife 
Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen 
Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer 
Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich 
die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form 
einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 36 Erw. 2a 
mit Hinweisen). 
 
    b) In der Verfügung vom 1. Oktober 1997 verneinte die 
SAK einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Alters- 
rente. Zur Frage einer allfälligen Rückerstattung von be- 
reits bezahlten AHV-Beiträgen nahm sie indessen nicht Stel- 
lung, weshalb dieser Punkt nicht Gegenstand des Verwal- 
tungsaktes bildete. Die Vorinstanz hat es ihrerseits abge- 
lehnt, über den entsprechenden Antrag materiell zu befin- 
den, da die formellen Voraussetzungen für eine diesbezügli- 
che Ausdehnung des Verfahrens - namentlich die erforderli- 
che Prozesserklärung der Verwaltung - nicht gegeben seien. 
Ob diese Vorgehensweise - zumal im angefochtenen Entscheid 
dennoch eine materielle Beurteilung der Frage vorgenommen 
wurde - rechtens ist, braucht vorliegend nicht näher ge- 
prüft zu werden, da es sich bei der Ausdehnung des Verfah- 
rens über den Anfechtungsgegenstand hinaus um eine Befugnis 
und nicht um eine Pflicht des Sozialversicherungsrichters 
handelt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat mithin 
nicht zu prüfen, ob eine solche Ausdehnung zu Recht oder 
Unrecht unterlassen wurde (nicht veröffentlichtes Urteil H. 
vom 25. Juli 1996, C 84/96). Da die beantragte Rückvergü- 
tung der geleisteten Beiträge somit weder Gegenstand der 
Verwaltungsverfügung noch des vorinstanzlichen Entscheides 
war, fehlt es insofern am Anfechtungsgegenstand und daher 
an einer Sachurteilsvoraussetzung. 
 
    c) In ihrer letztinstanzlichen Vernehmlassung hat sich 
die SAK indes zur Rückerstattungsproblematik geäussert. Die 
prozessualen Voraussetzungen für eine Prüfung dieser 
spruchreifen Frage durch das Eidgenössische Versicherungs- 
gericht - nebst dem Erfordernis der Prozesserklärung ist 
auch dasjenige der Tatbestandsgesamtheit zu bejahen (nicht 
veröffentlichtes Urteil P. vom 28. August 1992, H 215/91) - 
liegen damit vor (RKUV 1991 Nr. U 120 S. 88 Erw. 2b). 
 
    3.- Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG können Ausländern, die 
ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat 
keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahl- 
ten AHV-Beiträge rückvergütet werden (vgl. auch Art. 1 
Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rück- 
vergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlas- 
senenversicherung bezahlten Beiträge [RV; SR 831.131.12]). 
    Im Hinblick darauf, dass auf den Beschwerdeführer das 
- weiterhin gültige (BGE 119 V 101 Erw. 3) - Abkommen zwi- 
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehema- 
ligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialver- 
sicherung vom 8. Juni 1962 (in der Fassung des am 9. Juli 
1982 abgeschlossenen, am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen 
Zusatzabkommens) anwendbar ist und mithin eine zwischen- 
staatliche Vereinbarung besteht, entfällt im vorliegenden 
Fall eine Beitragsrückerstattung bereits aus diesem Grund 
(nicht veröffentlichte Urteile S. vom 9. September 1997, 
I 267/97, und P. vom 28. August 1992, H 215/91). Im Übrigen 
werden nach Art. 4 Abs. 3 RV auch Ausländern, mit deren 
Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung abge- 
schlossen wurde, AHV-Beiträge, welche nach Vollendung des 
ordentlichen AHV-Rentenalters entrichtet wurden, nicht 
rückvergütet. Diese Regelung beruht auf der in Art. 1 
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 AHVG statuierten 
gesetzgeberischen Absicht, alle in der Schweiz erwerbstäti- 
gen Versicherten - unabhängig von ihrem Alter - zur Zahlung 
von AHV-Beiträgen zu verpflichten. Eine allgemeine Bei- 
tragspflicht besteht mithin auch für Personen im Renten- 
alter (Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG in Verbindung mit Art. 
6 quater Abs. 1 AHVV), wobei unerheblich ist, dass die nach 
dieser Altersgrenze geleisteten Beiträge keinen rentenbil- 
denden Charakter mehr aufweisen (Art. 29bis Abs. 1 AHVG
ZAK 1989 S. 378 Erw. 5 mit Hinweisen). Der sich in diesen 
Bestimmungen manifestierende Grundgedanke der Solidarität 
sämtlicher Versicherten, welcher sich im Weiteren darin 
zeigt, dass auch für den Fall des Nichterlebens der Renten- 
bezugsberechtigung die Beiträge geschuldet sind und dass 
kein Recht auf eine mit der Beitragsleistung im Total sich 
deckende Rentenleistung besteht (EVGE 1948 S. 116 Erw. 1), 
würde durch die vom Beschwerdeführer beantragte Rückerstat- 
tung seiner Beiträge unterlaufen (vgl. zum Ganzen BGE 107 V 
195 und ZAK 1982 S. 364). Hieran vermögen auch die in der 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Argumente 
nichts zu ändern, hat doch gerade der gerügte Umstand, dass 
für geleistete Beiträge keine gleichwertige Gegenleistung 
erhältlich sei, seinen Ursprung im obgenannten System. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.  
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen  
    Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen- 
    den Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
    zugestellt. 
 
 
Luzern, 18. Februar 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
i.V. 
 
Die Gerichtsschreiberin: