Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_857/2010 
 
Urteil vom 20. Januar 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
K.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich vom 22. September 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 8. Oktober 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich vom 22. September 2010, 
in die Verfügung vom 8. November 2010, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und K.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- verhalten wurde, 
in die Verfügung vom 10. Dezember 2010, mit welcher Martin Kraska zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 6. Januar 2011 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt die Einzelrichterin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Wincare Versicherungen, Winterthur, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 20. Januar 2011 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Glanzmann Bollinger Hammerle