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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_243/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. November 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2006 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich A.________ ab 1. März 2005 eine halbe Rente zu (IV-Grad: 50 %). Dabei stützte sie sich insbesondere auf ein von der Unfallversicherung eingeholtes polydisziplinäres Gutachten der Dres. med. B.________, Facharzt für Neurologie, Allgemeine Medizin FMH, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und C.________, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie FMH (Expertise vom 15. Dezember 2005). Im Rahmen eines im Jahr 2012 in die Wege geleiteten ordentlichen Revisionsverfahrens veranlasste die IV-Stelle eine interdisziplinäre Begutachtung beim ZMB, Zentrum für medizinische Begutachtung, Basel (nachfolgend: ZMB; Expertise vom 17. Dezember 2013). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 26. Februar 2014 auf, weil sich der Gesundheitszustand von A.________ verbessert habe. 
 
B.   
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Februar 2016 ab, indem es die revisionsweise verfügte Rentenaufhebung (nach Gewährung des rechtlichen Gehörs) mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung schützte. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids festzustellen, dass sie weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die revisionsweise Aufhebung der ganzen Invalidenrente mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung bestätigte. Die einschlägigen Rechtsgrundlagen werden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, es kann darauf verwiesen werden. 
 
2.1. Die Vorinstanz erwog, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen, weshalb eine Rentenrevision nach Art. 17 ATSG ausser Betracht falle. Indes habe schon bei der ursprünglichen Rentenzusprache (Verfügung vom 26. Oktober 2006) eine Somatisierungsstörung als Hauptdiagnose im Vordergrund gestanden. Die Anspruchsprüfung hätte somit unter Berücksichtigung der damals bereits seit zwei Jahren etabliert gewesenen "Schmerzrechtsprechung" erfolgen müssen. Da dies unterblieben sei, müsse die Verfügung vom 26. Oktober 2006 als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden. Damit sei zu prüfen, ob die Leistungsaufhebung gestützt auf das ZMB-Gutachten vom 17. Dezember 2013 gerechtfertigt erscheine. In der Folge bejahte das kantonale Gericht in Anwendung der mit BGE 141 V 281 geänderten Rechtsprechung die Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Rente hauptsächlich wegen der Folgen einer Somatisierungsstörung gesprochen worden sei, als offensichtlich unrichtig. Die Medas-Gutachter hätten vielmehr eine generalisierte Angststörung mit zusätzlichen Panikattacken als (zweite) Hauptdiagnose angeführt. Auch bleibe im angefochtenen Entscheid unerwähnt, dass gemäss den Ausführungen des psychiatrischen Fachgutachters Dr. med. B.________ vom 2. Dezember 2005 aus psychodynamischer Sicht Angst und Konversion im Vordergrund gestanden hätten, was belege, dass die Angststörung für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verantwortlich gewesen sei. Nachdem die Angststörung mit zusätzlichen Panikattacken nicht unter die mit BGE 130 V 352 begründete "Überwindbarkeitspraxis" falle, könne die gestützt auf das D.________ und ohne Anwendung der sogenannten Förster-Kriterien erfolgte Rentenzusprache vom 26. Oktober 2006 nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden. Die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung sei somit unrechtmässig. Schliesslich sei nicht einleuchtend, dass die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung gestützt auf eine nicht mehr gültige, mit BGE 141 V 281 als unsachgemäss bezeichnete Rechtsprechung beurteilt worden sei.  
 
3.   
 
