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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_64/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Januar 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Hohl, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Semela, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Forderung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 18. Juni 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Zwischen A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) bzw. dessen Einzelfirma "C.________" und der B.________ GmbH (Klägerin, Beschwerdegegnerin) bestand eine Geschäftsbeziehung. Die Klägerin fordert die Bezahlung von sieben Rechnungen für Waren, welche sie dem Einzelunternehmen des Beklagten in den Jahren 2008 und 2009 verkauft und geliefert haben will. Der Beklagte behauptet, die Waren weder bestellt noch erhalten zu haben. 
 
B.  
Mit Klage vom 24. Mai 2012 an das Bezirksgericht Bremgarten beantragte die Klägerin sinngemäss, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 19'649.15 nebst Zins zu 5 % seit 22. Juli 2011 zu bezahlen und es sei in diesem Umfang der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Villmergen aufzuheben. 
Das Bezirksgericht hiess die Klage grösstenteils gut. Es verpflichtete den Beklagten, der Klägerin Fr. 19'546.15 nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Januar 2012 zu bezahlen und beseitigte den Rechtsvorschlag in diesem Umfang. Zudem verpflichtete es den Beklagten, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 8'888.10 zu bezahlen. 
Eine gegen diesen Entscheid erhobene Berufung des Beklagten hiess das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 18. Juni 2014 bezüglich der vom Bezirksgericht festgesetzten Parteientschädigung gut und setzte diese neu auf Fr. 6'279.25 fest. Im Übrigen wies es die Berufung ab. 
 
C.  
Der Beschwerdeführer verlangt mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, es sei "das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und der Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen." 
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer reichte dazu eine Replik ein. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 mit Hinweisen). 
 
1.1. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 117 i.V.m. Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 114 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG. Der Streitwert der vorliegenden Angelegenheit beläuft sich auf Fr. 19'546.15 (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) und erreicht damit die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen nicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich demnach als das zulässige Rechtsmittel (Art. 113 BGG).  
 
1.2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Dieses ist unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nach Treu und Glauben auszulegen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136; 123 IV 125 E. 1; 105 II 149 E. 2a). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist wie die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 117 i.V.m. Art. 107 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer darf sich daher grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Er hat demnach anzugeben, welche Teile des Entscheiddispositivs angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Ein Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung nicht selbst in der Sache entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1).  
Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Rechtsbegehren sinngemäss lediglich die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Einen Antrag in der Sache stellt er nicht und gibt nicht an, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids zu ändern wäre. Auch aus seiner Beschwerdebegründung ergibt sich nicht ohne weiteres, was für einen materiellen Antrag der Beschwerdeführer stellen möchte. Er rügt jedoch in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). D as Bundesgericht könnte, sollte es die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers in diesen Punkten teilen, nicht selbst entscheiden, sondern müsste die Sache zur Behebung der angeblichen Verfahrensmängel und zur weiteren Abklärung der tatsächlichen Grundlagen an die Vorinstanz zurückweisen. Der Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers genügt daher. 
 
1.3. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) - auf die Beschwerde einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur, wenn diese Rüge gemäss den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ausdrücklich vorgebracht und klar und detailliert begründet wird (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 332 E. 2.1; 134 V 138 E. 2.1; 133 III 439 E. 3.2 S. 444). In einer Verfassungsbeschwerde muss rechtsgenügend dargelegt werden, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht inwiefern verletzt worden sind, und solche Rügen sind unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert zu begründen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 133 III 589 E. 2). Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).  
Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134 II 124 E. 4.1). Die Beweiswürdigung ist nicht schon dann willkürlich, wenn vom Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1; 116 Ia 85 E. 2b). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Sachgericht offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b). Inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, muss der Beschwerdeführer im Einzelnen aufzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem eine freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG). Wird Letzteres geltend gemacht, ist neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich, sein soll (BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1 S. 588 f.). Wird eine verfassungswidrige Nichtberücksichtigung von behaupteten, im angefochtenen Entscheid aber nicht festgestellten Tatsachen geltend gemacht, ist mit Aktenhinweisen darzulegen, dass diese rechtsrelevanten Tatsachen bereits bei der Vorinstanz prozessrechtskonform eingebracht wurden, indessen von jener unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts unberücksichtigt gelassen worden seien. Ansonsten gelten sie als neu und daher unzulässig (Art. 99 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG; Urteil 4D_41/2009 vom 14. Mai 2009 E. 2.2; vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 für die Beschwerde in Zivilsachen).  
 
2.3. Wie nachstehend aufzuzeigen ist, genügt die vorliegende Beschwerdeschrift diesen Anforderungen in weiten Teilen nicht. So wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz namentlich mannigfach, ohne jegliche Systematik vor, in Willkür verfallen zu sein und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben, ohne rechtsgenügend auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid Bezug zu nehmen und unter hinlänglicher Auseinandersetzung mit den entsprechenden Ausführungen aufzuzeigen, inwiefern der damit begründete Entscheid die angerufenen verfassungsmässigen Rechte verletzen soll. Auch soweit der Beschwerdeführer bloss einzelne Gesetzesbestimmungen anruft, ohne dabei eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten darzulegen oder sich seine Vorbringen in blosser appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpft, kann auf seine Rügen nicht eingetreten werden (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1). Soweit auf die Vorbringen in der Beschwerde überhaupt einzugehen ist, ist dazu was folgt auszuführen:  
 
3.  
Die Erstinstanz, deren Entscheid die Vorinstanz schützte, war zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin Waren bestellt habe, wobei die Bestellungen auf zwei Arten erfolgt seien: Einerseits habe der Beschwerdeführer vorab mit der Beschwerdegegnerin telefoniert und Waren bestellt. Die Waren seien dann von der Beschwerdegegnerin zur Abholung durch D.________ bereitgestellt worden. Anderseits habe der Beschwerdeführer D.________ mit einem Zettel zur Beschwerdegegnerin geschickt, auf welchem er die abzuholenden Waren aufgeschrieben habe. In beiden Varianten habe D.________ die Abholung der Waren jeweils mit seiner Unterschrift auf den ihm vorgelegten Rechnungen bestätigt. In einem Fall habe der Beschwerdeführer die Waren sodann selbst abgeholt und mit seiner Unterschrift den Empfang der Waren bestätigt. 
In den Fällen, in denen der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin angerufen und Waren telefonisch bestellt habe, so die Vorinstanz weiter, seien die Kaufverträge durch Austausch übereinstimmender Willenserklärungen unmittelbar unter Anwesenden zustande gekommen. Im restlichen Teil der Fälle habe sich der Beschwerdeführer beim Vertragsschluss D.________ als Bote bedient. Im Übrigen wären die Kaufverträge auch zwischen den Parteien zustande gekommen, wenn der Beschwerdeführer nicht telefonisch oder via Bestellzettel am Vertragsschluss beteiligt gewesen wäre, sondern D.________ selber Waren bestellt hätte, da die Beschwerdegegnerin nach den Umständen doch auf eine Bevollmächtigung von D.________ durch den Beschwerdeführer hätte schliessen dürfen. 
 
4.  
Strittig ist, ob die streitgegenständlichen Verträge mit dem Beschwerdeführer als Vertragspartei geschlossen worden waren, ob die betreffenden Waren an diesen geliefert wurden, ob für einzelne Lieferungen eine Vorauszahlung erfolgt war und ob die streitgegenständlichen sieben Teilforderungen einheitlich beurteilt werden können. 
 
4.1. Zum ersten Punkt machte der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz geltend, sämtliche Rechnungen seien auf die Einzelfirma in U.________ ausgestellt worden und die Verbindlichkeiten aus dem Geschäft in U.________ könnten nicht ohne weiteres ihm zugerechnet werden; er habe anlässlich der Parteibefragung ausdrücklich festgehalten, dass die Geschäfte in U.________ von seinem Sohn E.________ geführt würden.  
Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass nach den Behauptungen in der Klagebegründung der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum von Dezember 2008 bis Februar 2009 die Einzelfirma C.________ betrieben habe. Diese Einzelfirma sei mit dem Übernahmevertrag vom 29. Juni 2010 auf dem Weg der Vermögensübertragung in die F.________ GmbH überführt worden. Nach Art. 75 Abs. 1 FusG hafteten die bisherigen Schuldner für die vor der Vermögensübertragung begründeten Schulden während dreier Jahre solidarisch mit dem neuen Schuldner. Ein Angestellter des Beschwerdeführers sei jeweils in den Laden der Beschwerdegegnerin gekommen und habe namens und im Auftrag der C.________ die Unterhaltungselektronikgegenstände gegen Rechnung gekauft. Der Beschwerdeführer habe dazu in der Klageantwort ausgeführt, er streite alles ab; die Ware habe er nie bekommen, mit der Beschwerdegegnerin habe er "geschäftet"; sein Sohn habe gekauft, die Beschwerdegegnerin habe die Ware geliefert, welche sie gleich bezahlt hätten. Indessen habe der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nie prozesskonform behauptet, dass es sich bei den durch seinen Sohn bestellten und gelieferten Waren um die hier strittigen Waren handle; vielmehr habe er behauptet, die strittigen Waren nie bekommen zu haben. Er habe nicht behauptet, Vertragspartner bezüglich der strittigen Kaufverträge sei nicht er selbst, sondern sein Sohn. 
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, wenn sie einfach annehme, ausschliesslich er habe in eigenem Namen gehandelt und somit Rechte und Pflichten begründet. Er habe schon in der erstinstanzlichen mündlichen Klageantwort Folgendes ausgeführt: "[...] Mit der Klägerin geschäftete ich, mein Sohn kaufte, die Klägerin lieferte Ware, welche wir gleich bezahlten [...]". Er habe den klägerischen Behauptungen damit offensichtlich widersprochen. Mit diesen Vorbringen weist er indessen die vorinstanzliche Feststellung, er habe im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, Vertragspartner bezüglich der strittigen Kaufverträge sei nicht er selbst, sondern sein Sohn, nicht einmal ansatzweise als verfassungswidrig aus. Die sinngemässe Rüge, die Vorinstanz habe willkürlich den Beschwerdeführer als Vertragspartner angesehen, entbehrt damit jeglicher Grundlage. Mangels hinreichender Behauptung darüber, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern dessen Sohn Partei der strittigen Verträge sei, kann der Vorinstanz von vornherein keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers vorgeworfen werden, indem sie seinen Sohn dazu nicht als Zeuge anhörte. 
 
4.2. Der Beschwerdeführer bestritt vor der Vorinstanz den Erhalt der Warenlieferungen. Die Erstinstanz habe Art. 8 ZGB verletzt, indem sie allein aufgrund der Unterschrift des Zeugen D.________ auf der Warenquittung, welcher der deutschen Sprache nicht mächtig sei und nicht verstanden habe, was auf dem Dokument gestanden sei, und ohne weitere Erhebungen davon ausgehe, die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer tatsächlich die aufgeführten Geräte geliefert.  
Die Vorinstanz führte dazu aus, nach den erstinstanzlichen Feststellungen, welche der Beschwerdeführer in der Berufung nicht substanziiert gerügt habe, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Zeugen D.________ zur Beschwerdegegnerin geschickt habe, um Waren abzuholen. Wer eine andere Person damit beauftrage, Waren von einem gewissen Wert abzuholen, müsse damit rechnen, dass diese Person den Empfang der Waren zu quittieren habe. Der Beschwerdeführer könne sich in der Folge nicht darauf berufen, die Person sei sprach- und fachunkundig. Vielmehr habe er sich die Unterschrift derselben entgegenhalten zu lassen. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz davon ausgegangen sei, die Beschwerdegegnerin habe ihre Pflichten aus den Kaufverträgen erfüllt. 
Der Beschwerdeführer legt nicht unter rechtsgenügender Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen und gestützt auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil dar, inwiefern die Vorinstanz damit verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Vielmehr begnügt er sich im Wesentlichen damit, der Vorinstanz unter Wiederholung seiner im Berufungsverfahren gemachten Vorbringen eine willkürliche Verletzung von Art. 8 ZGB vorzuwerfen, ohne sich mit der Argumentation der Vorinstanz auseinanderzusetzen, wobei er auch neu behauptet, der Zeuge habe nach dessen Aussagen nicht wissen können, was er abgeholt habe, da die Waren verpackt gewesen seien. Darauf kann nicht eingetreten werden. 
Nicht gehört werden kann der Beschwerdeführer auch, wenn er unter Berufung auf die Aussagen des Zeugen, in Frage stellt, dass die Unterschriften auf den erstinstanzlichen Klagebeilagen 5 und 6 von diesem stammten. Den vorinstanzlichen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, dass er im kantonalen Verfahren entsprechende Behauptungen prozesskonform aufgestellt hätte bzw. dass er eine diesbezügliche Würdigung der Erstinstanz vor der Vorinstanz bestritten hätte, und solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. 
 
4.3. Der Beschwerdeführer behauptete im vorinstanzlichen Verfahren unter Berufung auf die auf den Rechnungen vom 9. Januar 2009 und vom 31. Dezember 2008 enthaltene Bemerkung "Vorauszahlung", es sei davon auszugehen, dass insoweit Vorauszahlungen geleistet worden seien. Die Vorinstanz hielt dazu fest, die Erstinstanz habe ihrem Entscheid zu Recht keine Vorauszahlungen zugrunde gelegt, da solche im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet worden seien, und demnach zu diesem Punkt auch keine Beweise abzunehmen gewesen wären.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle willkürlich fest, dass die Leistung einer Vorauszahlung nicht behauptet worden sei. Er habe in seiner Klageantwort ausgeführt, er streite alles ab; die Ware habe er nie bekommen, mit der Beschwerdegegnerin habe er geschäftet, sein Sohn habe gekauft, die Beschwerdegegnerin habe die Ware geliefert, welche sie gleich bezahlt hätten. 
Mit der angerufenen bloss pauschalen Bestreitungen der Klagevorbringen und der allgemeinen Behauptung Waren, die der Sohn gekauft habe, seien gleich bezahlt worden, vermag er die gerügte Feststellung indessen nicht als offensichtlich unhaltbar auszuweisen. Wenn die Vorinstanz davon ausging, der Beschwerdeführer habe damit bezüglich der beiden genannten Rechnungen, auf denen unter Zahlungskonditionen "Vorauszahlung" vermerkt ist, eine Vorauszahlung nicht, jedenfalls nicht substanziiert behauptet, erscheint dies nicht als willkürlich. 
Mangels (hinreichender) Behauptungen von Vorauszahlungen stossen die weiteren Rügen des Beschwerdeführers, nämlich die Vorinstanz habe seinen Gehörsanspruch verletzt, indem sie dieser Frage keine weitere Beachtung geschenkt habe, und die Vorinstanz habe Rechnungen mit dem Vermerk "Vorauszahlung" willkürlich gewürdigt, ins Leere. Unabhängig davon erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Würdigung der Rechnungen als rein appellatorisch und vermögen von vornherein keine Willkür aufzuzeigen, so beispielsweise, wenn ausgeführt wird, es sei willkürlich, wenn einfach alle Feststellungen auf diesen Dokumenten, die sich zugunsten der Beschwerdegegnerin auswirkten (Preis, Menge, Abholdatum etc.) erstellt betrachtet würden, nicht aber die ebensolche schriftliche Tatsache der Vorauszahlung auf einzelnen Rechnungen. 
 
4.4. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann die einheitliche Beurteilung der sieben verschiedenen Teilforderungen als eine einzige Gesamtforderung. Die behaupteten Forderungen seien nach Auffassung des Gerichts zu ganz unterschiedlichen Zeitpunkten und auf unterschiedliche Art und Weise zustande gekommen. Das Unterlassen einer Differenzierung zwischen den sieben Teilforderungen habe zu einer lückenhaften, willkürlichen Erstellung des Sachverhalts und Beweiswürdigung geführt.  
Die Vorinstanz hielt zum nämlichen, in der Berufung erhobenen Vorwurf fest, es sei nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz nicht für jede einzelne Teilforderung den exakten Sachverhalt festgestellt habe; es sei nicht dargetan, dass die unterschiedlichen Zeitpunkte und die unterschiedliche Art und Weise des Zustandekommens der Teilforderungen zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen könnten. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung der Vorinstanz nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern diese damit gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll, sondern er begnügt sich im Wesentlichen mit der Wiederholung seiner Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren. Darauf kann mit Blick auf die vorstehend (Erwägung 2) dargestellten Begründungsanforderungen nicht eingetreten werden. 
 
4.5. Nach dem Ausgeführten vermag der Beschwerdeführer hinsichtlich der Hauptbegründung der Vorinstanz, wonach der Abschluss der Kaufverträge zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin unmittelbar unter Anwesenden via Telefon bzw. mittels D.________ als Bote erfolgt sei, keine Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte aufzuzeigen. Demnach braucht auf die vorinstanzliche Eventualbegründung betreffend Annahme einer Duldungsvollmacht und die dagegen erhobene Rüge nicht weiter eingegangen zu werden.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt schlussendlich, dass er vor der ersten Instanz keine Gelegenheit hatte, zur Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen, weshalb die erste Instanz sein rechtliches Gehör verletzt habe. Die Kostennote hätte aus dem Recht gewiesen werden müssen. Daher gelte allein die kantonale Tarifordnung und die nachträglich gestellten Erhöhungsgründe zum Grundtarif seien nicht zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe zudem zutreffend festgestellt, dass kein Zuschlag von 25 % auf die Grundentschädigung zu gewähren sei. Trotzdem sei dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin durch die Vorinstanz aber wieder ein Zuschlag von 10 % gewährt worden, was im Resultat willkürlich sei.  
 
5.2. Die Vorinstanz hielt fest, dass dem Beschwerdeführer die erst am 4. Dezember 2012 eingereichte Kostennote vor Zustellung des Entscheids der ersten Instanz nicht zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die Vorinstanz sah von einer Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils ab, nachdem der Beschwerdeführer vor der Rechtsmittelinstanz Gelegenheit zur Äusserung erhalten hatte. Wenn der Beschwerdeführer dagegen ohne weitere Begründung und ohne auf diese Erwägung der Vorinstanz einzugehen, bloss vorbringt, er habe  nie Gelegenheit gehabt, zur angeblich zu spät eingereichten Kostennote Stellung zu nehmen "und dies nun im Rechtsmittelverfahren nachholen müsse", wiederholt er bloss seine Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren. Damit genügt er den Anforderungen an die Begründung einer Gehörsrüge nicht und es kann darauf nicht eingetreten werden.  
 
5.3. In der Sache hielt die Vorinstanz fest, es sei weder gestützt auf § 7 Abs. 1 des Dekrets [des Kantons Aargau] über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) noch gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwT ein Zuschlag auf der Grundentschädigung für die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin zu gewähren. Demnach sei die Parteientschädigung ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 4'781.90 festzusetzen, unter Berücksichtigung des bezüglich der Höhe unbeanstandet gebliebenen Zuschlags von 10 % für eine zweite Verhandlung. Der Beschwerdeführer setzt sich, soweit er den Zuschlag von 10 % beanstandet, in keiner Weise mit dieser Erwägung auseinander und macht namentlich nicht geltend, dass die Vorinstanz willkürlich davon ausgegangen wäre, der Zuschlag von 10 % sei unbestritten. Auch insoweit genügt er, indem er bloss die Willkürlichkeit des Zuschlags behauptet, den Anforderungen an die Begründung einer Willkürrüge in keiner Weise und es kann auf seine Rüge nicht eingetreten werden.  
 
6.  
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Januar 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger