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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_112/2008 /len 
 
Verfügung vom 18. September 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Fürsprecher Andreas Wyssenbach, 
 
gegen 
 
C.________, Gerichtskreis VIII Bern-Laupen, 
D.________, Gerichtskreis VIII Bern-Laupen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vollstreckung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 4. August 2008. 
 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdeführer die gegen den Entscheid des Appellationshofs des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. August 2008 erhobene Beschwerde mit Schreiben vom 15. September 2008 zurückgezogen haben; 
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG); 
 
verfügt das präsidierende Mitglied gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. September 2008 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Rottenberg Liatowitsch Huguenin