3.1. Die Rügen der Beschwerdeführerin vermögen keine Bundesrechtsverletzung darzutun. Anlässlich der im hier relevanten Zeitraum erfolgten Konsultationen bei Dr. med. E.________, Allgemeine Medizin FMH, standen Kopf- und Nackenschmerzattacken mit Kollapsneigung im Vordergrund, weshalb Dr. med. E.________ in seinem Bericht vom 13. Mai 2004 ausschliesslich ein chronisches Schmerzsyndrom attestiert hatte. Am 20. Februar 2006 hielt der behandelnde Arzt fest, die Versicherte leide in erster Linie an einer psychosomatischen Symptomatik mit Ohnmachtsattacken, Angstzuständen und Muskelverspannungen (nebst einem chronischen zerviko-okzipitalen Syndrom). Auch diese Diagnose zeigt klar, dass Dr. med. E.________ die Angststörung als Teil der psychosomatischen Problematik im Rahmen der Somatisierungsstörung aufgefasst hatte. Entgegen den Ausführungen der Versicherten kann zudem und vor allem den Ausführungen des Fachgutachters Dr. med. B.________ nichts anderes entnommen werden. In seiner Expertise vom 2. Dezember 2005 hielt Dr. med. B.________ fest, gemäss der "rein deskriptiven (beschreibenden, nicht kausalen) Diagnostik der ICD-10" lägen somatoforme und dissoziative Symptome vor, "psychodynamisch" stünden vor allem Angst und Konversion im Vordergrund. Daraus lässt sich indes keineswegs schliessen, es sei hauptsächlich die Angststörung für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich gewesen. Mit dem Hinweis auf die Psychodynamik nimmt Dr. med. B.________ Bezug auf ein Konzept, das insbesondere eine Einbettung psychischer Störungen in den lebensgeschichtlichen Hintergrund beinhaltet und das Krankheitserleben des Individuums mitberücksichtigt (vgl. SCHNEIDER ET AL. [Hrsg.], Begutachtung bei psychischen und psychosomatischen Erkrankungen, 2012, S. 30 ff.). Davon abgesehen, dass für die rechtlich relevante Diagnosestellung entwicklungsgeschichtliche oder biographische Einflüsse jedenfalls nicht im Vordergrund stehen, sondern die Diagnose anhand eines der beiden wissenschaftlich anerkannten, phänomenologisch ausgerichteten Klassifikationssysteme (ICD-10 oder DSM V; BGE 141 V 281 E. 3.2 S. 289 mit Hinweis auf BGE 130 V 396) zu erfolgen hat, spricht Dr. med. B.________ ohnehin mit keinem Wort von einer eigenständigen Angststörung.  
 
3.2. Mit dem Gesagten im Einklang steht auch die Diagnose in der polydisziplinären Beurteilung vom 15. Dezember 2005, wonach eine "polysymptomatische vegetative Dysfunktion, gemäss ICD-10 Somatisierung (F45.0) inklusive gemischter dissoziativer Symptomatik (Gefühllosigkeit der linken Körperhälfte, Ohnmachtsanfälle) sowie generalisierte Angststörung (F41.1) mit zusätzlichen Panikattacken (F41.0); psychodynamisch: weitgehend abgewehrte Angstsymptomatik bei histrionischem Verarbeitsungsmodus (F60.4) " hatte festgestellt werden können. Auch daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass die generalisierte Angststörung (F41.1) in der Somatisierungsstörung (F45.0) mitenthalten ("inklusive") war. Somit kann den ärztlichen Beurteilungen weder entnommen werden, dass die Angststörung eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit bewirkt hätte (zur hier nicht einschlägigen Rechtsprechung bei sogenannten "Mischsachverhalten" vgl. Urteil 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4-2.7, in: SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137), und schon gar nicht bestehen Hinweise, dass die Angststörung hauptsursächlich für die ursprüngliche Rentenzusprache gewesen wäre.  
 
3.3. Unbegründet ist schliesslich der Einwand, die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache hätte nach der mit BGE 141 V 281 geänderten Rechtsprechung erfolgen müssen. Ob die ursprüngliche Leistungszusprechung zweifellos unrichtig war, ist anhand der Rechtspraxis im damaligen Zeitpunkt zu beurteilen (z.B. Urteil 9C_309/2016 vom 13. September 2016 E. 2.1.1 mit zahlreichen Hinweisen). Die Vorinstanz hat mithin völlig zu Recht erwogen, die ursprüngliche Anspruchsberechtigung hätte ausgehend von BGE 130 V 352 (und BGE 136 V 279) geprüft werden müssen.  
 
4.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. November 2016 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle