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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_286/2011 
 
Urteil vom 18. April 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Konkurseröffnung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 9. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zug (Justizkommission, zivilrechtliche Kammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 9. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zug, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzlich über sie ausgesprochene Konkurseröffnung zufolge verspäteter Leistung des Kostenvorschusses als erledigt am Protokoll abgeschrieben und das Konkurseröffnungsdatum neu auf Mittwoch, den 9. März 2011, 14.45 Uhr festgesetzt hat, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin sei mit Frist- bzw. Nachfristansetzungen vom 23. Dezember 2010 und vom 6. Januar 2011 zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 1'200.-- aufgefordert worden, die (unter Androhung von Säumnisfolgen ergangene) Nachfristansetzung (5 Tage) habe die Beschwerdeführerin gemäss postalischem Rückschein am 12. Januar 2011 erhalten, weshalb die 5-tägige Nachfrist am Montag, den 17. Januar 2011 abgelaufen sei, der Kostenvorschuss sei nach Angaben der Schweizerischen Post jedoch erst am 20. Januar 2011 und damit um drei Tage verspätet bei der Post eingegangen, die Beschwerdeführerin habe (trotz Aufforderung zur Stellungnahme) die verspätete Vorschusszahlung bis heute nicht bestritten, auf die Beschwerde könne somit androhungsgemäss nicht eingetreten werden, weshalb sie am Protokoll abzuschreiben sei, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, dem Bundesgericht die Ursachen (gesundheitliche Probleme der Schwiegermutter) für die verspätete Vorschusszahlung zu schildern, zumal das Vorbringen neuer Tatsachen im bundesgerichtlichen Verfahren ohnehin ausgeschlossen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG) und ein allfälliges Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist beim Obergericht einzureichen gewesen wäre, 
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 9. März 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, dem Konkursamt Zug, dem Grundbuch- und Vermessungsamt des Kantons Zug und dem Handelsregisteramt Zug schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. April 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann