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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_164/2019  
 
 
Urteil vom 18. April 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Konrad Rothenbühler, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern sowie direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2012-2014, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 10. Januar 2019 (100.2017.295/296U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Da der 1945 geborene A.________ für die Jahre 2009 bis 2014 trotz Mahnungen keine Steuererklärungen eingereicht hatte, veranlagte ihn die Steuerverwaltung des Kantons Bern jeweils sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer nach Ermessen. Ein von A.________ eingereichtes Gesuch um Wiederherstellung der Fristen für die Einreichung der Steuererklärungen wies die Steuerverwaltung mit Verfügung vom 7. Juli 2016 und Einspracheentscheid vom 16. August 2016 ab. Den hiegegen erhobenen Rekurs und die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Steuerrekurskommission des Kantons Bern mit Entscheid vom 19. September 2017 ab. 
 
B.  
Mit Entscheid vom 10. Januar 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die von A.________ hiegegen erhobenen Beschwerden ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, es sei unter teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides festzustellen, dass die Ermessensveranlagungen für die Jahre 2012 bis 2014 nichtig seien und die Steuerverwaltung des Kantons Bern sei anzuweisen, den Beschwerdeführer aufgrund der in den Akten liegenden Steuererklärungen für die Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuer der Jahre 2012 bis 2014 neu zu veranlagen. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236).  
 
1.3. Im Unterschied dazu geht das Bundesgericht der angeblichen Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht letztinstanzlich nicht länger geltend, die Steuerverwaltung habe sein Fristwiederherstellungsgesuch zur Einreichung der Steuererklärungen zu Unrecht abgewiesen. Im Weiteren akzeptiert er nunmehr die von der Steuerverwaltung ermessensweise vorgenommenen Veranlagungen für die Jahre 2009 bis 2011. Demgegenüber ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, als sie eine Nichtigkeit der Steuerveranlagungen für die Jahre 2012 bis 2014 (sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Kantons- und Gemeindesteuern) verneinte. 
 
3.   
 
3.1. Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (Art. 130 Abs. 2 DBG; vgl. auch Art. 46 Abs. 3 StHG). Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige - nebst der Möglichkeit einer Revision - nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG; Art. 48 Abs. 2 Satz 1 StHG).  
 
3.2. Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in aller Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar, und sie erwachsen dementsprechend durch Nichtanfechtung in Rechtskraft. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung oder eines Entscheids führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (vgl. Urteil 2C_679/2016, 2C_680/2016 vom 11. Juli 2017 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).  
 
3.3. Praxisgemäss ist die Veranlagungsbehörde auch im Rahmen der Ermessensveranlagung verpflichtet, diese Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die Einschätzung soll dem realen Sachverhalt und der materiellen Wahrheit möglichst nahe kommen. Die Veranlagung darf daher nicht aus fiskalischen oder pönalen Motiven bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen von der Wirklichkeit abweichen. Erhöht die Steuerbehörde die geschätzten Einkünfte von Jahr zu Jahr systematisch, ohne irgendwelche Untersuchungs- oder Abklärungsmassnahmen zu treffen, um die Plausibilität dieser Erhöhungen zu überprüfen, so führt dies dazu, dass die Veranlagung als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG und Art. 48 Abs. 2 Satz 1 StHG einzustufen ist. Allerdings ist eine solche Vorgehensweise der Behörde für sich alleine noch nicht als derart krasse Verletzung ihrer Pflichten zu werten, dass sie zur Nichtigkeit der Veranlagung aus inhaltlichen Gründen führen würde (vgl. erwähntes Urteil 2C_679/2016, 2C_680/2016 vom 11. Juli 2017 E. 4.2 und E. 5.2.4).  
 
4.  
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Steuerverwaltung grundsätzlich befugt war, ihn für die Jahre 2009 bis 2014 ermessensweise zu veranlagen. Er macht jedoch geltend, die Behörde habe das steuerbare Einkommen ab 2012 zunächst um Fr. 10'000.- und später um weitere Fr. 10'000.- höher eingeschätzt, ohne dass sie irgendwelche Untersuchungsmassnahmen zur Überprüfung der Plausibilität dieser Erhöhungen getroffen habe. Damit macht er sinngemäss geltend, die Steuerverwaltung habe sich bei diesen Erhöhungen von rein fiskalischen und pönalen Motiven leiten lassen. Wie das kantonale Gericht jedoch zutreffend erwogen hat, wäre damit zwar immerhin eine zweifellose Unrichtigkeit der Veranlagungen im Sinne von Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG bzw. Art. 48 Abs. 2 Satz 1 StHG dargetan, nicht aber die vorliegend einzig zu überprüfende Nichtigkeit der Veranlagungen (vgl. E. 3.3 hievor). Auch wenn aufgrund der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers eine Erhöhung des steuerbaren Einkommens um Fr. 10'000.- bzw. Fr. 20'000.- durchaus ins Gewicht fällt, kann indessen noch nicht von einer unerträglich und abenteuerlich wirklichkeitswidrigen Ermessensveranlagung gesprochen werden, welche die ausnahmsweise Annahme einer Nichtigkeit der Veranlagung aus inhaltlichen Gründen rechtfertigen würde. Daran vermag entgegen seinen Ausführungen auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in den hier streitigen Jahren 2012 bis 2014 bereits das AHV-Rentenalter erreicht hatte. In dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil 2C_679/2016, 2C_680/2016 lagen weitere Umstände vor, die erst zur Nichtigkeit führten, namentlich eine von der Steuerbehörde veranlasste Pfändung, aus der der Behörde die finanziellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen effektiv bekannt waren (a.a.o. E. 5.3). Solche Umstände liegen hier nicht vor (vgl. Urteil 2C_252/2018 vom 27. April 2018 E. 3.4). Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 
 
5.   
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. April 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold