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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_51/2012 
 
Urteil vom 19. Januar 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Präsidium der Kommission Soziales Z.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. Januar 2012 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. Januar 2012 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, das Beschwerden der Beschwerdeführerin gegen ihre - am 23. Dezember 2011 vorsorglich erfolgte - ärztliche Einweisung in das Psychiatrische Zentrum A.________ und gegen die Bestätigung des fürsorgerischen Freiheitsentzugs (Art. 397a Abs. 1 ZGB) abgewiesen hat, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht - nach Anhörung der Beschwerdeführerin und auf Grund ärztlicher Berichte - erwog, die an ... leidende, zu Recht wegen Fremdgefährdung ... in das Psychiatrische Zentrum eingewiesene Beschwerdeführerin habe keine Krankheitseinsicht und bedürfe der stationären Behandlung, weil sie ausserhalb der Klinik weder die Medikamente einnehmen noch psychiatrische Behandlung in Anspruch nehmen würde, was zur Folge hätte, dass die Beschwerdeführerin andere Personen unmittelbar gefährden und sich ihr Zustand nicht nur nicht verbessern, sondern verschlimmern würde, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin an das Bundesgericht keine Begründung enthält, 
dass somit auf die - mangels Begründung offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Y.________, dem Präsidium der Kommission Soziales Z.________ und dem Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. Januar 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann